Teilgenehmigung
§ 74 MBO
Baden-Württemberg: § 61 LBO BW
Bayern: § 76 BayBO
Berlin: § 73 BauO Bln
Brandenburg: BbgBO
Bremen: § 75 BremLBO
Hamburg: § 69 Abs. 4 HBauO
Hessen: § 77 HBO,HE
Mecklenburg-Vorpommern: § 73 LBauO M-V
Niedersachsen: § 70 NBauO
Nordrhein-Westfalen: § 76 BauO NRW 2018
Rheinland-Pfalz: § 73 LBauO,RP
Saarland: § 75 LBO,SL
Sachsen: § 74 SächsBO
Sachsen-Anhalt: § 73 BauO LSA
Schleswig-Holstein: § 79 LBO,SH
Thüringen: § 71 ThürBO
Form der Teilregelung.
Um mit der Durchführung eines umfangreicheren Vorhabens schon vor Erteilung der endgültigen Genehmigung beginnen zu können, besteht die Möglichkeit für die Einrichtung oder den Betrieb von Teilen der geplanten Anlage eine Teilgenehmigung einzuholen. Voraussetzung ist, dass es sich bei dem die Teilgenehmigung erfassenden Teils der Anlage um einen abgrenzbaren Teil handelt.
Für die atom- und bundesimmissionsschutzrechtliche Teilgenehmigung ist Voraussetzung, dass ein berechtigtes Interesse an der Teilgenehmigung besteht und eine vorläufige Prüfung ergibt, dass die gesamte Anlage und ihr Betrieb zulässig sein werden (vgl. § 7b AtG i.V.m. § 18 AtVfV; § 8 BImSchG).
Aber auch die baurechtliche Teilgenehmigung (sog. Teilbaugenehmigung) schließt die grundsätzliche Billigung des gesamten Vorhabens mit ein, verlangt also, dass die grundsätzliche Zulässigkeit des Gesamtvorhabens feststeht (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen 03.04.1996 - 11 B 523/96). Ein berechtigtes Interesse an der Teilbaugenehmigung wird nicht verlangt, in der Praxis wird die Teilbaugenehmigung jedoch nur in den Fällen beantragt, in denen der Bauherr ein dringendes Baubedürfnis hat und daher möglichst frühzeitig mit dem Bau beginnen will.
Bezüglich des von ihr genehmigten Teils hat die Teilgenehmigung die gleiche (Bindungs-)Wirkung wie eine Genehmigung für eine gesamte Anlage (z.B. Baugenehmigung). Der Antragsteller erhält also eine gefestigte Rechtsposition, die ihm nur nach den Grundsätzen des Widerrufs bzw. der Rücknahme eines Verwaltungsaktes wieder entzogen werden kann.
Die Teilbaugenehmigung berechtigt im Rahmen ihres Anwendungsbereichs zum sofortigen Beginn der Bauarbeiten.
Die Bindungswirkung der vorläufigen Gesamtbeurteilung entfällt, wenn eine Änderung der Sach- oder Rechtslage oder Einzelprüfungen im Rahmen späterer Teilgenehmigungen zu einer von der vorläufigen Gesamtbeurteilung abweichenden Beurteilung führen.
Immissionen - Genehmigung von Anlagen
BVerwG 17.12.2002 - 7 B 119/02 (Immissionsschutzrechtliche Teilgenehmigung)
OVG Brandenburg 19.02.1997 - 3 B 137/96 (Feststellung der prinzipiellen Genehmigungsfähigkeit des Gesamtvorhabens)
Büchs/Walter/Amann: Baurecht in Bayern. Kommentar; Loseblattwerk
Gädtke/Johlen/Wenzel/Hanne u.a.: BauO NRW, Kommentar; 13. Auflage 2019
Glöckner/Henning v. Berg: Fachanwaltskommentar Bau- und Architektenrecht 2. Auflage 2015
Jeromin: LBauO Rh-Pf, Kommentar; 4. Auflage 2016
Kuffer/Wirth: Handbuch des Fachanwalts Bau- und Architektenrecht; 5. Auflage 2017
Lembcke: Handbuch Baukonfliktmanagement: Mediation, Schlichtung, Adjudikation, Schiedsgutachten; 1. Auflage 2013
Ulbrich: Formularbuch des Fachanwalts Bau- und Architektenrecht; 4. Auflage 2018