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Verbandskompetenz

 Normen 

Art. 20 Absatz 1 GG

 Information 

Verbandskompetenz ist die Verteilung der öffentlichen Aufgaben auf die Träger der Verwaltung. Sie betrifft die Aufgabenabgrenzung zwischen verschiedenen selbstständigen Verwaltungsträgern. Ziel ist die Sicherung der Verwaltungshoheit des Bundes, der Länder, der Kommunen sowie sonstiger juristischer Personen des öffentlichen Rechts.

Nach staatsrechtlichen Grundsätzen, insbesondere dem Bundesstaats- und dem Demokratieprinzip (Art. 20 Absatz 1 GG, Art. 28 Absatz 1 GG) sind die Behörden eines Landes grundsätzlich nur innerhalb des eigenen Landesgebiets zu hoheitlichen Eingriffen befugt. Jede rechtswidrige Überschreitung der eigenen Handlungssphäre bedeutet einen Einbruch in eine fremde Verbandseinheit. Eine hoheitliche Verfügung, die dem Adressaten in ihrem Entscheidungssatz eine Maßnahme auferlegt, die sich auf einen in einem anderen Land befindlichen Gegenstand bezieht und die deshalb nur in diesem Land umgesetzt werden kann, ist demnach nur zulässig, wenn das betreffende andere Land oder das Bundesrecht dies gestattet (OVG Nordrhein-Westfalen 21.12.2009 - 13 B 725/09).

Die Bindung der Verbandskompetenz der Länder an ihr Territorium erfährt jedoch von vornherein Einschränkungen, soweit es um den Vollzug der Bundesgesetze durch die Länder (Landeseigener Vollzug von Bundesgesetzen) geht, so z.B. in § 10 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 LuftVG (BVerwG 30.01.2002 - 9 A 20/01).

Als "fehlende Verbandskompetenz" wird das Handeln des nichtzuständigen Trägers der Verwaltung bezeichnet.

 Siehe auch 

Konnexitätsprinzip

Organkompetenz

Selbstverwaltung der Gemeinden

Staatsverwaltung - mittelbare

Staatsverwaltung - unmittelbare

Zuständigkeit - sachlich