Rechtswörterbuch

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Umweltstraftaten

 Normen 

§§ 324-330a StGB

RL 2008/99 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt

§ 71 BNatSchG

§ 27 ChemG

§ 39 GenTG

§§ 59-62 LuftVG

§ 69 PflSchG

§ 17 TierSchG

 Information 

1. Einführung

Die Europäische Union hat die RL 2008/99 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt erlassen, deren Inhalt in das Strafgesetzbuch eingearbeitet wurde. Das Ziel der Richtlinie Umweltstrafrecht ist es, einen EU-weiten Mindeststandard für schwere Umweltdelikte zu schaffen.

2. Umweltstraftaten nach dem StGB

Im 28. Abschnitt des Strafgesetzbuches ("Straftaten gegen die Umwelt") sind folgende Umweltstraftaten normiert:

  • Gewässerverunreinigung (§ 324)

  • Bodenverunreinigung (§ 324a)

  • Luftverunreinigung (§ 325)

  • Verursachung von Lärm, Erschütterungen und nichtionisierenden Strahlen (§ 325a )

  • unerlaubter Umgang mit gefährlichen Abfällen (§ 326)

    Keine Voraussetzungen einer nachhaltigen Verunreinigung des Grundwassers als eigenständigen Schutzgutes des § 326 Abs. 1 Nr. 4 lit. a ist es, dass infolge der Schadstoffbelastung gegenwärtig zumindest die generelle Möglichkeit einer Gefährdung oder einer ganz erheblichen Belästigung von Menschen oder Sachen von bedeutendem Wert besteht (BGH 23.10.2013 - 5 StR 505/12).

    Die Vorschrift ist nicht beschränkt auf Tathandlungen außerhalb von Anlagen, vielmehr sind auch Tathandlungen innerhalb einer zugelassenen Anlage erfasst (BGH 05.08.2021 - 2 StR 307/20).

  • unerlaubtes Betreiben von Anlagen (§ 327)

    Bei der Frage, ob es sich bei einer Abfallentsorgungsmaßnahme um einen Beseitigungsvorgang oder um eine Maßnahme der Abfallverwertung handelt, kommt es nach dem Urteil BGH 23.10.2013 - 5 StR 505/12 darauf an, "ob ihr Hauptzweck darauf gerichtet ist, dass die Abfälle eine sinnvolle Aufgabe erfüllen können, indem sie andere Materialien ersetzen, die für diese Aufgabe verwendet werden, wodurch natürliche Rohstoffquellen erhalten werden können. (...) Demgemäß setzt die stoffliche Verwertung voraus, dass aus den Eigenschaften des Stoffes ein konkreter wirtschaftlicher oder sonstiger Nutzen gezogen wird. Das unterscheidet sie von der Beseitigung, die darauf gerichtet ist, den wegen seiner Schadstoffhaltigkeit oder aus anderen Gründen nicht weiter nutzbaren Stoff dauerhaft von der Kreislaufwirtschaft auszuschließen. Für die wertende Betrachtung, ob eine Nutzung der stofflichen Eigenschaften des Materials oder die Beseitigung des Stoffes im Vordergrund steht, ist von der Verkehrsanschauung unter Berücksichtigung der Vorstellungen desjenigen auszugehen, der die Maßnahme durchführt."

  • unerlaubter Umgang mit radioaktiven Stoffen und anderen gefährlichen Stoffen und Gütern (§ 328)

  • Gefährdung schutzbedürftiger Gebiete (§ 329)

  • besonders schwerer Fall einer Umweltstraftat (§ 330)

  • schwere Gefährdung durch Freisetzen von Giften (§ 330a)

Der Umweltstraftatbestand des 26. Abschnitts:

  • § 304 (Gemeinschädliche Sachbeschädigung)

Umweltstraftatbestände des 27. Abschnitts:

  • § 306 Abs. 1 Nr. 5 (Inbrandsetzen von Wäldern, Heiden oder Mooren)

  • § 307 (Herbeiführen einer Explosion durch Kernenergie)

  • § 309 (Missbrauch ionisierender Strahlen)

  • § 310 (Vorbereitung eines Explosions- oder Strahlungsverbrechens)

  • § 311 (Freisetzen ionisierender Strahlen)

  • § 312 (Fehlerhafte Herstellung einer kerntechnischen Anlage)

3. Strafvorschriften zum Schutz der Umwelt außerhalb des Strafgesetzbuchs

Eine ganze Reihe von Strafvorschriften zum Schutz der Umwelt stehen außerhalb des Strafgesetzbuches. Dazu zählen u.a. (keine abschließende Aufzählung!):

 Siehe auch 

Umwelthaftungsrecht

Umweltordnungswidrigkeiten

Fischer: "Deutschlands Umweltstrafrecht unter Änderungsdruck der EU". Vortragsreihe "Umwelt- und Planungsrecht in Praxis und Wissenschaft", Universität Halle-Wittenberg; Natur und Recht - NuR 2011, 564

Sack: Umweltschutz-Strafrecht; Loseblattwerk