Rechtswörterbuch

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Unternehmergesellschaft

 Normen 

§ 5a GmbHG

 Information 

1. Einführung

Die Unternehmergesellschaft (umgangssprachlich auch als Mini-GmbH bezeichnet) wurde im Rahmen der Reform des Rechts der Gesellschaft mit beschränkter Haftung als Rechtsformvariante der GmbH geschaffen.

Ziel war es, Existenzgründern die Gründung einer GmbH zu erleichtern und das Ausweichen auf die Limited Company abzuschwächen. Rechtsgrundlage ist § 5a GmbHG.

Die Unternehmergesellschaft weist gegenüber der GmbH die im Folgenden genannten Besonderheiten auf:

2. Stammkapital

Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt wenigstens 1,00 EUR, darf aber auch darüber liegen, d.h. eine Unternehmergesellschaft kann mit einem Stammkapital von 1,00 - 24.999,99 EUR gegründet werden. Nach der gesetzlichen Definition ist jede GmbH, die mit einem geringeren Stammkapital als die allgemeine GmbH gegründet wird (also unter 25.000,00 EUR), eine "Mini-GmbH".

Die Einbringung von Sacheinlagen ist gemäß § 5a Abs. 2 GmbHG ausgeschlossen.

Anders als bei der GmbH darf die Anmeldung erst erfolgen, wenn das Stammkapital in voller Höhe eingezahlt ist.

3. Aufstockung des Stammkapitals

Die Unternehmergesellschaft kann gemäß § 5a Abs. 5 GmbHG durch Aufstockung des Stammkapitals auf mindestens 25.000,00 EUR bzw. mit der entsprechenden Handelsregistereintragung (§ 54 Abs. 3 GmbHG) in eine GmbH verwandelt werden. Dabei handelt es sich jedoch dann nicht um eine Umwandlung im Sinne des Umwandlungsgesetzes.

Die GmbH kann jedoch umgekehrt nicht durch Absenkung des Stammkapitals in eine Unternehmergesellschaft verwandelt werden. Die Besonderheiten gelten nur für neu gegründete Gesellschaften.

Die Unternehmergesellschaft kann wie die GmbH Gesellschafterin einer anderen Gesellschaft werden, so z.B. bei der GmbH & Co. KG.

4. Rechtsformzusatz

Die Unternehmergesellschaft muss gemäß § 5a Abs. 1 GmbHG in der Firma einen anderen Rechtsformzusatz als die normale Gesellschaft mit beschränkter Haftung wählen und zwar "Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)" oder die Abkürzung "UG (haftungsbeschränkt)". Diese beiden Rechtsformzusatzvarianten sind zwingend, eine Abkürzung des Zusatzes "(haftungsbeschränkt)" ist nicht zulässig.

Das Publikum darf nicht darüber getäuscht werden, dass es sich hierbei um eine Gesellschaft handelt, die möglicherweise mit sehr geringem Gründungskapital ausgestattet ist.

Wird für eine Unternehmergesellschaft mit dem Rechtsformzusatz "GmbH" gezeichnet, haftet der Handelnde nach den Grundsätzen einer Rechtsscheinshaftung jedenfalls bis zur Höhe der Differenz zwischen dem tatsächlichen Stammkapital der Unternehmergesellschaft und dem Mindeststammkapital einer GmbH (BGH 12.06.2012 - II ZR 256/11).

5. Rücklage

Die Gesellschaft für Unternehmensgründer hat gemäß § 5a Abs. 3 GmbHG in ihrer Bilanz eine gesetzliche Rücklage zu bilden, in die jeweils ein Viertel des um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderten Jahresüberschusses einzustellen ist.

Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/6140) soll dadurch gesichert werden, dass diese Form der GmbH, die möglicherweise mit einem sehr geringen Stammkapital gegründet worden ist, durch Thesaurierung innerhalb einiger Jahre eine höhere Eigenkapitalausstattung erreicht. Da in den Fällen der Unternehmergesellschaft sehr häufig eine Identität zwischen Gesellschafter und Geschäftsführer vorliegen wird, ist ohnehin davon auszugehen, dass der Geschäftsführer seinen notwendigen Lebensunterhalt über sein Geschäftsführergehalt bestreiten kann. Es ist deshalb vertretbar, die zusätzliche Gewinnausschüttung zu beschränken.

Ein Verstoß gegen diese Vorgabe zieht die Nichtigkeit der Feststellung des Jahresabschlusses (nach § 256 AktG analog) nach sich, die wiederum die Nichtigkeit des Gewinnverwendungsbeschlusses zur Folge hat (§ 253 AktG). Aus der Nichtigkeit des Feststellungs- und des Gewinnverwendungsbeschlusses resultieren bürgerlich-rechtliche Rückzahlungsansprüche gegen die Gesellschafter. Ferner macht der Geschäftsführer sich haftbar (§ 43 GmbHG).

Die Rücklage darf nur für die in § 5a Abs. 3 S. 2 Nrn. 1 - 3 GmbHG aufgeführten Zwecke verwendet werden.

6. Insolvenz

Für die Insolvenz der Unternehmergesellschaft bestehen keine Abweichungen zur Insolvenz der GmbH.

Aber abweichend von den allgemeinen Vorgaben muss gemäß § 5a Abs. 4 GmbHG bei drohender Zahlungsunfähigkeit unverzüglich eine Gesellschafterversammlung einberufen werden. Die drohende Zahlungsunfähigkeit bestimmt sich nach § 18 InsO, d.h. die Wahrscheinlichkeit der Zahlungsunfähigkeit muss bei mehr als 50 % liegen.

 Siehe auch 

Actio pro socio

Durchgriffshaftung

Einmann-GmbH

Firma

GmbH & Co. KG

Limited Company

Rechtsanwalts GmbH

Zwei-Personen-GmbH

Gehrlein/Ekkenga/Simon: GmbHG. Kommentar; 2. Auflage 2014

Heckschen/Heidinger: Die GmbH in der Gestaltungs- und Beratungspraxis; 3. Auflage 2014

Lange: Wenn die UG erwachsen werden soll - "Umwandlung" in die GmbH; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2010, 3686

Mehrbrey: Handbuch Gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten. Corporate Litigation; 2. Auflage 2015

Miras: Die Beendigung der Unternehmergesellschaft; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2015, 3081

Miras: Die (UG) haftungsbeschränkt) als gegnerische Partei; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2015, 1430

Miras: Anwaltliche Beratung einer bestehenden Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt); Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2014, 2631

Pelke: Neue Alternative zur klassischen GmbH: Die Unternehmergesellschaft; Neue Wirtschafts-Briefe - NWB 2009, 632

Römermann: Die Unternehmergesellschaft - manchmal die bessere Variante der GmbH; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2010, 905

Schäfer: Rechtsprobleme bei Gründung und Durchführung einer Unternehmergesellschaft (UG); Zeitschrift für Wirtschaftsrecht und Insolvenzpraxis - ZIP 2011, 53

Schmidt: Handbuch der gesellschaftlichen Haftung in der GmbH-Insolvenz; 1. Auflage 2013

Waldenberger/Sieber: Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) jenseits der "Existenzgründer". Rechtliche Besonderheiten und praktischer Nutzen; GmbH-Rundschau - GmbHR 2009, 114