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Tierhalterhaftung - Nutztier

 Normen 

§ 833 S. 2 BGB

 Information 

1. Allgemein

Die Gefährdungshaftung des Tierhalters gilt generell auch für den Landwirt und sonstigen Tierhalter, der das Tier zur Gewinnerzielung einsetzt. Hier wird seine Haftung aber zunächst nur vermutet. Kann er die vom Gesetz gemäß § 833 S. 2 BGB geforderten Voraussetzungen beweisen, entfällt seine Haftung (sog. Entlastungsbeweis).

Danach ist die Gefährdungshaftung des Tierhalters ausgeschlossen

  • wenn das den Schaden verursachende Tier dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Halters dient (es sich also um ein Nutztier handelt) und

  • der Halter das Tier ordnungsgemäß beaufsichtigt hat oder

  • der Schaden auch bei ordnungsgemäßer Beaufsichtigung entstanden wäre.

2. Definition Nutztier

Nutztiere sind zunächst alle Haustiere im weiteren Sinne, die direkt zur landwirtschaftlichen Produktion bzw. Erwerbstätigkeit gehalten werden.

Beispiel:

Schweine, Kühe, Schafe und andere traditionelle Vieharten, aber auch Strauße, Ziegen, Pferde, Tiere eines landwirtschaftlichen Streichelzoos im Rahmen eines Bauernhofcafes.

Des Weiteren sind als Nutztiere die Tiere anerkannt, die mittelbar der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit dienen.

Beispiel:

Der Hütehund des Schafszüchters, der Jagdhund des Försters, das Rückepferd des Holzbauern, die Katze im Stall.

Ausschlaggebend ist die allgemeine Funktion des Tieres. Die Haftungserleichterung besteht auch dann, wenn das Tier außerhalb der Berufs- oder Erwerbstätigkeit einen Schaden anrichtet.

Beispiel:

Danach bleibt z.B. ein als Mietpferd eingesetztes Pferd eines Reiterhofes auch dann ein Nutztier, wenn es auf dem Hof das Gnadenbrot erhält und nicht mehr eingesetzt wird.

Der Hütehund beißt bei einem Spaziergang ein Kind.

Bei der Einordnung eines Tieres als Nutztier ist auf die allgemeine Zweckbestimmung abzustellen, die dem Tier von seinem Halter gegeben worden ist. "Bei "potentiell doppelfunktionalen" Tieren wie Pferden kommt es für die Nutztiereigenschaft darauf an, welchem Zweck die Tiere objektiv dienstbar gemacht werden und konkludent gewidmet sind. Hat das Tier verschiedene Funktionen, von denen einige dem Erwerbsstreben, andere aber der Freizeitgestaltung zuzurechnen sind, ist für die Beurteilung auf die allgemeine Widmung des Tieres, vor allem seine hauptsächliche Zweckbestimmung abzustellen" (OLG Köln 07.02.2018 - 5 U 128/16).

Pferde eines nicht wirtschaftlichen allgemeinen Reitsportvereins sind grundsätzlich auch dann keine Nutztiere, wenn sie in geringem Umfang auch zu einer Erwerbstätigkeit des Vereins verwendet werden. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Verein seine Reitpferde überwiegend oder jedenfalls in einem so erheblichen Umfang wie ein wirtschaftliches Unternehmen zu Erwerbszwecken nutzt. In diesem Fall besteht jedoch ggf. ein Widerspruch zur satzungsmäßig ideellen Zweckbestimmung des Vereins (BGH 21.12.2010 - VI ZR 312/09).

3. Ordnungsgemäße Beaufsichtigung

Der Haftungsausschluss des Nutztierhalters erfordert, dass das Tier ordnungsgemäß beaufsichtigt wurde. Die insofern vom Tierhalter zu erfüllenden Sorgfaltspflichten werden hoch angesetzt und erfordern grundsätzlich eine Beurteilung im Einzelfall.

Beispiel:

Bei Viehweiden in der Nähe einer viel befahrenen Straße/Bundesautobahn ist das Gatter mit einem Schloss zu sichern.

Zäune sind täglich zu kontrollieren.

Es muss sichergestellt sein, dass der frei laufende Hund das Anwesen nicht verlässt. Bei potenziell gefährlichen Hunden ist auch auf dem Anwesen selbst sicherzustellen, dass von ihnen keine Gefahr ausgeht.

Kühe sind mit einem Weidezaun einzufrieden, der höher als 95 cm ist.

Nicht notwendig ist es, den Zaun einer Pferdekoppel so zu sichern, dass Kinder nicht unter dem Zaun hindurchkriechen können.

Über die Hütesicherheit entscheidet nicht allein die Zaunkonstruktion, sondern auch die Sorgfalt des Tierhalters. Durch die Weidehaltung wird z.B. bei Rindern der Herdeninstinkt geweckt. Das hat zur Folge, dass typisches Wildtierverhalten wieder zum Vorschein kommt. Bei Rindern u.a. können durch Geräusche, Lichterscheinungen, Insekten, plötzlich auftretende Wildtiere oder auf die Weide eindringende Hunde Panikattacken ausgelöst werden. Bei einer Weide, die über eine ausreichende Flächengröße verfügt, werden die Panik auslösenden Hormone durch das Laufverhalten der Tiere (Ausgaloppieren) abgebaut. Ist die Weide zu klein, kann es dazu kommen, dass die Umzäunung durchbrochen wird (BGH 30.06.2009 - VI ZR 266/08).

4. Beweisführung

Im Prozess hat der Tierhalter zu beweisen, dass das Tier ordnungsgemäß beaufsichtigt wurde oder der Schaden auch bei ordnungsgemäßer Beaufsichtigung entstanden wäre.

5. Haftungsausschluss

Die Haftung des Tierhalters kann vertraglich ausgeschlossen werden. Nicht ausreichend ist aber die Anbringung eines Schildes mit dem Wortlaut "Handeln auf eigene Gefahr" o.Ä.

 Siehe auch 

Hundehaltung

Tierhalterhaftung

Tierhaltung

BGH 21.12.2010 - VI ZR 312/09 (kein Entlastungsbeweis bei Verein für therapeutisches Reiten)

OLG München 19.04.2012 - 14 U 2687/11 (Haftung auch wenn verursachendes Tier aus der Herde nicht mehr feststellbar)

OLG Celle 13.01.2005 - 14 U 64/03 (Anforderung an die Einzäunung einer an einer Bundesstraße gelegenen Weide)

OLG Frankfurt am Main 09.09.2004 26 U 15/04 (Wachhund als Nutztier)

OLG Karlsruhe 21.12.2000 - 4 U 94/99 (Haftung des Betreibers eines Rotwildgeheges)

OLG Koblenz 16.10.2003 - 10 U 25/03 (Ausschluss der Haftung bei Handels auf eigene Gefahr)

Rebler: Die Haftung bei Verkehrsunfällen mit Tieren; Monatsschrift für Deutsches Recht - MDR 2012, 1204