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Umwelthaftungsrecht - UmweltHG

 Normen 

UmweltHG

 Information 

Um bestehende Haftungslücken zu schließen und um den Schutz beweglicher Sachen und der Gesundheit vor Umwelteinwirkungen stärker auszubauen, wurde das Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG) erlassen, dass am 1.1.1991 trat. Das UmweltHG normiert eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung für Personen- und Sachschäden, die auf dem Boden-, Luft- oder Wasserpfad durch Umwelteinwirkungen, die von Anlagen herrühren, entstanden sind.

Beispiel für eine mögliche Haftung nach dem UmweltHG

Von einer (im Katalog des Anhangs zum UmweltHG genannten) Anlage gehen Schadstoffe aus, die zu einer Verunreinigung der Luft und in der Folge zu Gesundheitsschäden (Übelkeit, Husten, Sehstörungen o.ä.) führen.

Gegenbeispiel

Eine Haftung nach dem UmweltHG ist ausgeschlossen, wenn jemand in einen Behälter mit giftiger Flüssigkeit fällt, da hier der Schaden beim Menschen nicht durch ein negativ verändertes Umweltmedium hervorgerufen wird. In Betracht kommt in diesem Fall aber eine Verschuldenshaftung gemäß § 823 BGB, beispielsweise wegen schuldhafter Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht (durch unsachgemäße bzw. nicht ordnungsgemäße Absicherung und Kenntlichmachung des Behältnisses).

Das Gesetz sieht für den Geschädigten Beweiserleichterungen durch Ursachenvermutung (§ 6 Abs. 1 UmweltHG) und Auskunftsansprüche (§§ 8 f. UmweltHG) vor, ferner wird die Rechtsstellung des Geschädigten dadurch verbessert, dass Anlagenbetreiber auch für die im Normalbetrieb von ihrer Anlage ausgehenden Umwelteinwirkungen haften. In Anlage II des Gesetzes sind besonders gefährliche Anlagen aufgeführt, für die gemäß § 19 UmweltHG eine für die möglichen Haftungsfälle ausreichende Sicherheit geschaffen werden muss (Deckungsvorsorge). Gemäß § 18 UmweltHG bleibt eine Haftung auf Grund anderer Vorschriften unberührt.

Nicht erfasst wird von dem UmweltHG der ökologische Schaden im allgemeinen (Waldschäden, Ozonloch, Meeresverschmutzung, Artenrückgang). Auch versagt das individuelle Umwelthaftungsrecht von vornherein bei Schäden an eigentumsfreien Naturgütern. Immerhin bestimmt aber § 16 UmweltHG, dass bei Beschädigung einer Sache, die auch eine Beeinträchtigung von Natur und Landschaft darstellt, der Wert der Sache nicht Obergrenze des Schadensersatzanspruchs ist, sondern, dass über diesen Wert hinaus die gesamten Wiederherstellungskosten, z.B. die eines Biotops zu ersetzen sind, soweit der Geschädigte solche umfassenden Wiederherstellungsmaßnahmen getroffen hat.
Der Begriff der ökologischen Beeinträchtigung wird weit ausgelegt, es reicht aus, dass eine Störung einer ökologischen Funktion der beschädigten Sache für die Naturgüter Wasser, Boden, Luft, Klima, Pflanzen und Tierwelt sowie deren Wirkungsgefüge vorliegt (vgl. Michalski: Das Umwelthaftungsgesetz, Jura 1995, 617 (624). Nach § 16 Abs. 2 UmweltHG hat der Schädiger auf Verlangen des Ersatzberechtigten für die erforderlichen Aufwendungen Vorschuss zu leisten. Diese Vorschussregelung gilt für alle ökologischen Beeinträchtigungen, selbst wenn der erforderliche Herstellungsaufwand den Wert der beschädigten Sache nicht übersteigt.

Eine Haftung nach dem UmweltHG kommt auch dann in Betracht, wenn ein Schaden durch Schadstoffe aus mehreren Anlagen zurückzuführen ist. Auch entfällt angesichts des Umstands, dass nicht lediglich eine Anlage für die Verursachung des Schadens in Betracht kommt, nicht die Beweiserleichterung durch die Ursachenvermutung nach § 6 Abs. 1 S. 1 UmweltHG. § 7 Abs. 1 UmweltHG sieht einen Ausschluss der Vermutung also nur dann vor, wenn ein anderer Umstand geeignet ist, den Schaden zu verursachen. Allein der Hinweis auf die Geeignetheit der jeweils anderen Anlage ist somit zur Entkräftung der Ursachenvermutung seitens der Anlagenbetreiber nicht ausreichend, vielmehr muss dargelegt werden, dass ein anderer Umstand allein, ohne Rücksicht auf die von der Anlage ausgehenden Emissionen, geeignet war, den Schaden herbeizuführen (vgl. Hoppe/Beckmann/Kauch, Umweltrecht, 2. Auflage 2000, 12, Rn. 109-111).

Auch Langzeit- bzw. "Allmählichkeitsschäden", d.h. Schäden, die über eine Umwelteinwirkung erst nach längerem Zeitraum entstanden sind, können nach dem UmweltHG geltend gemacht werden. Erforderlich ist allerdings, dass der Schaden bestimmten Anlagen zugeordnet, d.h. die Ursächlichkeit der von bestimmten Anlagen ausgehenden Umwelteinwirkungen für die Rechtsgutsverletzung nachgezeichnet werden kann. Auch hier gilt aber grundsätzlich die in § 6 UmweltHG vorgesehene Lockerung für den Nachweis der Kausalität.

Zur Beachtlichkeit der Duldungspflicht aus § 906 BGB für die Haftung aus § 1 UmweltHG: Immissionen - Rechtsschutz

 Siehe auch 

Umwelthaftungsrecht

Umweltschäden

Knopp: Neues Europäisches Umwelthaftungsrecht; 1. Auflage 2003

Michalski: Das Umwelthaftungsgesetz, Jura 1995, 617

Hager: Das neue Umwelthaftungsgesetz, NJW 1991, 134

Salje/Peter: Umwelthaftungsgesetz; Kommentar, 2. Auflage 2005