Rechtswörterbuch

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Unmittelbarkeitsgrundsatz

 Normen 

§ 128 ZPO

§ 309 ZPO

§ 355 ZPO

§ 96 VwGO

§ 101 VwGO

§ 244 StPO

§ 250 StPO

§ 261 StPO

 Information 

1. Allgemein

Verfahrensgrundsatz im Zivil-, Verwaltungs- und Strafprozess für die Verhandlung (Prozessmaxime): Ein Urteil kann nur von dem Richter gefällt werden, der an der bzw. den mündlichen Verhandlungen teilgenommen hat.

In den Prozessordnungen sind die Länge einer möglichen Unterbrechung sowie die anzuerkennenden Gründe festgelegt. Dauert die Unterbrechung länger, so ist die gesamte Verhandlung neu zu starten.

Gemäß § 192 Abs. 2 GVG kann bei Verhandlungen von längerer Dauer der Vorsitzende die Zuziehung von Ergänzungsrichtern anordnen, die der Verhandlung beizuwohnen und im Falle der Verhinderung eines Richters für ihn einzutreten haben.

2. Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme

Der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme ist ein Unterfall des allgemeinen Unmittelbarkeitsgrundsatz. Danach müssen die Beweise grundsätzlich von den Richtern erhoben werden, die später die Entscheidung treffen. Dabei bestehen folgende Ausnahmen:

Im Zivilprozess:

Die Beweisaufnahme durch einen ersuchten oder beauftragten Richter ist in den §§ 361 f. ZPO geregelt.

Im Strafprozess:

  • Vernehmung des Angeklagten durch einen beauftragten oder ersuchten Richters gemäß § 233 StPO sowie § 415 StPO.

  • Ersetzung der persönlichen Vernehmung eines Zeugen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten durch Verlesung von Protokollen bzw. der Verlesung eines richterlichen Protokolls über die Vernehmnung des Angeklagten gemäß der §§ 251 StPO.

 Siehe auch 

Ausschluss von Beteiligten im Prozessrecht

Ablehnung wegen Befangenheit

Beauftragter Richter

Beweismittel

Zeugenvernehmung

Gärditz: VwGO. Kommentar; 3. Auflage 2024

Jahn/Schmitt-Leonardy: Unumstößliches Unmittelbarkeitsprinzip im Strafprozess?; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2022, 2721

Kern: Der Unmittelbarkeitsgrundsatz im Zivilprozess; Zeitschrift für den Zivilprozess - ZZP 2012, 53

Prütting/Gehrlein: ZPO. Kommentar; 15. Auflage 2023

Satzger/Schluckebier/Widmaier: StPO. Kommentar; 5. Auflage 2023