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Unterhalt - angemessene Erwerbstätigkeit

 Normen 

§ 1574 BGB

 Information 

1. Einführung

Das nacheheliche Unterhaltsrecht des BGB beginnt mit der Klarstellung in § 1569 BGB, dass nach einer Scheidung jeder Ehegatte selbst für seinen Unterhalt zu sorgen hat. Nur wenn ein Ehegatte dazu außerstande ist, hat er gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Unterhalt, sofern die im Gesetz genannten Voraussetzungen des Unterhalts vorliegen (Grundsatz der Eigenverantwortung).

Der Grundsatz der Eigenverantwortung kommt u.a. in der in § 1574 BGB geregelten Pflicht des geschiedenen bedürftigen Ehegatten zum Ausdruck, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben.

Hinweis:

Die angemessene Erwerbstätigkeit ist von dem Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit zu unterscheiden.

2. Angemessenheit

2.1 Kriterien für die Angemessenheit

Gemäß § 1574 BGB ist eine Erwerbstätigkeit angemessen, die der Ausbildung, den Fähigkeiten, einer früheren Erwerbstätigkeit, dem Lebensalter und dem Gesundheitszustand des geschiedenen Ehegatten entspricht.

Der bedürftige Ehegatte kann grundsätzlich auch dann auf eine frühere Erwerbstätigkeit verwiesen werden, wenn er während der Ehe einer höherwertigen Berufstätigkeit nachgegangen ist:

Beispiel:

Die Unterhalt begehrende Ehefrau war vor der Ehe als Krankenschwester tätig. Während der Ehe hat sie ein Medizinstudium aufgenommen und abgeschlossen. Als Ärztin war sie jedoch nicht oder nur kurz tätig. Im Zeitpunkt des Unterhaltsbedarfs kann sie keine Anstellung als Ärztin erhalten, eine Tätigkeit als Krankenschwester wird ihr jedoch angeboten.

Immer erfordert die Entscheidung über die Angemessenheit einer Erwerbstätigkeit die Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls (BGH 06.10.2004 - XII ZR 319/01).

2.2 Bedeutung der ehelichen Lebensverhältnisse

Mit der Unterhaltsrechtsreform wurde auch die Bedeutung der ehelichen Lebensverhältnisse für die Beurteilung der Angemessenheit eingeschränkt: Zuvor waren die ehelichen Lebensverhältnisse (Lebensbedarf) ein gleichberechtigtes Merkmal zur Prüfung der Angemessenheit einer Erwerbstätigkeit. Nun sind sie gemäß § 1574 Abs. 2 S. 2 BGB nur noch als Korrektiv im Rahmen einer Billigkeitsabwägung zu prüfen. Bei der Billigkeitsprüfung sind die Umstände des Einzelfalls entscheidend.

Folge dieser Änderungen: Ein Unterhaltsbedürftiger kann grundsätzlich auch dann auf die Wiederaufnahme eines früheren Berufs verwiesen werden, wenn er in der Ehe einen höheren Lebensstandard gehabt hat.

3. Beweislast

Die Beweislast für eine fehlende Möglichkeit der Aufnahme einer angemessenen Erwerbstätigkeit hat der Unterhaltsbedürftige. Beweiserleichterungen kann er dabei nicht in Anspruch nehmen (BGH 04.06.1986 - IVb ZR 45/85).

 Siehe auch 

Abänderungsklage - Unterhalt

Betreuungsunterhalt

Billigkeitsunterhalt

Kindesunterhalt

Lebensbedarf

Selbstbehalt

Trennungsunterhalt

Überobligatorische Erwerbstätigkeit

Unterhalt - nachehelicher

Unterhalt - Mutter nichteheliches Kind

Unterhalt - Verwirkung des Anspruchs

Unterhaltskette

Kleffmann/Soyka: Praxishandbuch Unterhaltsrecht; 2. Auflage 2014