Rechtswörterbuch

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Vereinigungsfreiheit

 Normen 

Art. 9 GG

 Information 

Das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden, ist für alle Deutschen in Art. 9 Abs. 1 GG grundrechtlich geschützt. Der Begriff des Vereins ist in § 2 Abs. 1 VereinsG legal definiert. Die Vereinsmitglieder bindet ein gemeinsamer Zweck, der nicht notwendig öffentlichen Anliegen dienen muss, sondern sich auch auf z.B. Sport und Geselligkeit beziehen kann. Die negative Vereinigungsfreiheit umfasst das Recht, privatrechtlichen Zwangsvereinigungen fernzubleiben. Bei öffentlich-rechtlichen Zwangsvereinigungen wie Rechtsanwalts- oder Ärztekammern ist Art. 9 Abs. 1 GG nicht einschlägig.

 Siehe auch 

Verein - nichtrechtsfähiger

Verein - rechtsfähiger

BVerwG 12.02.1991 - 1 C 20/90

BVerwG 21.07.1998 - 1 C 32/97

EuGH 18.01.1990 - C-193/87

Nolte/Planker: Vereinigungsfreiheit und Vereinsbetätigung, JURA 1993, 635

Stern: Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland; Band IV: Die einzelnen Grundrechte; 1. Auflage 2006