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Tätige Reue

 Normen 

§ 49 Abs. 2 StGB

Straftatbestände mit der Möglichkeit der tätigen Reue:

 Information 

Die tätige Reue ist ein persönlicher Strafaufhebungs- oder -milderungsgrund im deutschen Strafrecht. Dabei ist die tätige Reue nicht allgemein, sondern nur in den jeweiligen Straftatbeständen geregelt. Rechtsgrundlage der tätigen Reue ist insofern § 49 Abs. 2 StGB:

In einigen gesetzlich geregelten Ausnahmefällen besteht trotz Tatausführung die Möglichkeit, eine Strafmilderung oder eine Straflosigkeit durch ein rücktrittsähnliches Bemühen - vom Gesetz "tätige Reue" genannt - zu erlangen.

Die Voraussetzungen der tätigen Reue sind nicht einheitlich geregelt, sie sind dem jeweiligen Tatbestand zu entnehmen. In den meisten Fällen muss der Täter durch freiwillige Handlungen die Vollendung der Tat verhindern, nur bei einigen Delikten ist eine tätige Reue trotz Tatvollendung möglich.

Im Folgenden daher einige Anforderungen der Rechtsprechung zur Tätigen Reue:

  • Tätige Reue beim erpresserischen Menschenraub:

    "Entgegen einer in der Strafrechtswissenschaft vertretenen Auffassung wird der Anwendungsbereich der tätigen Reue nicht bereits dadurch eröffnet, dass der Täter die Leistung nicht mehr mit den Mitteln des § 239a Abs. 1 StGB anstrebt. Vielmehr liegen die Voraussetzungen der fakultativen Strafmilderung gemäß § 239a Abs. 4 Satz 1 StGB erst dann vor, wenn der Täter das Opfer in dessen Lebensbereich zurückgelangen lässt und zudem auf die erstrebte Leistung verzichtet. Dazu muss der Täter vollständig von seiner Forderung Abstand nehmen (...). Eine solche Abstandnahme wird allerdings regelmäßig konkludent in der Freilassung des Opfers zu sehen sein" (BGH 07.09.2016 - 1 StR 293/16).

  • Tätige Reue bei der Bildung krimineller Vereinigungen:

    Nach der Entscheidung BGH 20.04.2006 - 3 StR 284/05 setzt die Vorschrift des § 129 Abs. 6 StGB (jetzt § 129 Abs. 7 StGB) voraus, "dass der Täter freiwillige und ernsthafte Bemühungen entfaltet, die darauf gerichtet sind, das Fortbestehen der Vereinigung zu verhindern. Aus Wortlaut und Sinn der Vorschrift folgt dabei zum einen, dass vor Beginn der Bemühungen die Vereinigung als solche noch bestanden hat, also ihre Zwecke oder Tätigkeiten nach wie vor darauf gerichtet waren, Straftaten im Sinne der § 129 f. StGB zu begehen; zum anderen ist Voraussetzung, dass nach der Vorstellung des Täters ohne sein Eingreifen die Vereinigung fortbestehen würde, er aber durch sein Bemühen das Fortbestehen verhindern will."

  • Tätige Reue bei Brandstiftung (§ 306e Abs. 1 StGB):

    Der BGH hat zu den Voraussetzungen der Tätigen Reue Folgendes ausgeführt (BGH 23.05.2018 - 2 StR 169/18):

    • "Der Täter muss den Brand nicht selbst eigenhändig löschen, sondern kann sich der Hilfe Dritter, insbesondere der Feuerwehr, bedienen".

    • "In Fällen einer konkreten Gefährdung von Personen oder einer tatsächlich eingetretenen Gesundheitsschädigung scheidet eine Anwendung von § 306e StGB im Allgemeinen aus."

    • "Die Erfüllung der Voraussetzungen (...) hängt demnach davon ab, ob ein erheblicher Sachschaden eingetreten ist oder nicht. Dies richtet sich zunächst nach dem durch die Brandstiftung betroffenen Schutzgut. (...) Bei der gebotenen deliktsspezifischen Betrachtung ist (...) ein durch schwere Brandstiftung entstandener erheblicher Sachschaden an einem Wohngebäude anzunehmen, wenn - bezogen auf das Tatobjekt - mindestens 2.500,00 EUR zur Schadensbeseitigung erforderlich sind (...). Schäden am Inventar (...) bleiben für die Prüfung der Voraussetzungen des § 306e Abs. 1 StGB außer Betracht (...). Gleiches gilt für einen Vermögensschaden durch Mehrkosten zur Beheizung der Wohnung."

 Siehe auch 

Absehen von Strafe

Gesamtstrafe

Rücktritt - strafrechtlicher

Strafen

Versuch - strafrechtlicher

BGH 09.11.2009 - 5 StR 136/09 (Tätige Reue beim Subventionsbetrug)

BGH 21.05.2003 - 1 StR 152/03 (Freilassung von Opfern als tätige Reue)

BGH 10.12.2002 - 4 StR 462/02 (Voraussetzungen der tätigen Reue)

BGH 21.11.2002 - 3 StR 296/02 (Tätige Reue bei Brandstiftung)

Krack: Die Tätige Reue im Wirtschaftsstrafrecht; Neue Zeitschrift für Strafrecht - NStZ 2001, 505

Sommer: Befangenheit und tätige Reue; Neue Zeitschrift für Strafrecht - NStZ 2014, 615