Tätigkeitsdelikt
Normen
Gesetzlich nicht geregelt.
Information
Delikt, bei dem der Tatbestand bereits durch das im Gesetz geschriebene Tätigwerden erfüllt wird, Vollendung also - anders als beim sog. Erfolgsdelikt - unabhängig von dem Eintritt eines bestimmten (Unrechts-) Erfolges eintritt.
Beispiel:
§§ 153, 154 StGB (Falsche uneidliche Aussage; Meineid)
Siehe auch
BGH 18.06.1982 - 2 StR 234/82