Rechtswörterbuch

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Umweltschutzgrundrecht

 Normen 

Art. 20a GG

 Information 

Da Art. 20a GG den Umweltschutz lediglich als Staatszielbestimmung aufgenommen hat, kann daraus kein allgemeines Individualgrundrecht gegen Umwelteingriffe abgeleitet werden.

Gemäß Art. 2 Abs. 2 GG oder Art. 14 GG besteht ein grundrechtlicher Abwehranspruch aber dann, wenn und soweit der Staat selbst auf die Umwelt derartig einwirkt, dass sich dadurch gesundheitschädliche Folgen ergeben oder Privateigentum (Grundstücke, Gebäude, Pflanzen etc.) verletzt wird. Auch trifft den Staat aus Art. 2 Abs. 2 GG bzw. Art. 14 GG grundsätzlich die Pflicht, den Einzelnen vor den durch Dritte veranlaßten Eingriffen in diese Grundrechtspositionen zu schützen. Der Staat hat diese Pflicht aber bereits durch den Erlass von Gesetzen, Verwaltungsvorschriften etc. wahrgenomen. Ein direkt aus der Verfassung ableitbarer Anspruch auf Erlass oder Verbesserung von Schutzvorkehrungen ist jedoch zu verneinen, da er zu einer übermäßigen Einschränkung des demokratisch legitimierten Gesetzgebers führt (vgl. Unruh, Zur Dogmatik der grundrechtlichen Schutzpflichten, 1996, S. 87).

 Siehe auch 

Umwelthaftungsrecht

Umwelthaftungsrecht - UmweltHG

Umweltschäden