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Unlauterer Wettbewerb - Rechtsfolgen

 Normen 

§§ 8 - 11 UWG

§ 20 UWG

 Information 

1. Allgemein

Die zivilrechtlichen Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb sind abschließend in den §§ 8 - 11 UWG geregelt. Sie sind auf alle nach dem UWG bestehenden unlauteren oder unzulässigen Werbemaßnahmen anwendbar. Danach bestehen bei Vorliegen der Voraussetzungen folgende Ansprüche:

Zu den strafrechtlichen Sanktionen eines Verstoßes gegen die Vorschriften des Rechts des unlauteren Wettbewerbs siehe den Beitrag "Wettbewerbsdelikt".

2. Beseitigungsanspruch

Der Anspruch auf Beseitigung ist in § 8 Abs. 1 UWG geregelt.

Voraussetzung des Beseitigungsanspruchs ist die Vornahme einer gemäß § 3 UWG oder § 7 UWG unlauteren geschäftlichen Handlung sowie die vorhandene bzw. fortwirkende Beeinträchtigung.

Der Anspruch geht auf die Beseitigung des dem Gesetz widersprechenden Zustandes. Art und Umfang des Beseitigungsanspruchs richten sich nach der Art und dem Umfang der Beeinträchtigung.

Anspruchsberechtigt sind gemäß § 8 Abs. 3 UWG:

  • von der geschäftlichen Handlung direkt betroffene Mitbewerber

  • Wirtschaftsverbände, denen eine erhebliche Zahl von Unternehmen angehören

  • Verbraucherverbände

  • die Industrie- und Handelskammern

3. Unterlassungsanspruch

Der Anspruch auf Unterlassung ist ebenfalls in § 8 Abs. 1 UWG geregelt. Es sind zwei Formen zu unterscheiden:

  • Der nachträgliche Unterlassungsanspruch: Voraussetzung ist eine unlautere geschäftliche Handlung und eine Wiederholungsgefahr.

    Die Wiederholungsgefahr wird durch den einmal begangenen Verstoß vermutet. Der Anspruchsinhaber hat nach der Rechtsprechung einen Anspruch auf eine strafbewehrte Unterlassungserklärung.

  • Der vorbeugende Unterlassungsanspruch: Voraussetzung ist die Möglichkeit einer Verletzungshandlung. Diese wird jedoch nicht vermutet, sondern muss vom Anspruchsteller bewiesen werden.

Anspruchsberechtigt sind gemäß § 8 Abs. 3 UWG:

  • von der geschäftlichen Handlung direkt betroffene Mitbewerber

  • Wirtschaftsverbände, denen eine erhebliche Zahl von Unternehmen angehören

  • Verbraucherverbände

  • die Industrie- und Handelskammern

Üblicherweise wird der Unterlassungsanspruch zunächst mit einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung geltend gemacht.

4. Schadensersatz

Rechtsgrundlage des Anspruchs auf Schadensersatz ist § 9 UWG.

Absatz 1: Schadensersatzanspruch von Mitbewerbern, die durch schuldhafte unzulässige geschäftliche Handlungen nach den §§ 3 oder 7 UWG geschädigt worden sind:

Voraussetzung des Anspruchs ist die vorsätzliche oder fahrlässige Vornahme einer unlauteren geschäftlichen Handlung im Sinne des § 3 UWG bzw. § 7 UWG.

Die Höhe des Schadensersatzes bestimmt sich nach § 249 BGB. Das Problem bei der Geltendmachung des Anspruchs ist die Bestimmung der Höhe des eingetretenen Schadens, oftmals wird durch den Richter eine Schadensschätzung vorgenommen.

Bei im Bereich der Presse Arbeitenden ist der Schadensersatzanspruch auf den vorsätzlichen Verstoß begrenzt.

Anspruchsberechtigt sind gemäß § 9 UWG:

Neu zum 28.05.2022: Absatz 2: Schadensersatzanspruch von Verbrauchern, die durch eine vorsätzliche oder fahrlässige unlautere geschäftliche Handlung zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst worden sind, die sie andernfalls nicht getroffen hätten, und hierdurch geschädigt worden sind:

Dieser Anspruch tritt neben sonstige etwaig bestehende Rechte und Ansprüche von Verbrauchern aus dem bürgerlichen Recht.

5. Gewinnabschöpfungsanspruch

Rechtsgrundlage des Gewinnabschöpfungsanspruchs ist § 10 UWG. Voraussetzung ist ein vorsätzlicher Verstoß gegen die Vorschriften des unlauteren Wettbewerbs im Sinne des § 3 UWG bzw. § 7 UWG sowie die dadurch erfolgte Gewinnerzielung zulasten einer Vielzahl von Abnehmern.

Der Gewinnabschöpfungsanspruch ist gegenüber anderen, aufgrund der Zuwiderhandlung erbrachten Leistungen, wie z.B. dem Schadensersatzanspruch, subsidiär.

Anspruchsberechtigt sind gemäß § 10 UWG:

Sofern der Verletzer Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, erfasst der Schadensersatzanspruch nach der Rechtsprechung des BGH (so u.a. BGH 21.09.2006 - I ZR 6/04) auch die Herausgabe des sogenannten Verletzergewinns.

Bei der Bemessung des Schadensersatzes nach diesen Grundsätzen gehören zu den Kosten, die der Produktion des rechtsverletzenden Gegenstands unmittelbar zugerechnet werden können, neben den Produktions- und Materialkosten und den Vertriebskosten die Kosten des Personals, das für die Herstellung und den Vertrieb des Nachahmungsprodukts eingesetzt ist, sowie bei Investitionen in Anlagevermögen die Kosten für Maschinen und Räumlichkeiten (anteilig bezogen auf ihre Lebensdauer), die nur für die Produktion und den Vertrieb der Nachahmungsprodukte verwendet worden sind.

Zur Ermittlung der Gewinnhöhe muss der Kläger zunächst Auskunftsklage erheben. Zur Vermeidung der Offenlegung von Betriebsgeheimnissen kann das Gericht anordnen, dass die Auskünfte einer zur Verschwiegenheit verpflichteten Person, z.B. einem Wirtschaftsprüfer, erteilt werden.

6. Missbräuchliche Geltendmachung von Ansprüchen aufgrund von Wettbewerbsverstößen

Gemäß § 8 Abs. 4 S. 1 UWG ist die Geltendmachung eines Anspruchs auf Unterlassung von Wettbewerbsverstößen unzulässig, wenn sie missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen.

In der Vergangenheit wurde jedoch berichtet, dass die Regelung in ihrer bisherigen Form keine ausreichende Wirkung entfalte, da sehr viele der missbräuchlich Abgemahnten die geforderte Unterlassungserklärung abgeben würden und die geforderten Rechtsanwaltskosten zahlen würden.

Mit § 8 Abs. 4 UWG durch die Sätze 2 und 3 wurde zugunsten des missbräuchlich Abgemahnten ein Anspruch auf Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen geschaffen, auch wenn es nicht zu einem Prozess kommt.

Der Anspruch entspricht dem Umfang nach dem Aufwendungsersatzanspruch des berechtigt Abmahnenden nach § 12 Abs. 1 S. 2 UWG. Damit sollen Abgemahnte ermuntert werden, bei dem Verdacht einer missbräuchlichen Abmahnung anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. So soll mehr Waffengleichheit zwischen Abmahnendem und Abgemahnten hergestellt werden.

Satz 3 stellt klar, dass weiter gehende Ansprüche, insbesondere aus unerlaubter Handlung, durch die Neuregelung unberührt bleiben.

7. Verhängung einer Geldbuße

Eine fahrlässige oder vorsätzliche unzulässige Telefonwerbung gegen einen Verbraucher nach § 7 Abs. 2 UWG kann gemäß § 20 UWG auch durch eine von der Bundesnetzagentur verhängte Geldbuße in Höhe von bis zu 50.000,00 EUR geahndet werden.

Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/10734) kann der Tatbestand des § 20 UWG im Einzelfall sowohl von anrufenden Mitarbeitern eines Call-Centers als auch von Betreibern eines Call-Centers, die den Angestellten den Auftrag zu solchen Anrufen gegeben haben, als auch von den Auftraggebern des Call-Centers, in deren Namen telefonisch geworben wurde, erfüllt werden.

 Siehe auch 

Abmahnverein

Aggressive geschäftliche Handlungen

Irreführende geschäftliche Handlungen

Kartell

Unlautere geschäftliche Handlungen

Unlauterer Wettbewerb

Unlauterer Wettbewerb - Abmahnung

Unlauterer Wettbewerb - Verfahren

Werbung - vergleichende

Wettbewerbsdelikt

Wettbewerbsrecht

Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs

Ahrens: Der Wettbewerbsprozess. Handbuch; 9. Auflage 2021

Büscher/Dittmer/Schiwy: Gewerblicher Rechtsschutz - Urheberrecht - Medienrecht. Kommentar; 4. Auflage 2022

Heinze/Engel: Der neue Schadensersatzanspruch für Verbraucher bei UWG-Verstößen; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2021, 2609

Möller: Das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2021, 1

Teplitzky: Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren: Unterlassung - Beseitigung - Auskunft - Schadensersatz. Anspruchsdurchsetzung und Anspruchsabwehr; 12. Auflage 2019