Rechtswörterbuch

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Unternehmen

 Normen 

Gesetzlich nicht geregelt.

 Information 

Als Unternehmen bezeichnet man die von einer juristischen oder natürlichen Person getragenen rechtliche und organisatorische Einheit die Güter und Leistungen für den fremden Bedarf mit dem Zweck der Gewinnerzielung erzeugt (wirtschaftlicher oder ideeller Zweck).

Die Begriffe Unternehmen und Betrieb werden umgangssprachlich oft bedeutungsgleich verwandt. Eine eindeutige Abgrenzung ist aufgrund der verschiedenen Definitionen sowie Verwendungen der Begriffe in den einzelnen Wissenschaften (Betriebswirtschaft, Rechtswissenschaft etc.) nicht möglich.

Im Arbeitsrecht ist der Betrieb eine Unterorganisationsform des Unternehmens. Dies zeigt sich z.B. durch folgende arbeitsrechtliche Regelungen:

Hinweis:

Zur Begriffsbestimmung und Abgrenzung der Begriffe siehe den Beitrag "Betrieb".

Mehrer Unternehmen können in einem Konzern zusammengeschlossen werden.

Das Unternehmen im Steuerrechtssinne beinhaltet sämtliche Tätigkeiten eines Unternehmers, die von umsatzsteuerlicher Bedeutung sind. Dazu gehören alle gewerblichen oder beruflichen Tätigkeiten, auch wenn diese einkommensteuerlich nicht als gewerbliche oder freiberufliche Einkünfte angesehen werden, sowie die Tätigkeiten der unselbstständigen Organgesellschaften.

 Siehe auch 

Aufsichtsrat

Gemeinschaftsbetrieb

Gesamtbetriebsrat

Geschäftsführer

Konzern

Management Buy Out

Mergers & Acquisitions

Unternehmenskauf