Rechtswörterbuch

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Unternehmerpfandrecht

 Normen 

§ 647 BGB

§ 1257 BGB

 Information 

Das (Werk-) Unternehmerpfandrecht ist eines der gesetzlich geregelten Pfandrechte.

Der Werkunternehmer hat für alle vertraglichen Forderungen ein gesetzliches Pfandrecht an den beweglichen Sachen des Bestellers, bis dieser seinen Verpflichtungen nachgekommen ist.

Der in der Praxis häufigste Fall ist das Pfandrecht der Kfz-Reparaturwerkstatt an dem eingebrachten Fahrzeug.

Nach der langjährigen Rechtsprechung des BGH (21.12.1960 - VIII ZR 146/59) kann das Werkunternehmerpfandrecht nicht gutgläubig erworben werden, z.B. wenn der Besteller nicht Eigentümer des Gegenstandes ist.

Bei der Reparatur eines Leasingfahrzeuges erwirbt der Unternehmer zur Sicherung seiner Werklohnforderung in der Regel kein Werkunternehmerpfandrecht. Bis zur Bezahlung seiner Werklohnforderung kann er aber dem werkvertraglich begründeten Herausgabeanspruch des Auftraggebers (und Leasingnehmers) ein Zurückbehaltungsrecht entgegenhalten (OLG Hamm 12.02.2004 - 21 U 165/03).

 Siehe auch 

Pfandrecht

Pfandrecht - vertraglich

Pfändungspfandrecht

Werkvertrag - Allgemein