Rechtswörterbuch

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Tierische Nebenprodukte

 Normen 

TierNebG

TierNebV

VO 1069/2009

 Information 

Tierische Nebenprodukte sind gemäß Art. 3 Nr. 1 VO 1069/2009 ganze Tierkörper oder Teile von Tieren oder Erzeugnisse tierischen Ursprungs beziehungsweise andere von Tieren gewonnene Erzeugnisse, die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind.

Das tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (TierNebG) bzw. die VO 1069/2009 regeln die Verwendung / Vernichtung von nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten Nebenprodukten. In den Anwendungsbereich der Vorschriften fällt auch die Entsorgung von toten Haustieren (siehe den Beitrag Tierkörperbeseitigung).

Die Einstufung von in Schlachthöfen anfallenden tierischen Nebenprodukten von Geflügel als Material der Kategorie 3 im Sinne der VO 1069/2009 hängt nicht allein von der Einstufung der Tiere als schlachttauglich im Rahmen der Schlachttieruntersuchung (ante mortem), sondern zusätzlich vom Ergebnis der Fleischuntersuchung (post mortem) ab. Nach Art. 10 Buchstabe b Ziffer i VO 1069/2009 erfolgt die Fleischuntersuchung in zwei Schritten: Zunächst wird bezogen auf die "Schlachtkörper oder ganze Körper und Teile von Tieren" die Genusstauglichkeit und anschließend - wenn die Genusstauglichkeit nicht gegeben ist - das Vorliegen von Anzeichen übertragbarer Krankheiten geprüft (VGH Baden-Württemberg 16.12.2013 - 9 S 882/12).

Gemäß § 13 TierNebG können die in dem tierischen Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (TierNebG) im Einzelnen aufgeführten Rechtsbereiche in einer gesonderten Rechtsverordnung geregelt werden.

Diese Rechtsverordnung ist als Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung (TierNebV) erlassen worden. Ziel der Verordnung ist es, die Inhalte der VO 1069/2009 bzw. des TierNebG weiter zu konkretisieren und das Recht der Nebenprodukte-Beseitigung schärfer vom Abfallrecht abzugrenzen.

Der Anwendungsbereich der Verordnung erstreckt sich auf nicht für den Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte einschließlich Küchen- und Speiseabfälle tierischer Herkunft. Regelungsbereiche sind:

  • Anforderungen an den Transport und die Lagerung tierischer Nebenprodukte (§§ 6 ff. TierNebV)

  • Anforderungen an die Verarbeitung, Behandlung und Entsorgung tierischer Nebenprodukte (§§ 10 ff. TierNebV)

  • spezifische Anforderungen an den Transport, die Lagerung, Verarbeitung, Behandlung und Entsorgung von Küchen- und Speiseabfällen sowie für Betrieb mit Nutztierhaltung (§§ 3 ff. TierNebV)

  • die Haustierkörperbeseitigung (Tierkörperbeseitigung)

 Siehe auch 

Abfall

Abfallentsorgung

Biogasanlage

Tierkörperbeseitigung

VGH Hessen 12.05.2009 - 3 A 967/08 (Kalkulation der Entgelte für die Tierkörperbeseitigung)

Fluck/Strack: Die Verarbeitung und Beseitigung von tierischen Nebenprodukten nach der EG-Verordnung und dem TierNebG; Natur und Recht - NuR 2004, 503

Kropp: Die Anwendung der neuen Abfallrichtlinie auf tierische Nebenprodukte und Tierkörper; Natur und Recht - NuR 2009, 841