Rechtswörterbuch

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Vereinbarkeit von Pflege und Beruf

 Normen 

PflegeZG

FPfZG

§ 92a BBG

 Information 

Zur Vereinbarkeit von Pflege und Beruf bestehen folgende Möglichkeiten:

  • Kurzzeitige Arbeitsverhinderung (siehe insofern den Beitrag "Pflegezeit")

  • Pflegezeit

  • Familienpflegezeit

  • Freistellung für die Betreuung pflegebedürftiger Kinder (2 Abs. 5 FPfZG, § 3 Abs. 5 PflegeZG):.

    Beschäftigte sind von der Arbeitsleistung für längstens 24 Monate (Höchstdauer) teilweise freizustellen, wenn sie einen minderjährigen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher oder außerhäuslicher Umgebung betreuen. Dabei kann die Betreuung der Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr - in Abgrenzung zur normalen Familienpflegezeit - auch außerhalb der häuslichen Umgebung erfolgen. Der Anspruch kann wahlweise zur Familienpflegezeit geltend gemacht werden. Hierunter fallen etwa Konstellationen wie die Begleitung eines Kindes während eines sehr langen Krankenhausaufenthalts oder in einer außerhäuslichen Einrichtung. Das Kind muss jedoch bereits pflegebedürftig sein. Eltern wird es so ermöglicht, ihre minderjährigen Kinder insbesondere in zeitaufwendigen und Nähe-bedürftigen Lebens- oder Behandlungsphasen eng zu betreuen.

  • Freistellung zur Begleitung eines nahen Angehörigen in der letzten Lebensphase (§ 3 Abs. 6 PflegeZG):

    Beschäftigte sind zur Begleitung eines nahen Angehörigen von der Arbeitsleistung vollständig oder teilweise freizustellen, wenn dieser an einer Erkrankung leidet, die progredient verläuft und bereits ein weit fortgeschrittenes Stadium erreicht hat, bei der eine Heilung ausgeschlossen und eine palliativmedizinische Behandlung notwendig ist und die lediglich eine begrenzte Lebenserwartung von Wochen oder wenigen Monaten erwarten lässt. Auch hier muss der Beschäftigte den nahen Angehörigen weder selbst pflegen noch muss der nahe Angehörige im selben Haushalt wohnen. Die Freistellung ist § 4 Abs. 3 S. 2 PflegeZG auf einen Zeitraum von höchstens drei Monate begrenzt.

 Siehe auch 

Altenpflegeberufe

Gesetzliche Pflegeversicherung