Rechtswörterbuch

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach Themen im Rechtswörtebuch zu suchen!

Straßenbenutzungsrecht

 Normen 

FStrG

Straßen- und Wegegesetze der Länder

 Information 

1. Formen

Das Straßenbenutzungsrecht regelt das Ob und Wie der Straßenbenutzung nach dem Zweck der Widmung.

Es bestehen folgende Formen der Straßenbenutzung:

  • Straßenanliegergebrauch

  • Gemeingebrauch

    Gemäß § 7 FStrG ist jedermann berechtigt, Bundesfernstraßen im Rahmen der Widmung und der verkehrsbehördlichen Vorschriften zum Verkehr zu benutzen (Gemeingebrauch). Kein Gemeingebrauch liegt vor, wenn die Straße nicht vorwiegend zu dem Verkehr genutzt wird, dem sie zu dienen bestimmt ist.

    Entsprechende Regelungen finden sich in den Straßen- und Wegegesetzen der Länder.

  • Sondernutzung

    Eine Benutzung über den Gemeingebrauch hinaus ist Sondernutzung und bedarf der Erlaubnis der Straßenbaubehörde.

  • Straßennutzung aufgrund des Sonderrechts gemäß § 35 StVO zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe

  • Sonstige Straßennutzung, z.B. für Versorgungsleitungen

Die Voraussetzungen für die Erhebung einer Gebühr für die Benutzung der Bundesautobahnen und bestimmter Bundesstraßen sind in dem Beitrag LKW-Maut dargestellt.

2. Rechtsgrundlagen

Regelungen finden sich

  • für Bundesfernstraßen im Bundesfernstraßengesetz

    und

  • für die übrigen öffentlichen Straßen in den Straßen- und Wegegesetzen der Länder.

 Siehe auch 

Gemeingebrauch

Öffentliche Sache

Sondernutzung

Straßenanliegergebrauch

Verkehrslärm

Wegerecht

Widmung

Widmung im Straßen- und Wegerecht

Winterdienst

BVerwG 18.11.2010 - 3 C 42/09 (Rechtmäßigkeit einer Radwegebenutzungspflicht)

Engelbrecht: Die Errichtung von Werbeanlagen an öffentlichen Straßen; Die öffentliche Verwaltung - DÖV 2012, 876

Rebler: Schlaglöcher auf Gehwegen und Straßen - wer zahlt bei Unfällen?; Deutsches Autorecht - DAR 2013, 129

Bachmeier/Müller/Rebler: Straßenrecht und Straßenverkehrsrecht für Kommunen; 1. Auflage 2017