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Trennungsbedingter Mehrbedarf

 Normen 

§ 1581 BGB

 Information 

Durch die Trennung bedingte erhöhte Kosten der Lebensführung.

Der Unterhaltsanspruch wird auch beim Trennungsunterhalt begrenzt durch die ehelichen Lebensverhältnisse (Lebensbedarf). Als trennungsbedingter Mehrbedarf werden die durch die doppelte Haushaltsführung entstehenden erhöhten Lebenskosten des Unterhaltsberechtigten / Unterhaltspflichtigen bezeichnet.

Sie sind konkret nachzuweisen, eine pauschalierte Geltendmachung wird von der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH 01.06.1983 - IVb 389/81) nicht akzeptiert. Der Richter kann die Höhe des trennungsbedingten Mehrbedarfs aber gemäß § 287 ZPO nach allgemeinen Erfahrungssätzen schätzen.

Hinweis:

Durch die Trennung der Eheleute entstehende einmalige Kosten wie z.B. Maklergebühren, Umzugskosten, Einrichtungskosten oder Kosten für die Anschaffung bzw. Vervollständigung der Hausratsgegenstände sind kein trennungsbedingter Mehrbedarf. Sie können jedoch u.U. als Sonderbedarf geltend gemacht werden.

Ebenfalls kein Mehrbedarf sind die Kosten des Schülerhorts bei einer berufstätigen Mutter. Dabei handelt es sich nach der Ansicht des AG Pforzheim (AG Pforzheim 22.02.2019 - 3 F 160/18) um berufsbedingte Aufwendungen der Mutter.

Der trennungsbedingte Mehrbedarf kann sowohl bei dem Unterhaltsberechtigten als auch bei dem Unterhaltspflichtigen entstehen. Bei dem Unterhaltsberechtigten ist er ein unselbstständiger Bestandteil des Unterhaltsbedarfs, bei dem Unterhaltspflichtigen ein Posten, der gegebenenfalls zu einer Reduzierung der Leistungsfähigkeit führen kann.

In der Praxis kommt es insbesondere bei niedrigeren Einkommen zur Begründetheit der Geltendmachung eines trennungsbedingten Mehrbedarfs. Die Geltendmachung des trennungsbedingten Mehrbedarfs ist nicht auf die Trennungszeit beschränkt, jedoch sind nach dem Ablauf eines gewissen Zeitraums nach der Trennung erhöhte Anforderungen an den Nachweis der weiterhin erhöhten Kosten zu stellen, da diese durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, der Ausweitung dieser oder der Aufnahme einer neuen Partnerschaft aufgefangen werden können.

Bei der Berechnung des trennungsbedingten Mehrbedarfs sind die während der Ehe bestehenden Kosten und die nach der Trennung entstandenen berechtigten Kosten gegenüberzustellen. Der BGH hat zu einer Berechnungsmethode bisher noch nicht Stellung genommen.

Der trennungsbedingte Mehrbedarf wird bei dem Unterhaltsgläubiger nur dann berücksichtigt, wenn neben dem prägenden Einkommen nichtprägende Einkünfte oder Einkommen zur Vermögensbildung vorhanden sind. Der Unterhaltsschuldner kann andererseits trennungsbedingten Mehrbedarf nur dann geltend machen, wenn er keine nichtprägenden Einkünfte bzw. Einkünfte zur Vermögensbildung vorweisen kann.

 Siehe auch 

Abänderungsklage - Unterhalt

Auskunftsanspruch

Ehevertrag

Mangelfallberechnung

Trennungsunterhalt

Unterhalt - nachehelicher

Verzug mit Unterhalt

Überobligatorische Erwerbstätigkeit

Eschenbruch/Schürmann: Der Unterhaltsprozess; 7. Auflage 2020

Kleffmann/Soyka: Praxishandbuch Unterhaltsrecht; 3. Auflage 2017