Rechtswörterbuch

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach Themen im Rechtswörtebuch zu suchen!

Teilzeitarbeit - Informationspflicht

 Normen 

§ 7 Abs. 3 TzBfG

BT-Drs. 20/1636

 Information 

1. Information der Arbeitnehmer

Die in § 7 Abs. 3 TzBfG verankerte Informationspflicht des Arbeitgebers wurde zum 01.08.2022 enger gefasst:

Der neu gefasste Absatz 3 ordnet an, dass Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, und die ihrem Arbeitgeber in Textform ihren Wunsch nach Veränderung von Dauer oder Lage oder von Dauer und Lage der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit anzeigen, Anspruch auf eine begründete Antwort in Textform innerhalb eines Monats nach Zugang der Anzeige haben.

Die Regelung gilt unabhängig vom Umfang der Arbeitszeit. Das Arbeitsverhältnis muss länger als sechs Monate bestanden haben. Die Vorschrift bestimmt, dass sowohl die Anzeige des Wunsches als auch die begründete Antwort in Textform zu erfolgen haben.

Weiterbestehen der Informationspflicht nach erfolgter Information:

Das BAG hat die Frage, ob der Informationsanspruch des Arbeitnehmers (...) nach einer erfolgten Information des Arbeitgebers über entsprechende Arbeitsplätze, dh. über solche Stellen, für die er aufgrund seiner persönlichen und fachlichen Eignung sowie seiner Arbeitszeitwünsche in Betracht kommt, fortbesteht.

Hinweis:

Insoweit wird in der Literatur teilweise angenommen, dass eine Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers nach einer einmal erteilten Information nur dann bestehe, wenn der teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer seinen Wunsch nach einer Veränderung der Arbeitszeit erneut äußere.

Das BAG (BAG 21.01.2021 - 8 AZR 195/19) hat die Beantwortung der Frage ausdrücklich offengelassen, aber sich dennoch wie folgt geäußert:

"Allerdings spricht in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem es um eine Verlängerung der Arbeitszeit geht, und vor dem Hintergrund, dass § 9 TzBfG keine Sperrfrist für ein erneutes Verlangen vorsieht, nach Auffassung des Senats alles dafür, dass der Arbeitgeber, der die/den Beschäftigte(n) - wie hier - nicht positiv über entsprechende Arbeitsplätze informiert, sondern eine Negativauskunft erteilt hat, seine Informationspflicht nicht erfüllt hat und von einer fortbestehenden Anzeige des Wunsches nach einer Verlängerung der Arbeitszeit auszugehen ist."

Besteht in dem Betrieb eine Arbeitnehmervertretung, so ist sie über die derzeitige und zukünftige Teilzeitarbeit des jeweiligen Betriebes zu unterrichten.

2. Ausschreibungspflicht

Der Arbeitgeber hat gemäß § 7 Abs. 1 TzBfG bei der (öffentlichen oder innerbetrieblichen) Ausschreibung eines Arbeitsplatzes diesen auch als Teilzeitarbeitsplatz auszuschreiben, wenn sich der Arbeitsplatz hierfür eignet.

3. Schadensersatz bei Verletzung der Informationspflicht

"Das pflichtwidrige Unterlassen einer Mitteilung (..) kann einen Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1, § 251 Abs. 1, § 252 BGB auslösen. Voraussetzung für einen solchen Anspruch des Arbeitnehmers ist jedoch, dass

  • dieser sich bei erfolgter Information durch den Arbeitgeber auf die Stelle beworben hätte und darlegt

    und

  • ggf. beweist, dass er die Stelle auch tatsächlich hätte erhalten müssen" (BAG 21.01.2021 - 8 AZR 195/19).

 Siehe auch 

Arbeit auf Abruf

Arbeitsplatzteilung

Brückenteilzeit

Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse

Gleichbehandlungsgrundsatz

Teilzeitarbeit - Diskriminierungsverbot

Teilzeitarbeit - Erhöhung der Arbeitszeit

Teilzeitarbeit - Öffentlicher Dienst

Teilzeitarbeit - Verteilung der Arbeitszeit

Überstunden

Sievers: TzBfG. Kommentar; 7. Auflage 2022