Rechtswörterbuch

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Unbestellte Lieferung

 Normen 

§ 241a BGB

 Information 

1. Lieferung an einen Verbraucher

Die Rechtslage über die Zusendung von Waren an Personen, die diese nicht bestellt haben, ist in § 241a BGB gesetzlich geregelt.

Gemäß § 241a BGB wird durch die Lieferung beweglicher Sachen, die nicht aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder anderen gerichtlichen Maßnahmen verkauft werden (Waren), oder durch die Erbringung sonstiger Leistungen durch einen Unternehmer an den Verbraucher ein Anspruch gegen den Verbraucher nicht begründet, wenn der Verbraucher die Waren oder sonstigen Leistungen nicht bestellt hat.

In der Neufassung des § 241a BGB wurde der bei der unbestellten Lieferung verwendete Begriff der "Sache" durch den Begriff "Ware" ersetzt und dieser zugleich definiert: Nach Artikel 2 Nummer 3 der Richtlinie sind "Waren" bewegliche körperliche Gegenstände mit Ausnahme von Gegenständen, die aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder anderen gerichtlichen Maßnahmen verkauft werden. Als Waren im Sinne dieser Richtlinie gelten auch Wasser, Gas und Strom, wenn sie in einem begrenzten Volumen oder in einer bestimmten Menge zum Verkauf angeboten werden.

Danach ist die Zusendung unbestellter Ware für den Empfänger rechtlich bedeutungslos. Er unterliegt keiner Pflicht zur Rücksendung. Etwas anderes gilt nur, wenn die unbestellte Ware nicht für den Empfänger bestimmt war (die Lieferung also irrtümlich bei ihm ankommt) oder der Lieferant irrtümlich von einer Bestellung ausgegangen ist, und der Empfänger dies erkannt hat oder hätte erkennen können.

Der Begriff "sonstige Leistungen" umfasst weiterhin alle Leistungen, die nicht in der Lieferung einer Ware bestehen. Hierzu gehört die in Artikel 27 der Richtlinie genannte Dienstleistung. Die in Artikel 27 darüber hinaus genannte Lieferung von digitalen Inhalten braucht in § 241a BGB ebenfalls nicht gesondert genannt zu werden. Sie ist - je nachdem, ob die Inhalte verkörpert übermittelt werden oder nicht - als Lieferung von Waren oder das Erbringen einer sonstigen Leistung anzusehen.

Nach den Neuerungen der Reform in § 241a Abs. 3 BGB darf von den Regelungen nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Die Vorgaben sind auch anwendbar, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden sollen.

Will der Unternehmer dem Verbraucher statt der bestellten eine nach Qualität und Preis gleichwertige Leistung anbieten, soll er vor der Versendung der Ware die Annahmeerklärung des Verbrauchers hierzu einholen. Anderenfalls liegt eine unbestellten Lieferung vor.

2. Lieferung an einen Unternehmer

§ 241a BGB ist auf die Lieferung an einen Unternehmer nicht anwendbar.

 Siehe auch 

Fernabsatzvertrag

Deckers: Zusendung unbestellter Ware; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2001, 1474

Löhnig: "Zusendung unbestellter Waren" und verwandte Probleme nach Inkrafttreten des § 241a BGB; Juristische Arbeitsblätter - JA 2001, 33

Scherer: Erbringung unbestellter Leistungen an Unternehmer; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2020, 3273

Schwarz/Pohlmann: Der Umfang des Anspruchsausschlusses bei unbestellter Warenlieferung gemäß § 241 a BGB; Jura 2001, 361