Rechtswörterbuch

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Vergleichsvertrag - Verwaltungsrecht

 Normen 

§ 55 VwVfG

§ 54 SGB X

 Information 

Unterform des subordinationsrechtlichen Vertrages.

Der Vergleichsvertrag ist neben dem Austauschvertrag die zweite gesetzlich geregelte Unterform des subordinationsrechtlichen Vertrages. Die Unterteilung ist aber nicht abschließend, andere Formen sind möglich.

Zulässigkeit:

Im Gegensatz zu den allgemeinen öffentlich-rechtlichen Verträgen, die zulässig sind, wenn dem Vertragsschluss keine Rechtsvorschriften entgegenstehen, bestimmt sich die Zulässigkeit des öffentlich-rechtlichen Vergleichsvertrages nach dem Vorliegen der in § 55 VwVfG geregelten Voraussetzungen, die die Ermächtigungsgrundlage darstellen.

Voraussetzungen:

  1. a)

    Die Voraussetzungen eines subordinationsrechtlichen Vertrages liegen vor.

  1. b)

    Es besteht eine Ungewissheit über den Sachverhalt oder über die Rechtslage.

  1. c)

    Der Vertragsschluss beinhaltet ein gegenseitiges Nachgeben.

  1. d)

    Der Vergleichsschluss ist zweckmäßig.

Durch den Vergleich muss eine bei verständiger Würdigung des Sachverhalts bestehende Ungewissheit über Tatsachen oder Rechtsfragen beseitigt werden. Die Beteiligten müssen subjektive Zweifel hegen, die aber der Beurteilung eines objektiven Betrachters gerecht werden.

Nicht erfasst werden Zweifel, die objektiv unaufklärbar sind. In diesen Fällen ist nach der vorgegebenen Beweislast zu entscheiden.

Ein gegenseitiges Nachgeben erfordert, dass die Parteien einen Teil ihrer im Verfahren aufgestellten Behauptungen und Forderungen zurücknehmen bzw. ändern. Nicht erforderlich ist, dass die Parteien zu gleichen Teilen nachgeben.

Sachlich müssen die Parteien in den Positionen nachgeben, über die die Ungewissheit besteht.

Der Vergleichsvertrag unterliegt als öffentlich-rechtlicher Vertrag grundsätzlich dem Schriftformerfordernis des § 57 VwVfG, es sei denn eine andere Form ist gesetzlich vorgeschrieben.

Zu unterscheiden davon sind tatsächliche Verständigungen, d.h. Einigungen zwischen dem Steuerpflichtigen und der Finanzbehörde über tatsächliche Fragen der Steuerlast bezeichnet.

Tatsächliche Verständigungen sind keine Vergleiche im Sinne des § 55 VwVfG, sondern öffentlich-rechtliche Verträge gemäß § 54 S. 1 VwVfG.

Gemäß § 40 Abs. 2 VwGO ist bei Streitigkeiten über die Auslegung/Anwendung eines Vergleichsvertrages der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gegeben. Aber: Der VGH Baden-Württemberg hat in dem Urteil 22.03.2005 - 5 S 316/05 entschieden, dass auch bei einem Vergleichsvertrag der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben ist, wenn in dem Vertrag im Wesentlichen die Ansprüche geregelt werden, für die nach dieser Vorschrift der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben ist.

 Siehe auch 

Austauschvertrag

Öffentlich-rechtlicher Vertrag

Subordinationsrechtlicher Vertrag

Tatsächliche Verständigung

Verfügungsvertrag - Verwaltungsrecht

Vergleich

Verpflichtungsvertrag - Verwaltungsrecht

Willenserklärung - Verwaltungsrecht

Erfmeyer: Die Beseitigung einer Ungewissheit über den Sachverhalt durch Abschluss eines Vergleichsvertrages, DVBl. 1998, 753

Tiedemann: Der Vergleichsvertrag im kommunalen Abgabenrecht, DÖV 1996, 594