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Vergaberecht - Anforderungen an die Auftragnehmer

 Normen 

§§ 122 ff. GWB

 Information 

1. Die allgemeinen Anforderungen an das Unternehmen

Die Anforderungen an die Auftragnehmer im Rahmen der Vergabe öffentlicher Aufträge sind mit der Modernisierung des Vergaberechts zu 18.04.2016 überarbeitet worden:

Während nach der vormaligen Systematik des § 97 Absatz 4 Satz 1 GWB a.F. die Eignung aus den vier Elementen Fachkunde, Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit und Gesetzestreue bestand, orientiert sich § 122 GWB nunmehr an den Vorgaben des Art. 58 VO 2014/24:

Gemäß § 122 GWB werden öffentliche Aufträge an fachkundige und leistungsfähige (geeignete) Unternehmen vergeben, die nicht nach den §§ 123 und 124 GWB ausgeschlossen worden sind. Ein Unternehmen ist nach der gesetzlichen Definition in § 122 Abs. 2 GWB geeignet, wenn es die durch den öffentlichen Auftraggeber im Einzelnen zur ordnungsgemäßen Ausführung des öffentlichen Auftrags festgelegten folgenden Kriterien (Eignungskriterien) erfüllt:

  • Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung

  • wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit

  • technische und berufliche Leistungsfähigkeit

Damit sind die zugelassenen Kategorien der Eignung abschließend geregelt. Die weitere Konkretisierung wird in der Vergabeverordnung und für die Vergabe von Bauleistungen in der VOB/A erfolgen.

Weiterhin zulässig ist die Einrichtung staatlicher oder privatwirtschaftlich organisierter, anerkannter Präqualifizierungssysteme zum vereinfachten Nachweis der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen.

§ 122 Abs. 4 GWB stellt sicher, dass öffentliche Auftraggeber bei Vergabeverfahren nur angemessene Anforderungen an die Eignung stellen. Diese hängen nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/6281) maßgeblich von der Art des Auftrags, vom Auftragsgegenstand und von den Bedingungen der Auftragsausführung ab. So werden in der Regel die Eignungsvorgaben an den Lieferanten bei der Beschaffung marktüblicher Waren deutlich geringer ausfallen können als die Eignungsvorgaben an einen Bauunternehmer, der mit der Realisierung eines komplexen Bauvorhabens betraut werden soll. Darüber hinaus sind (wie bisher) Anforderungen an die Eignung verboten, die in keiner Verbindung zum Auftragsgegenstand stehen.

Die Eignungskriterien müssen allen interessierten Wirtschaftsteilnehmern rechtzeitig bekannt gemacht werden. Demnach müssen öffentliche Auftraggeber die Eignungskriterien in der Auftragsbekanntmachung oder in der Aufforderung zur Interessenbestätigung angeben.

2. Zwingende Ausschlussgründe

§ 123 GWB regelt, wann ein Unternehmen zwingend von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden muss. Die einzelnen Gründe sind enumerativ aufgezählt. Bei Vorliegen eines zwingenden Ausschlussgrundes steht dem öffentlichen Auftraggeber kein Ermessen bei der Entscheidung zu, ob das Unternehmen ausgeschlossen wird. Da der Ausschluss eines Unternehmens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren in Grundrechte eingreifen kann, erfolgt nunmehr eine Regelung im Gesetz.

Nur in Ausnahmefällen haben öffentliche Auftraggeber trotz des Vorliegens eines zwingenden Ausschlussgrundes die Möglichkeit bzw. sogar die Verpflichtung, von einem Ausschluss des Unternehmens abzusehen. Zum einen kann nach § 123 Abs. 5 GWB bei zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses von einem Ausschluss abgesehen werden. Zum anderen ist ein Ausschluss dann nicht zulässig, wenn das Unternehmen eine erfolgreiche Selbstreinigung nach § 125 GWB oder § 123 Abs. 4 S. 2 GWB durchgeführt hat.

§ 123 Abs. 5 GWB gibt öffentlichen Auftraggebern die Möglichkeit, ausnahmsweise von einem an sich zwingend vorgesehenen Ausschluss eines Unternehmens abzusehen, wenn dies aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses geboten ist. Diese Ausnahmeregelung ist eng auszulegen. Es reicht nicht, wenn die Teilnahme des Unternehmens, bei dem ein zwingender Ausschlussgrund vorliegt, aus Gründen des öffentlichen Interesses sinnvoll erscheint oder das Unternehmen einen günstigeren Preis geboten hatte, sondern seine Teilnahme muss aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses geboten sein. In der EU-Richtlinie wird als Beispiel hierfür genannt die Beschaffung dringend benötigter Impfstoffe, die nur von einem Unternehmen erworben werden können, bei dem ein zwingender Ausschlussgrund vorliegt. Weniger eng formuliert ist die Ausnahmemöglichkeit für den Fall einer Nichtentrichtung von Steuern oder Sozialversicherungsbeiträgen. Hierbei genügt es für die Möglichkeit einer Ausnahme vom zwingenden Ausschluss, wenn ein Ausschluss offensichtlich unverhältnismäßig wäre. Die Richtlinie führt als Beispiele für eine solche offensichtliche Unverhältnismäßigkeit auf, dass nur geringfügige Beträge an Steuern oder Sozialversicherungsbeiträgen nicht gezahlt wurden oder dass das Unternehmen im Zusammenhang mit der Zahlung von Steuern oder Sozialversicherungsbeiträgen so spät über den genauen geschuldeten Betrags unterrichtet wurde, dass es keine Möglichkeit hatte, die nachträgliche Zahlung vor dem Ablauf der Frist für die Beantragung der Teilnahme bzw. im offenen Verfahren der Frist für die Einreichung der Angebote durchzuführen.

Ein Unternehmen ist nicht nur dann von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren auszuschließen, wenn der öffentliche Auftraggeber zum Zeitpunkt der Prüfung der Eignung des Unternehmens Kenntnis von dem Vorliegen eines zwingenden Ausschlussgrundes hat, sondern auch noch dann, wenn der öffentliche Auftraggeber erst in einem späteren Stadium des Vergabeverfahrens davon Kenntnis erlangt. Dasselbe gilt, wenn die rechtskräftige Verurteilung einer Person, deren Verhalten dem Unternehmen nach § 123 Abs. 3 GWB zuzurechnen ist, erst im Laufe des Vergabeverfahrens erfolgt. Der letzte Zeitpunkt für den Ausschluss eines Unternehmens von einem Vergabeverfahren ist unmittelbar vor Erteilung des Zuschlags. Bei Kenntniserlangung nach Zuschlagserteilung greift das Kündigungsrecht des Auftraggebers nach § 133 Abs. 1 Nr. 2 GWB ein.

3. Fakultative Ausschlussgründe

§ 124 GWB regelt, wann ein Unternehmen von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden kann.

Es handelt sich hier nicht nur um ein Beurteilungsermessen des öffentlichen Auftraggebers hinsichtlich des Vorliegens des Ausschlussgrundes, sondern auch um einen Ermessensspielraum hinsichtlich des "Ob" des Ausschlusses, dann wenn der fakultative Ausschlussgrund nachweislich vorliegt. Es steht im Ermessen des öffentlichen Auftraggebers zu entscheiden, ob aufgrund des Fehlverhaltens des Unternehmens, das einen fakultativen Ausschlussgrund begründet, die Zuverlässigkeit des Unternehmens zu verneinen ist. Dabei handelt es sich um eine Prognoseentscheidung dahin gehend, ob von dem Unternehmen trotz des Vorliegens eines fakultativen Ausschlussgrundes im Hinblick auf die Zukunft zu erwarten ist, dass es den öffentlichen Auftrag gesetzestreu, ordnungsgemäß und sorgfältig ausführt. Im Einzelfall und abhängig von dem anwendbaren Ausschlussgrund kann das Ermessen des öffentlichen Auftraggebers auf Null reduziert sein, sodass nur ein Ausschluss ermessensfehlerfrei ist.

4. Anforderungen an die Auftragsausführung

Unternehmen haben gemäß § 128 GWB bei der Ausführung des öffentlichen Auftrags alle für sie geltenden rechtlichen Verpflichtungen, die geltenden umwelt-, sozial- und arbeitsrechtlichen Verpflichtungen, einzuhalten

Die Gesetzestreue im Sinne der Vorschrift bezieht sich auf die gesamte Rechtsordnung. Dazu zählen nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/10117) zur vormaligen Fassung des GWB u.a. auch die für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge wie auch die Entgeltgleichheit von Männern und Frauen. Auch die international vereinbarten Grundprinzipien und Rechte wie die Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation zum Verbot der Kinder- und Zwangsarbeit sind zwingender Bestandteil unserer Rechtsordnung.

Hinweis:

Aber: Es liegt ein Verstoß gegen die Dienstleistungsfreiheit vor, wenn ein Bieter beabsichtigt, einen öffentlichen Auftrag ausschließlich durch Inanspruchnahme von Arbeitnehmern auszuführen, die bei einem Nachunternehmer mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem, dem der öffentliche Auftraggeber angehört, beschäftigt sind, und Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, dem dieser öffentliche Auftraggeber angehört, den Nachunternehmer verpflichten, den genannten Arbeitnehmern ein mit diesen Rechtsvorschriften festgelegtes Mindestentgelt zu zahlen (EuGH 18.09.2014 - C-549/13).

Daneben können für die Auftragsausführung weitere wirtschaftliche, innovationsbezogene, umweltbezogene, soziale oder beschäftigungspolitische Belange oder Anforderungen, die den Schutz der Vertraulichkeit von Informationen umfassen, an die Auftragnehmer gestellt werden.

Diese zusätzlichen Anforderungen sind Leistungsanforderungen und daher Gegenstand der Leistungsbeschreibung. Sie müssen allen Wettbewerbern zu Beginn des Vergabeverfahrens bekannt gemacht werden. Voraussetzung ist immer, dass die zusätzlichen Anforderungen für die Auftragsausführung im sachlichen Zusammenhang mit dem Auftragsgegenstand stehen.

Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/10117) kann der öffentliche Auftraggeber in der Leistungsbeschreibung durch Spezifizierung des Auftragsgegenstandes beispielsweise Innovations- oder Umweltschutzaspekte berücksichtigen wie die Begrenzung des Schadstoffausstoßes von Dienstkraftfahrzeugen oder die Brennstoffzellentechnologie. Durch die Beschreibung der Leistung als "Strom aus erneuerbaren Energiequellen" oder "Recyclingpapier" können dem Auftragnehmer auch mittelbar bestimmte Produktionsverfahren bei der Ausführung des Auftrags vorgegeben werden.

Die Anforderungen des öffentlichen Auftraggebers können zum Beispiel die Beschäftigung von Auszubildenden oder Langzeitarbeitslosen, bezogen auf den konkreten Auftrag betreffen. Sie können eine angemessene Bezahlung zur Sicherstellung der Qualifikation von Wachpersonal fordern. Ebenso steht es einem öffentlichen Auftraggeber frei, die Pflasterung öffentlicher Plätze aus Steinen zu verlangen, die im Ausland unter Einhaltung der Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation hergestellt wurden.

5. Wettbewerbsregister

Zum 29.07.2017 wurde ein bundesweit geltendes Wettbewerbsregister eingerichtet: Das Wettbewerbsregister ist ein bei dem Bundeskartellamt eingerichtetes Register, das Auftraggeber im Rahmen der Vergabe öffentlicher Aufträge über das Vorliegen von Ausschlussgründen informiert. Die Abfrage erfolgt elektronisch.

 Siehe auch 

Bestechung

GWB - Verbot horizontaler Wettbewerbsbeschränkungen

Public Private Partnership

Vergabe öffentlicher Aufträge

Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen

Vergaberecht - Informations- und Wartepflichten

Vergaberecht - Rechtsschutz

Vergaberecht - Nachprüfungsverfahren

Vergaberecht - Unwirksamkeit des Vertrags

Wettbewerblicher Dialog

Bartsch/Paltzow/Trautner: Korruptionsbekämpfung; Praxishandbuch für die öffentliche Verwaltung; Loseblatt

Müller-Wrede: GWB-Vergaberecht. Kommentar; 2. Auflage 2014

Schulte/Just: Kartellrecht. GWB, Kartellvergaberecht, EU-Kartellrecht; 2. Auflage 2016