Rechtswörterbuch

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Tätigkeitsdelikt

 Normen 

Gesetzlich nicht geregelt.

 Information 

Delikt, bei dem der Tatbestand bereits durch das im Gesetz geschriebene Tätigwerden erfüllt wird, Vollendung also - anders als beim sog. Erfolgsdelikt - unabhängig von dem Eintritt eines bestimmten (Unrechts-) Erfolges eintritt.

Beispiel:

§§ 153, 154 StGB (Falsche uneidliche Aussage; Meineid)

Hausfriedensbruch

 Siehe auch 

Versuch - strafrechtlicher

BGH 18.06.1982 - 2 StR 234/82