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Teilungsversteigerung

Autor:
 Normen 

§§ 180 – 185 ZVG

§ 753 BGB

 Information 

1. Allgemein

Die Teilungsversteigerung ist ein Verfahren zur Auseinandersetzung von unbeweglichem Vermögen, das sich im Eigentum einer Bruchteilsgemeinschaft oder einer Gesamthandsgemeinschaft befindet.

Die Durchführung entspricht weitestgehend den Vorschriften der Zwangsversteigerung. Ein Titel ist nicht Voraussetzung, der Antrag eines Berechtigten ist ausreichend.

Folge der Teilungsversteigerung ist, dass sich die Gemeinschaft am Erlös fortsetzt, der nicht durch das Vollstreckungsgericht verteilt wird, sondern bei Uneinigkeit der Parteien hinterlegt wird.

2. Voraussetzungen

Die Voraussetzungen einer Teilungsversteigerung sind:

  • Antrag einer berechtigten Person, d.h. der Antragsteller ist Teilhaber einer Bruchteilsgemeinschaft oder Gesamthandsgemeinschaft.

  • Sachlich und örtlich zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich das unbewegliche Vermögen befindet.

  • Vorliegen der materiellen Voraussetzungen zur Auseinandersetzung:

3. Ablauf des Teilungsversteigerungstermins

Das Verfahren der Teilungsversteigerung entspricht grundsätzlich dem allgemeinen Verfahren der Zwangsversteigerung: So wird nach der Eröffnung des zumeist durch einen Rechtspfleger geführten Verfahrens der Inhalt des Grundbuchs verlesen. Anschließend werden die Versteigerungsbedingungen sowie die Höhe des geringsten Gebots bekannt gegeben.

Nur soweit sich aus den §§ 181 – 185 ZVG Abweichungen ergeben, sind diese spezieller.

Für die Gebotsabgabe ist zu berücksichtigen, ob im Grundbuch noch nicht gelöschte Belastungen eingetragen sind, die von dem Ersteher zu übernehmen sind.

4. Rechtsbehelf

Als Rechtsbehelf kann die Einstellung des Teilungsverfahrens gemäß § 180 Abs. 2, 3 ZVG beantragt werden. Das Verfahren kann für sechs Monate eingestellt werden, eine einmalige Wiederholung ist zulässig. Wird durch die Teilungsversteigerung das Wohl der gemeinsamen Kinder gefährdet, kann das Verfahren bis zu fünf Jahre ausgesetzt werden.

5. Im Scheidungsverfahren

Mithilfe der Teilungsversteigerung kann z.B. im Ehescheidungsverfahren bei Uneinigkeit der Eheleute die Verwertung des Hausgrundstücks erzwungen werden.

Stellt das Objekt der Teilungsversteigerung das wesentliche Vermögen der Eheleute dar und leben diese im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, so benötigt der die Teilungsversteigerung beantragende Ehepartner gemäß § 1365 BGB die Zustimmung des anderen Ehegatten (BGH 14.06.2007 – V ZB 102/06).

Wird die Zustimmung nicht erteilt und entspricht die Aufhebung der Gemeinschaft einer ordnungsgemäßen Verwaltung, so kann die Zustimmung gemäß § 1365 Abs. 2 BGB durch das Familiengericht ersetzt werden.

Liegt die Zustimmung nicht vor, kann der sich widersetzende Ehegatte die Teilungsversteigerung aufgrund der fehlenden Zustimmung mit der Drittwiderspruchsklage anfechten, wenn unklar ist, ob das Grundstück das wesentliche Vermögen darstellt. Übergeht das Vollstreckungsgericht bewusst den § 1365 BGB, so ist die Vollstreckungserinnerung der richtige Rechtsbehelf.

Der BGH hat einige in der Vergangenheit umstrittene Fragen zur Teilungsversteigerung mit der Entscheidung BGH 22.02.2017 – XII ZB 137/16 geklärt und für die Praxis insofern eine Rechtssicherheit geschaffen:

Teilungsversteigerung auch in der Trennungszeit:

»Der Schutz des räumlich-gegenständlichen Bereichs der Ehe und der grundsätzlich bis zur Rechtskraft der Scheidung fortbestehende Charakter der ehelichen Immobilie als Ehewohnung gebieten es nicht, eine Teilungsversteigerung der Ehegattenimmobilie in der Trennungszeit ohne eine Abwägung der beiderseitigen Interessen generell als unzulässig anzusehen« (BGH 16.11.2022 – XII ZB 100/22).

 Siehe auch 

Drittwiderspruchsklage

Erbauseinandersetzungsklage

Gesellschaft des bürgerlichen Rechts

Vollstreckungserinnerung

Zwangsverwaltung

Zwangsvollstreckung

BGH 25.04.2005 – II ZR 224/03 (Teilungsversteigerung nach Kündigung der Gesellschaft)

BGH 25.06.2004 – IXa ZB 267/03 (Keine Einstellung der Zwangsvollstreckung trotz dauerhaften gesundheitlichen Beeinträchtigungen eines Beteiligten)

OLG Köln 26.05.2004 – 16 Wx 80/04

OLG Düsseldorf 25.01.1995 – 5 UF 171/93

OLG Düsseldorf 12.07.1994 – 20 W 26/94

Braeuer: Die Ehewohnung in der Teilungsversteigerung; Familie-Partnerschaft-Recht – FPR 2000, 198

Brudermüller: Das Familienheim in der Teilungsversteigerung; Zeitschrift für das gesamte Familienrecht – FamRZ 1996, 1516

Kogel: Teilungsversteigerung und Zurückbehaltungsrechte – ein Alptraum?; Neue Juristische Wochenschrift – NJW 2017, 2520

Kogel: Teilungs- oder Forderungsversteigerung – das ist hier die Frage; Neue Juristische Wochenschrift – NJW 2016, 2294

Mock: Die Teilungsversteigerung unter familien- und erbrechtlichen Gesichtspunkten: Zeitschrift für die Anwaltspraxis – ZAP

  • Teil 1: Zweck und Funktion des Verfahrens: 2008, 101

  • Teil 2: Verfahrenseinleitung und Einstellungsmöglichkeiten: 2008, 259

  • Teil 3: Wertermittlung und Vorbereitung des Versteigerungstermins: 2008, 1193

  • Teil 4: Geringstes Gebot und Versteigerungstermin: 2009, 1045

Najdecki: Teilungsversteigerung bei Vor- und Nacherbschaft; Deutsche Notar-Zeitschrift – DNotZ 2007, 643

Zimmer/Pieper: Die Anwendung des § 1365 BGB in der Teilungsversteigerung. Zugleich Anmerkung zu BGH, B. v. 14.06.2007 – V ZB 102/06; Neue Juristische Wochenschrift – NJW 2007, 3104