Rechtswörterbuch

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Teilschuld

 Normen 

§ 420 BGB

 Information 

Mehrheit von Schuldnern.

Bei einer Teilschuld ist die Schuld von mehreren Schuldnern zu erbringen, diese haben aber nur in Höhe ihres Anteils und nicht wie im Außenverhältnis der Gesamtschuld in voller Höhe zu leisten.

Teilschuld liegt grundsätzlich vor, wenn zwei gesetzliche Vermutungen erfüllt sind:

  • Die Leistung ist teilbar.

  • Mehrere Schuldner schulden die Leistung.

Hinweis:

Bei mehreren Schuldnern, die auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung schulden, ist § 427 BGB die speziellere Norm. Danach liegt im Zweifel Gesamtschuldnerschaft vor.

 Siehe auch 

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Gesamthandsgemeinschaft

Gesetzliches Schuldverhältnis

Schuldsicherungsarten aus Vertrag

Teilurteil

BFH 18.12.2001 - VII R 56/99 (Teilschuld aus der Zusammenveranlagung)