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UN-Kaufrecht

 Normen 

UNWarenkÜbk

 Information 

1. Allgemein

Das UN-Kaufrecht ist die Rechtsgrundlage des internationalen Warenkaufs. Es ist geregelt im CISG.

Das UN-Kaufrecht ist bei Vorliegen der Voraussetzungen bei internationalen Warenkäufen sowie Werklieferungsverträgen das automatisch anwendbare Recht. Das nationale Recht eines Vertragsstaates sowie das internationale Privatrecht sind gegenüber dem CISG subsidiär.

Der Begriff der "Waren" i.S.d. UNWarenkÜbk erfasst bewegliche Sachen. Ausgeschlossen sind gemäß Art. 2 UNWarenkÜbk Waren für den persönlichen Gebrauch oder den Gebrauch in der Familie bzw. im Haushalt sowie die weiteren, in Art. 2 UNWarenkÜbk aufgeführten Sachen.

Nach dem Stand August 2022 hatten 94 Staaten das UN-Kaufrecht ratifiziert. Eine Auflistung der aktuellen Teilnehmerstaaten ist im Internet unter https://uncitral.un.org/en/texts/salegoods/conventions/sale_of_goods/cisg/status einsehbar.

2. Anwendbarkeit

Das UN-Kaufrecht ist gemäß Art. 1 UNWarenkÜbk anwendbar, wenn

  • beide Vertragspartner Ländern angehören, die das UNWarenkÜbk ratifiziert haben,

    oder

  • nach den Regeln des Internationalen Privatrechts das Recht eines Staates Anwendung findet, der das UNWarenkÜbk ratifiziert hat (Vertragsstaat),

    oder

  • zwar keine der Vertragsparteien einem Vertragsstaat angehört, aber nach dem Recht des zuständigen Gerichtsstandes das Recht eines Vertragsstaates anzuwenden ist

    oder

  • die Vertragspartner die Geltung des UN-Kaufrechts für den Vertrag vereinbart haben.

Nach dem Internationalen Privatrecht unterliegt ein internationaler Vertrag dem Recht des Staates, zu dem er die engste Verbindung aufweist. Dies ist bei einem Kaufvertrag die Lieferung der Ware. Im Falle des Exports von Waren aus Deutschland führt dies zur Anwendung des deutschen Rechts. Da das UN-Kaufrecht Bestandteil des nationalen Rechts ist und den nationalen Vorschriften vorgeht, kommt es zur automatischen Anwendung des UN-Kaufrechts, auch dann wenn der Vertragspartner aus einem Land stammt, welches das UN-Kaufrecht noch nicht ratifiziert hat.

Umgekehrt ist die Anwendung des UN-Kaufrechts ausgeschlossen, wenn Waren aus einem Nicht-Vertragsstaat nach Deutschland importiert werden.

Ist das UN-Kaufrecht das automatisch geltende Recht, bleibt es den Vertragsparteien unbenommen, die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts auszuschließen. Dabei muss ausdrücklich das UN-Kaufrechts sowie das Internationale Privatrecht als ausgeschlossenes Recht genannt werden ("Der Vertrag unterliegt dem deutschen Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und des deutschen Internationalen Privatrechts"). Nicht ausreichend ist es, nur die Anwendbarkeit einer Rechtsordnung der Vertragspartner zu vereinbaren, da es dadurch nach den Regeln des Internationalen Privatrechts zur Geltung des UN-Kaufrechts kommen kann, wenn das jeweilige Land das UN-Kaufrecht ratifiziert hat.

Möglich ist es auch, dass die Vertragsparteien Teile des UN-Kaufrechts für anwendbar erklären bzw. ausschließen.

3. Inhalt

3.1 Allgemein

Inhalte des UNWarenkÜbk sind:

  • das Zustandekommen eines Warenlieferungsvertrages

  • die sich aus einem wirksamen Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten der Vertragsparteien

  • die Folgen von Leistungsstörungen

3.2 Vertragsschluss

Kaufverträge nach dem UN-Kaufrecht können grundsätzlich formlos abgeschlossen werden. Möglich ist es jedoch, dass einzelne Staaten eine bestimmte Form vorsehen. So haben z.B. Russland, China und Argentinien andere Formvorschriften vorgesehen.

Rechtsgrundlage des Vertragsschlusses sind die Art. 14 ff. UNWarenkÜbk. Ein wirksames Angebot ist danach ein mit einem Rechtsbindungswillen abgegebener Vorschlag zum Abschluss eines Vertrages, der sich an eine bestimmte Person oder Personengruppe richtet, die Ware und Menge bezeichnet und einen Preis festsetzt.

Die Voraussetzungen des Zugangs der Willenserklärungen entsprechen dem deutschen Recht.

Gemäß Art. 16 UNWarenkÜbk kann anders als im deutschen Recht das Angebot solange zurückgenommen werden, bis der Empfänger seine Annahmeerklärung abgesandt hat.

Geht die Annahmeerklärung dem Antragenden verspätet zu oder nimmt er das Angebot mit einem wesentlich anderen Inhalt an, so handelt es sich gemäß Art. 19 UNWarenkÜbk nicht um eine rechtswirksame Annahme des Angebots, sondern um ein Gegenangebot, das der Antragende annehmen oder ablehnen kann.

Wird das Angebot mit nur unwesentlichen Änderungen angenommen, so kommt der Vertrag gemäß Art. 19 Abs. 2 UNWarenkÜbk mit den Änderungen zustande, es sei denn der Anbietende widerspricht den Änderungen unverzüglich. Vorsicht ist daher geboten, wenn beide Parteien dem Vertrag ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen auferlegen wollen und sich diese nicht wesentlich unterscheiden.

Ein nach Art. 19 Abs. 1 UNWarenkÜbk unter Ablehnung eines Angebots unterbreitetes Gegenangebot ist, wenn es nur einzelne Änderungen enthält, nach dem maßgeblichen Horizont des Erklärungsempfängers im Zweifel dahin auszulegen, dass der Erklärende alle Bedingungen des ursprünglichen Angebots, zu denen er selbst keine abweichenden Vorschläge macht, in sein Gegenangebot aufgenommen hat, sodass dieses bei Fehlen einer entgegenstehenden Erklärung zu den im Übrigen unveränderten Bedingungen des ursprünglichen Angebots abgegeben ist. Das gilt auch für eine im ursprünglichen Angebot enthaltene Gerichtsstandsklausel (BGH 25.03.2015 - VIII ZR 125/14).

Handelsbräuche sind gemäß Art. 9 Abs. 2 UNWarenkÜbk von den Parteien zu beachten. Das Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben führt anders als im deutschen Recht nicht zum Vertragsabschluss.

3.3 Untersuchungspflicht

Die gelieferte Ware ist gemäß Art. 38 UNWarenkÜbk innerhalb einer so kurzen Frist zu untersuchen, wie es die Umstände erlauben, d.h. die Umstände des Einzelfalls sind entscheidend. Die Frist wird durch die Art der Kaufsache bzw. die Möglichkeit einen Mangel zu erkennen bestimmt. Ein festgestellter Mangel ist dabei innerhalb einer angemessenen Frist dem Verkäufer konkret anzuzeigen.

3.4 Vertragsverletzung

Voraussetzung der Geltendmachung von Rechten aus Vertragsverletzungen ist eine wesentliche Vertragsverletzung. Erfasst wird sowohl die Verletzung von Hauptleistungspflichten als auch die Verletzung von Nebenleistungspflichten. Gemäß Art. 25 UNWarenkÜbk ist eine Vertragsverletzung wesentlich, wenn durch sie der Vertragserfolg wesentlich beeinträchtigt ist, es sei denn, diese Folge hätte nicht vorausgesehen werden können.

Für die Beurteilung, ob eine wesentliche Vertragsverletzung vorliegt, ist, wenn die Vertragswidrigkeit auf einer Abweichung von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit oder auf einer sonstigen Mangelhaftigkeit beruht, nicht allein die Schwere der Mängel entscheidend, sondern vielmehr, ob durch das Gewicht der Vertragsverletzung das Erfüllungsinteresse des Käufers im Wesentlichen entfallen ist. Kann er die Kaufsache, wenn auch unter Einschränkungen, dauerhaft nutzen, wird eine wesentliche Vertragsverletzung vielfach zu verneinen sein.

Bei der Prüfung, ob eine Vertragsverletzung des Verkäufers das Erfüllungsinteresse des Käufers im Wesentlichen entfallen lässt, ist in erster Linie auf die getroffenen Parteivereinbarungen abzustellen. Fehlen ausdrückliche Vereinbarungen, ist vor allem auf die Tendenz des UN-Kaufrechts Rücksicht zu nehmen, die Vertragsaufhebung zugunsten der anderen in Betracht kommenden Rechtsbehelfe, insbesondere der Minderung oder des Schadensersatzes zurückzudrängen. Die Rückabwicklung soll dem Käufer nur als letzte Möglichkeit (ultima ratio) zur Verfügung stehen, um auf eine Vertragsverletzung der anderen Partei zu reagieren, die so gewichtig ist, dass sie sein Erfüllungsinteresse im Wesentlichen entfallen lässt (BGH 24.09.2014 - VIII ZR 394/12).

Kommt es zu einer Vertragsverletzung durch den Verkäufer, so hat der Käufer gemäß Art. 46 UNWarenkÜbk die dem deutschen Recht entsprechenden Rechte:

  • Nacherfüllung (Art. 46 UNWarenkÜbk)

  • Nachbesserung (Art. 46 UNWarenkÜbk)

  • Rücktritt vom Vertrag (Art. 49 UNWarenkÜbk)

  • Minderung (Art. 44, 50 UNWarenkÜbk)

  • Schadensersatz (Art. 44, 74 UNWarenkÜbk)

Verletzt der Käufer seine Zahlungspflicht, so kann der Verkäufer folgende Rechte ausüben:

  • Setzung einer Nachfrist und mit fruchtlosem Ablauf: Rücktritt vom Vertrag (Art. 63 f. UNWarenkÜbk)

  • Zurückbehaltung der Ware (Art. 71 UNWarenkÜbk)

  • Schadensersatz (Art. 74 ff. UNWarenkÜbk)

4. Nicht im UN-Kaufrecht geregelte Rechtsbereiche

Viele Rechtsbereiche des Kaufvertragsrechts werden durch das UN-Kaufrecht nicht geregelt, so u.a.:

Der dem UN-Kaufrecht unterliegende Kaufvertrag sollte daher unbedingt eine Regelung über das ergänzend anzuwendende Recht (Rechtswahlklausel) sowie den zuständigen Gerichtsstand enthalten.

Soweit nach dem UN-Kaufrecht ein Bereich des Vertragsrechts geregelt ist, ist die ersatzweise Anwendung des nationalen Rechts ausgeschlossen.

Beispiel:

Die Rechte einer Vertragspartei bei der Verletzung von Pflichten durch die andere Vertragspartei sind im UN-Kaufrecht geregelt. Der deutsche Vertragspartner kann daher nicht Ansprüche aus Culpa in contrahendo geltend machen.

Soweit Rechtsfragen nicht im UN-Kaufrecht geregelt sind, sind sie gemäß Art. 7 Abs. 2 UNWarenkÜbk nach den allgemeinen Grundsätzen des UN-Kaufrechts oder nach den Vorgaben des Internationalen Privatrechts zu entscheiden.

Von dieser Regelung unbenommen können die Parteien die ergänzende Geltung einer Rechtsordnung, eines einzelnen Rechtsgebiets oder individueller Vereinbarungen vertraglich regeln.

 Siehe auch 

Europäisches Vertragsrecht

Gemeinsames Europäisches Kaufrecht

Internationales Privatrecht

Kaufvertrag

Kaufvertrag - Gewährleistung

Kaufvertrag - Schadensersatzpflicht

Ordre Public

BGH 26.09.2012 - VIII ZR 100/11 (Bestimmung des "gewöhnlichen Gebrauchs" gemäß Art. 35)

BGH 27.11.2007 - X ZR 111/04 (offener Kalkulationsirrtum)

BGH 30.06.2004 - VIII ZR 321/03 (Vertragswidrigkeit der gelieferten Ware)

BGH 09.01.2002 - VIII ZR 304/00 (Austausch sich widersprechender Allgemeiner Geschäftsbedingungen)

BGH 31.10.2001 - VIII ZR 60/01 (Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen in den UN-Kaufvertrag)

BGH 03.11.1999 - VIII ZR 287/98 (Rechtzeitigkeit einer Rüge nach dem CISG)

BGH 25.11.1998 - VIII ZR 259/97 (Stillschweigender Verzicht auf die Rüge der Vertragswidrigkeit)

BGH 03.04.1996 - VIII ZR 51/95

http://www.uncitral.org/uncitral/en/index.html (Aktuelle Informationen der zuständigen UN-Kommission)

http://www.uncitral.org/uncitral/en/uncitral_texts/sale_goods/1980CISG_status.html (Auflistung der Mitgliedstaaten)

Ensthaler: Gemeinschaftskommentar zum Handelsgesetzbuch mit UN-Kaufrecht; 8. Auflage 2015

Förster: Wesentliche Vertragsverletzung und Aufrechnung von Forderungen nach UN-Kaufrecht; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2015, 830

Klima: Anwendbarkeit des CISG auf Rahmenvereinbarungen in Vertragshändlerverträgen; Recht der Internationalen Wirtschaft - RIW 1996, 1035

Müller: Ausgewählte Fragen der Beweislastverteilung im UN-Kaufrecht im Lichte der aktuellen Rechtsprechung; 1. Auflage 2006

Piltz: Neue Entwicklungen im UN-Kaufrecht; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2021, 3636

Rathjen: Haftungsentlastung des Verkäufers oder Käufers nach Art. 79, 80 CISG; Recht der Internationalen Wirtschaft - RIW 1999, 561

Roßmeier: Schadensersatz und Zinsen nach UN-Kaufrecht - Art. 74 - 78 CISG; Recht der Internationalen Wirtschaft - RIW 2000, 407

Schillo: UN-Kaufrecht oder BGB? Die Qual der Wahl beim internationalen Warenkaufvertrag - Vergleichende Hinweise zur Rechtswahl beim Abschluss von Verträgen; Internationales Handelsrecht - IHR 2003, 257