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Verfahren zur Besetzung der Einigungsstelle

 Normen 

§§ 76, 76a BetrVG

§§ 80 - 99 ArbGG

 Information 

1. Allgemein

Können sich der Betriebsrat und der Arbeitgeber nicht über

  • die Person des Vorsitzenden und/oder

  • die Anzahl der Beisitzer

der Einigungsstelle einigen, so entscheidet hierüber gemäß § 76 BetrVG auf Antrag das Arbeitsgericht. Dieses Verfahren wird als "Verfahren zur Besetzung der Einigungsstelle" bezeichnet.

Das Verfahren zur Besetzung einer Einigungsstelle ist eine gesonderte Form des arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens und in § 99 ArbGG geregelt.

Nicht gerichtlich entschieden werden kann über die Personen der Beisitzer. Dies ist aber auch nicht notwendig, da die Beisitzer, die in der Anzahl immer eine gerade Zahl ausmachen müssen, jeweils zur Hälfte von dem Betriebsrat und dem Arbeitgeber bestimmt werden können. Die Auswahl obliegt allein dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat.

Hintergrund ist immer die notwendigerweise schnelle Besetzung der Einigungsstelle zur Ermöglichung der Weiterarbeit bzw. der Entscheidungsfindung der Einigungsstelle. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass die Einigungsstelle nicht als ständige Einrichtung besetzt werden soll, sondern zur Klärung einer konkreten Meinungsverschiedenheit zwischen dem Betriebsrat und dem Arbeitgeber. Daher ist über den Antrag auch innerhalb einer bestimmten Frist zu entscheiden, die im unteren Abschnitt näher erläutert wird.

2. Antragstellung

Der Betriebsrat braucht zur Beantragung des Verfahrens keinen Rechtsanwalt zu beauftragen.

Der Antrag zur gerichtlichen Besetzung der Einigungsstelle erfordert nicht die Beauftragung eines Rechtsanwalts, er kann auch von dem Arbeitgeber oder dem Betriebsrat selbst gestellt werden. Er ist bei dem örtlich zuständigen Arbeitsgericht zu stellen (Arbeitsgericht am Sitz des Arbeitgebers).

Das Gericht ist bei der Entscheidung an die vom Betriebsrat oder dem Arbeitgeber vorgeschlagenen Personen (oder bei Antragstellung durch den Arbeitgeber an die von diesem vorgeschlagenen Personen) nicht gebunden, es kann auch andere Personen mit der Aufgabe betrauen, sofern diese fachlich geeignet und unparteiisch sind.

Der Antrag muss Folgendes enthalten:

  • Den Antrag, dass das Gericht über die Person des Vorsitzenden und/oder die Anzahl der Beisitzer entscheiden soll. Dabei muss in dem Antrag keine bestimmte Person vorgeschlagen werden, es können aber ein oder mehrere Namen genannt werden.

  • Die von der Einigungsstelle zu entscheidende Angelegenheit muss konkret beschrieben werden.

3. Verfahren

Die Entscheidung ergeht allein durch den Berufsrichter, ehrenamtliche Richter sind nicht beteiligt. Dabei hat der Arbeitsrichter die gesetzliche Frist des § 99 Abs. 1 ArbGG zu beachten: Die Entscheidung soll den Parteien (Betriebsrat und Arbeitgeber jeweils gesondert) innerhalb von zwei Wochen nach der Antragstellung zugehen, sie muss ihnen innerhalb von vier Wochen zugehen.

4. Anfechtung des gerichtlichen Beschlusses

Die Entscheidung des Arbeitsgerichts kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen (Einlegung und Begründung) mit der Beschwerde angefochten werden. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Regeln der Beschwerde im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren, die insbesondere in den §§ 87 - 90 ArbGG geregelt ist.

Zur Einlegung der Beschwerde befugt sind nur die Parteien des Einigungsstellen-Besetzungsverfahrens, nicht z.B. der bestimmte Vorsitzende der Einigungsstelle.

Zu beachten ist, dass zur Einlegung der Beschwerde gemäß § 89 ArbGG nur der Rechtsanwalt befugt ist. Dies gilt natürlich genauso für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens vor dem Landesarbeitsgericht.

 Siehe auch 

Arbeitsgerichtlicher Rechtsstreit

Beschlussverfahren - Arbeitsgerichtsbarkeit

Einigungsstelle

Hinrichs/Boltze: Verhinderung des Beisitzers in der Einigungsstelle wegen Teilnahme an Arbeitskampfmaßnahmen; Der Betrieb - DB 2013, 814

Koberski/Hold: Die Einigungsstelle in der Betriebsverfassung; Neue Wirtschafts-Briefe - NWB 2003, 443

Schulze: Die Einigungsstelle: Voraussetzungen und Ablauf; Arbeitsrecht Aktuell - ArbR 2013, 321