Rechtswörterbuch

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Überweisung

 Normen 

§§ 675c - 676c BGB

Art. 228 EGBGB

 Information 

Überweisungen sind rechtlich unselbstständige Weisungen des Bankkunden an das Kreditinstitut im Rahmen des Zahlungsdienstevertrages. Der Überweisungsvertrag ist eine selbstständige Form der Geschäftsbesorgung. Rechtsgrundlage sind die §§ 675c - 676c BGB.

Die Vorschriften gelten für inländische Überweisungen, Überweisungen in ein Land der Europäischen Union, einen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums sowie in ein Nicht-EU-Land.

Die Bank kann die Ausführung des Überweisungsauftrags bei Vorliegen der in § 675o BGB genannten Voraussetzungen ablehnen. Macht sie hiervon keinen Gebrauch, muss sie die Überweisung innerhalb der Fristen des § 675s BGB ausführen.

 Siehe auch 

Bargeldloser Zahlungsverkehr - Haftung

Europäischer Wirtschaftsraum

Girovertrag

Kontopfändungsschutz

Zahlungsvertrag

Assies/Beule/Heise/Strube: Handbuch des Fachanwalts Bank- und Kapitalmarktrecht; 5. Auflage 2019

Schwintowski: Bankrecht. Handbuch; 6. Auflage 2022