Rechtswörterbuch

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Unlautere geschäftliche Handlungen

 Normen 

§§ 3 bis 7 UWG

 Information 

1. Einführung

Rechtsgrundlage der unlauteren geschäftlichen Handlungen des unlauteren Wettbewerbs sind die §§ 3 bis 7 UWG.

2. Die Generalklauseln des § 3 UWG

Die Generalklauseln sind in § 3 Abs. 1 UWG aufgeführt:

Unlautere geschäftliche Handlungen sind nach der Neufassung des Absatzes 1 nun schon von der Definition her unzulässig, ohne dass weitere Umstände hinzutreten müssen. Ob eine geschäftliche Handlung im Einzelfall unlauter ist, ergibt sich entweder aus den Generalklauseln der Absätze 2 und 3 des § 3 oder aus den Spezialtatbeständen der §§ 4 bis 7 UWG.

Generalklausel des Absatzes 2: Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

Eine wesentliche Beeinflussung des wirtschaftlichen Verbraucherverhaltens ist gemäß der nun in § 2 Nr. 8 UWG eingefügten Begriffsbestimmung die Vornahme einer geschäftlichen Handlung, um die Fähigkeit des Verbrauchers, eine informierte Entscheidung zu treffen, spürbar zu beeinträchtigen und damit den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

Die Generalklausel des Absatzes 3 verweist auf einen Anhang mit einer Liste geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern, die ohne Rücksicht auf die nach der lauterkeitsrechtlichen Generalklausel sonst maßgebliche Erheblichkeitsschwelle des § 3 Abs. 1 und 2 UWG stets unzulässig sind (Verbote ohne Wertungsvorbehalt).

Für die Beurteilung einer geschäftlichen Handlung, die sich an eine bestimmte Verbrauchergruppe wendet, ist auf das vom Europäischen Gerichtshof entwickelte und vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung verwendete Verbraucherleitbild des informierten, verständigen und angemessen aufmerksamen Durchschnittsverbrauchers zurückzugreifen, und bei einer geschäftlichen Handlung, die sich an eine bestimmte Verbrauchergruppe wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe. Dieser Grundsatz wurde nunmehr in § 3 Abs. 4 UWG auch normiert.

3. Die Beispielstatbestände der §§ 4 - 7 UWG

Die Beispieltatbestände in den §§ 4 bis 7 UWG sind:

 Siehe auch 

Aggressive geschäftliche Handlungen

Irreführende geschäftliche Handlungen

Kaffeefahrten

Kartell

Unlauterer Wettbewerb - Abmahnung

Unlauterer Wettbewerb - Rechtsfolgen

Unlauterer Wettbewerb - Unzumutbare Belästigung

Unlauterer Wettbewerb - Verfahren

Werbung - Strafbarkeit

Werbung - vergleichende

Wettbewerbsrecht

Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs

Büscher/Dittmer/Schiwy: Gewerblicher Rechtsschutz - Urheberrecht - Medienrecht. Kommentar; 4. Auflage 2022

Möller: Das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2021, 1

Teplitzky: Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren: Unterlassung - Beseitigung - Auskunft - Schadensersatz. Anspruchsdurchsetzung und Anspruchsabwehr; 12. Auflage 2019