Rechtswörterbuch

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Verein - Spendenbescheinigung

 Normen 

§ 50 EStDV

 Information 

Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge) zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke i.S. der §§ 52 bis 54 AO können nach § 10b Abs. 1 EStG im Rahmen der dort genannten Höchstbeträge als Sonderausgaben abgezogen werden.

In der Praxis betrifft dies insbesondere Spenden an gemeinnützige Vereine und Stiftungen. Der Verein, an den gespendet wird, muss ausschließlich und unmittelbar einen gemeinnützigen, kirchlichen oder mildtätigen Zweck im Sinne der §§ 51 - 68 AO verfolgen.

Bestimmung eines konkreten Verwendungszwecks in der Spende für die Spendenverwendung:

"Die Bestimmung eines konkreten Verwendungszwecks durch den Zuwendenden ist - jedenfalls im Grundsatz - nicht spendenschädlich. (...) Der begünstigte Empfänger muss nicht frei ‑ ohne Zweckbindung‑‑ über die Verwendung des Spendenbetrags entscheiden können" (BFH 16.03.2021 - X R 37/19).

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte die Spenderin einem Tierheim eine Geldspende übergeben mit der Auflage, diese für die Unterbringung eines bestimmten Hundes in einer privaten Tierpension zu verwenden.

Unentgeltlichkeit der Spende:

Unentgeltlichkeit setzt voraus, dass die Spende ohne die Erwartung eines besonderen Vorteils gegeben wird; die Spendenmotivation muss im Vordergrund stehen. Die Unentgeltlichkeit ist für die Spende und damit für den Spendenabzug konstitutives Merkmal. Die steuerliche Entlastung der Spende ist nur gerechtfertigt, wenn sie weder privat- noch gruppennützig, sondern ausschließlich fremdnützig, d.h. zur Förderung des Gemeinwohls verwendet wird.

Der BFH hat eine Zweckbindung des gespendeten Geldes für unschädlich erklärt:

"Auch der Voraussetzung der Unentgeltlichkeit steht eine Zweckbindung nicht per se entgegen. Diese kann auch bei einer Verpflichtung zur konkreten Unterstützung eines einzelnen Tieres gegeben sein (BFH 16.03.2021 - X R 37/19).

Ausstellung einer Spendenbescheinigung:

Eine der Voraussetzungen des Spendenabzugs ist die Vorlage einer Spendenbescheinigung, die durch den betreffenden Verein auszustellen ist. Gemäß § 50 Abs. 1 EStDV ist die Bescheinigung nach einem amtlich vorgeschriebenem Vordruck auszustellen, d.h. sie muss der Form des Vordrucks entsprechen. Nur in den in § 50 Abs. 2 EStDV aufgeführten Fällen kann der Nachweis auch durch einen Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts geführt werden.

Handelt es sich bei der Spende um eine Sachspende, so hat die Spendenbescheinigung Informationen über das Alter, den Zustand, den Kaufpreis, die Zugehörigkeit zu dem Betriebsvermögen des Spendenden etc. zu enthalten.

"Allein der Umstand, dass in einer Zuwendungsbestätigung für eine Geldzuwendung irrig angegeben wird, es handele sich um eine Sachzuwendung, steht dem Abzug der Zuwendung nicht entgegen" (BFH 16.03.2021 - X R 37/19).

Berechtigung zur Ausstellung der Spendenbescheinigung:

Alle Vereine, die ausschließlich und unmittelbar einen gemeinnützigen, kirchlichen oder mildtätigen Zweck verfolgen, sind berechtigt, Spenden direkt entgegenzunehmen und die entsprechende Spendenbescheinigung auszustellen.

 Siehe auch 

Ehrenamtliche Tätigkeit

Verein - Gemeinnützigkeit

Verein - Geschäftsordnung

Verein - Kirchlicher Zweck

Verein - Mildtätiger Zweck

Verein - Mitgliedschaft

Verein - nichtrechtsfähiger

Verein - rechtsfähiger

Verein - Zweckänderung

BFH 05.04.2006 - I R 20/05 (Letztempfänger der Durchlaufspende muss im Veranlagungszeitraum als gemeinnützig anerkannt gewesen sein)

BFH 06.03.2003 - XI R 13/02 (Rückwirkendes Ereignis)

OFD Hannover: Spendenbescheinigung bei Sachspenden; Betriebs-Berater - BB 1998, 358

Oppermann: Die steuerrechtliche Haftung für rechtswidrig ausgestellte Spendenbescheinigungen; Deutsche Steuer-Zeitung - DStZ 1998, 424

Weidmann/Kohlhepp: Rechtsprechung zum Gemeinnützigkeitsrecht; Deutsches Steuerrecht - DStR 2014, 1197