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Verkehrslärm - Verhältnismäßigkeitsklausel des § 41 Abs. 2 BImschG

 Normen 

§ 41 BImSchG

 Information 

1. Einführung

Nach der Regelung in § 41 Abs. 2 BImSchG gilt das Gebot zur Ergreifung von Lärmschutzmaßnahmen bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung von Straßen und Eisen-, Magnetschwebe- und Straßenbahnstrecken nach § 41 Abs. 1 BImSchGnicht, soweit die Kosten der Schutzmaßnahme außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen würden (sog. Verhältnismäßigkeitsklausel).

2. Rechtsprechung

Fallbeispiele aus der Rechtsprechung des BVerwG zur Verhältnismäßigkeitsklausel:

Von den in der Verkehrslärmschutzverordnung festgelegten Immissionswerten darf in einer Bebauungsplanung, die nicht den Neubau oder die wesentliche Erweiterung einer Straße zum Inhalt hat, abgewichen werden. Das gilt auch für die planerische Ausweisung eines Sondergebiets für den großflächigen Einzelhandel (BVerwG 13.12.2007 - 4 BN 41/07).

Wenn dem Schutzzweck durch passiven Lärmschutz (insbesondere Schallschutzfenster) und Entschädigung für die Beeinträchtigung im Außenwohnbereich mit einem Aufwand von 20.020 bzw. 20.920 DM (10.236,06 bzw. 10.696,23 EUR) Rechnung zu tragen ist, ist ein Aufwand für eine Lärmschutzwand in Höhe von 316.800 DM (161.977,27 EUR) sachlich nicht zu rechtfertigen (BVerwG, Beschluss vom 30.08.1989 - 4 B 97.89; zustimmend BVerwG 28.01.1999 - 4 CN 5/98.

Würden die Kosten für Lärmschutzwände und Schallschutzfenster selbst bei Erfüllung aller Forderungen der Antragsteller 16 Millionen DM (8.180.670,10 EUR) nicht übersteigen, liegt es auf der Hand, dass Alternativlösungen, die Beträge von mehr als 100 Millionen DM (51.129.188,12 EUR) erfordern, an dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz des § 41 Abs. 2 BImSchG scheitern (BVerwG, Beschluss v. 18.5.1993 - 7 ER 302.92).

Soweit ausreichende Maßnahmen des aktiven Lärmschutzes nach dem Stand der Technik nicht möglich sind oder die Kosten solcher Maßnahmen außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen, ist in Kauf zu nehmen, dass passiver Lärmschutz in Form von Schallschutzfenstern die Anwohner nicht davor schützt, bei gelegentlichem Öffnen der Fenster erheblichem Verkehrslärm ausgesetzt zu sein (BVerwG, Urt. v. 18.4.1996 - 11 A 86.95).

Speziell zur Frage, ob die Vorbelastung im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen ist siehe BVerwG, Beschluss v. 10.10.1995 - 11 B 100/95. Danach setze die Beurteilung der Erheblichkeit von Lärmbelästigungen eine Wertung voraus, die im Sinne einer "Güterabwägung" die konkreten Gegebenheiten, zum einen der emittierenden Nutzung, zum anderen der immissionsbetroffenen Nutzung in Betracht zieht. Anders jedoch, wenn eine Gesundheitsgefahr in Rede steht (keine schutzmindernde Berücksichtigung der Vorbelastung, jedoch nicht abschließend erörtert).

Als Beispielsfall in der Rechtsprechung, in dem die zuständige Behörde dem Abwägungsgebot nicht gerecht wird, ist BVerwG 05.03.1997 - 11 A 25/95 zu erwähnen. Die Kläger haben hier bezüglich ihres Hilfsantrags zu a) ein Bescheidungsurteil erzielt, weil die Beklagte zum einen von einer zu niedrigen Schallbelastung der Kläger ausging und zum anderen es für eine sachgerechte Beurteilung der Verhältnismäßigkeit an einer nachvollziehbaren, objektiven Ermittlung der jeweiligen Kosten aller in Betracht kommenden Alternativen des aktiven und passiven Schallschutzes sowie ihrer jeweiligen Auswirkungen auf die Lärmbetroffenheit der Anwohner und andere öffentliche und private Belange fehlte.

Auf die Möglichkeit "weniger wirksame" aktive Lärmschutzmaßnahmen zu ergreifen, die zwar eine nicht ganz so effektive Lärmminderung bewirken, deren Kosten aber im Vergleich mit dem erreichbaren Grad des Lärmschutzes nicht unverhältnismäßig hoch sind, weist die Entscheidung des 11. Senats des c - 11 A 44.97, die einen Fall des Begehrens weiter gehenden aktiven Schallschutzes betrifft, hin. Hieraus kann der Rückschluss gezogen werden, dass nicht grundsätzlich und sofort bei Unverhältnismäßigkeit der Herstellung ausreichenden Lärmschutzes durch aktive Maßnahmen auf passiven Schallschutz verwiesen werden kann. So heißt es in den Entscheidungsgründen: "Wenn sich die Planfeststellung in einem derartigen Fall für einen aktiven Lärmschutz entscheidet, der die Einhaltung der Tagesgrenzwerte und damit zugleich eine auch andernorts übliche und noch erträgliche nächtliche Lärmbelastung gewährleistet, ist das vertretbar".

 Siehe auch 

Bolz-/Skateplatz

Geräuschimmissionen

Glockengeläute

Immissionen

Immissionen - Rechtsschutz

Kinderlärm

Kinderspielplatz

Lärm

Lärmprotokoll

Nachbar

Nachtruhe

Ortsüblich

Rücksichtnahmegebot - baurechtliches

Ruhestörung

Ruhezeiten

Schallschutz

TA Lärm

Verkehrslärm

BVerwG 15.03.2000 - 11 A 42/97

BVerwG 28.01.1999 - 4 CN 5/98

BVerwG 05.03.1997 - 11 A 25/95

Borowski: Einfluss von Verkehrslärm auf den Bodenwert und auf den Verkehrswert von Eigentumswohnungen; Der Sachverständige - SV 2003, 55

Schulze-Fielitz: Lärmschutz bei der Planung von Verkehrsvorhaben, DÖV 2001, 181

Vallendar: Verkehrslärmschutz im Spiegel der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, UPR 2001, 171