Rechtswörterbuch

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Verfügungsgeschäft

 Normen 

§ 929 BGB

§ 928 BGB

§§ 873, 925 BGB

§§ 873, 1113 BGB

§§ 873, 1191 BGB

 Information 

Rechtsgeschäft, durch das ein Recht veräußert, aufgegeben, belastet oder inhaltlich geändert wird.

Beispiel:

Übertragung des Eigentums des Eigentums an einer beweglichen Sache durch Einigung und Übergabe, vgl. § 929 BGB.

Zu trennen ist das Verfügungsgechäft von dem vorgeschalteten Verpflichtungsgeschäft, mit dem zunächst nur eine Verpflichtung zur Veräußerung, Aufgabe, Belastung oder Änderung herbeigeführt worden war.

Voraussetzungen für die Wirksamkeit des Verfügungsgeschäfts sind grundsätzlich:

  • die Geschäftsfähigkeit beider Parteien,

  • der Verfügende ist Inhaber des Rechts, über das verfügt wird (oder der Inhaber hat zur Verfügung seine Einwilligung erteilt, § 185 Abs. 1 BGB),

  • es liegt keine Beschränkung der Verfügungsbefugnis vor (insbesondere durch ein gesetzliches oder gerichtliches Verfügungsverbot.

Verfügt ein Nichtberechtigter über das Recht ist das Verfügungsgeschäft grundsätzlich unwirksam. Von diesem Grundsatz gibt es jedoch zahlreiche Ausnahmen, z.B. nach den Regeln des gutgläubigen Erwerbs, um den Geschäftspartner, der zulässigerweise auf den äußeren Rechtsschein vertraut zu schützen (vgl. § 892 BGB u. §§ 932 ff. BGB)

 Siehe auch 

Verfügungsverbot