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Streithilfe

 Normen 

§§ 66 - 71 ZPO

 Information 

1. Allgemein

Streithilfe ist der Beitritt eines Dritten in einen anhängigen Rechtsstreit zur Unterstützung einer der Parteien.

Die Streithilfe wird auch als Nebenintervention bezeichnet. Vielfach geht der Streithilfe eine Streitverkündung durch eine der Parteien des Prozesses voraus.

2. Voraussetzungen

Voraussetzungen der Streithilfe / Nebenintervention sind:

  • Der Streithelfer ist keine Partei des Prozesses.

  • Der Streithelfer ist prozesshandlungsfähig.

    Hinweis:

    Die Beitrittserklärung eines Nebenintervenienten in einem beim Landgericht anhängigen selbstständigen Beweisverfahren unterliegt nicht dem Anwaltszwang (BGH 12.07.2012 - VII ZB 9/12).

  • Der Streithelfer hat ein rechtliches Interesse am Obsiegen der Partei, der er beigetreten ist.

    Der Begriff des rechtlichen Interesses ist nach der ständigen Rechtsprechung des BGH weit auszulegen. Aus dem Erfordernis eines rechtlichen Interesses folgt jedoch, dass ein rein wirtschaftliches oder tatsächliches Interesse für die Zulässigkeit einer Nebenintervention nicht ausreicht. Es ist erforderlich, dass der Nebenintervenient zu der unterstützten Partei oder zu dem Gegenstand des Rechtsstreits in einem Rechtsverhältnis steht, auf das die Entscheidung des Rechtsstreits durch ihren Inhalt oder ihre Vollstreckung unmittelbar oder auch nur mittelbar rechtlich einwirkt. Der bloße Wunsch eines Nebenintervenienten, der Rechtsstreit möge zugunsten einer Partei entschieden werden, und die Erwartung, dass die damit befassten Gerichte auch in einem künftigen eigenen Rechtsstreit mit einer Partei an einem einmal eingenommenen Standpunkt festhalten und zu einer ihm günstigen Entscheidung gelangen, stellen lediglich Umstände dar, die ein tatsächliches Interesse am Obsiegen einer Partei zu erklären vermögen. Das genügt ebenso wenig wie der denkbare Umstand, dass in beiden Fällen dieselben Ermittlungen angestellt werden müssen oder über gleichgelagerte Rechtsfragen zu entscheiden ist (BGH 18.11.2015 - VII ZB 57/12).

  • Der Streithelfer hat die Streithilfe durch die Einreichung eines Schriftsatzes erklärt.

3. Anordnung des persönlichen Erscheinens

Der zum 01.01.2020 neu eingefügte § 67 S. 2 ZPO eröffnet den Gerichten die Möglichkeit, das persönliche Erscheinen von Nebenintervenienten zur Sachverhaltsaufklärung und/oder einen Güteversuch anzuordnen. Hierdurch soll die Sachverhaltsaufklärung und die gütliche Streitbeilegung erleichtert werden. Fragen zum entscheidungserheblichen Sachverhalt können in der Praxis häufig, beispielsweise in Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen, bei denen zahlreiche Unternehmen an der Erstellung eines Bauwerks beteiligt wurden, nicht von den Parteien selbst, sondern von einem - sachnäheren Streithelfer - beantwortet werden (BT-Drs. 19/13828).

4. Folgen

Der Streithelfer hat die Befugnis, alle Prozesshandlungen in gleichem Umfang wie die Partei selbst vornehmen zu können.

Für den Streithelfer kommt es durch den Beitritt zu der sogenannten Interventionswirkung: Der Streithelfer wird an die Ergebnisse des Prozesses gebunden. Dies bezieht sich nicht nur auf das Urteil, sondern auf alle entscheidungserheblichen Einzeltatsachen und deren rechtliche Bewertung.

Eine Ausnahme besteht für Angriffs- und Verteidigungsmittel: Der Streithelfer wird mit der Behauptung, dass die Hauptpartei den Rechtsstreit mangelhaft geführt habe, insoweit gehört, als er durch die Lage des Rechtsstreits zur Zeit seines Beitritts oder durch Erklärungen und Handlungen der Hauptpartei gehindert worden ist, Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend zu machen, oder Angriffs- oder Verteidigungsmittel, die ihm unbekannt waren, von der Hauptpartei absichtlich oder durch grobes Verschulden nicht geltend gemacht sind (BSG 13.09.2011 - B 1 KR 4/11 R).

In derselben Entscheidung hat das BSG eine begrenzte Interventionswirkung eines vorangegangenen Zivilprozesses für einen Folgeprozess vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit bejaht.

 Siehe auch 

Gebührenstreitwert - einzelne Rechtsgebiete

Streitverkündung

Zivilprozess

Prütting/Gehrlein: ZPO-Kommentar; 9. Auflage 2017

Schmeel: Die Ermittlung des Streitwerts der Nebenintervention; Monatsschrift für Deutsches Recht - MDR 2012, 13

Schreiber: Nebenintervention, Streitverkündung, Hauptintervention; Jura 2011, 503