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Straße - öffentliche

 Normen 

FStrG

Straßen- und Wegegesetze der Länder

 Information 

1. Allgemein

Öffentliche Straßen sind Straßen, Wege und Plätze, die durch Widmung im Straßen- und Wegerecht dem öffentlichen Verkehr zur Verfügung gestellt werden.

Gemäß den aus den Verwaltungskompetenzen folgenden verschiedenen Trägern der Straßenbaulast werden folgende Arten von Straßen unterschieden:

  • Bundesfernstraßen (Bundesautobahmen und Bundestraßen mit Ortsdurchfahrt)

  • Landstraßen (in Bayern und Sachsen als "Staatsstraßen" bezeichnet)

  • Kreisstraßen

  • Gemeindestraßen

Im Rahmen des Straßenbenutzungsrechts wird zwischen Gemeingebrauch und der Sondernutzung unterschieden.

2. Andere Entstehungstatbestände

Des Weiteren kann eine öffentliche Straße auch entstehen durch:

  1. a)

    Unvordenkliche Verjährung, wenn eine Vermutung besteht, dass bereits früher gewidmet wurde und dieses Recht seit 40 Jahren ständig ausgeübt wird (siehe Widmung im Straßen- und Wegerecht).

  2. b)

    Durch einen tatsächlich öffentlichen Weg aufgrund von ausdrücklicher oder stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten für einen längeren Zeitraum. Diese Duldung kann jeder Zeit widerrufen werden.

3. Träger der Straßenbaulast

Die Straßenbaulast umfasst u.a. gemäß § 9 StrWG NRW alle mit dem Bau und der Unterhaltung öffentlicher Straßen zusammenhängenden Aufgaben, d.h. auch die Verkehrssicherungspflicht. Die Träger der Straßenbaulast haben nach ihrer Leistungsfähigkeit die Straßen in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand zu bauen, um- und auszubauen, zu erweitern oder sonst zu verbessern sowie zu unterhalten. Soweit sie hierzu unter Berücksichtigung ihrer Leistungsfähigkeit außerstande sind, haben sie auf den nicht verkehrssicheren Zustand vorbehaltlich anderweitiger Anordnungen der Straßenverkehrsbehörden durch Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen hinzuweisen.

Die Straßenbaulast ist wie folgt verteilt:

  • Der Bund ist gemäß § 5 Absatz 1 FStrG grundsätzlich Träger der Straßenbaulast für die Bundesfernstraßen (Bundesstraßen und Autobahnen). Aber gemäß Art. 90 GG obliegt die Verwaltung einschließlich der Verkehrssicherungspflicht den Ländern.

    Die Planung, der Bau, der Betrieb, die Erhaltung, die Finanzierung und die vermögensmäßige Verwaltung von Bundesautobahnen, soweit es sich um Aufgaben des Bundes handelt, sind zum 18.08.2017 auf eine Gesellschaft privaten Rechts übertragen worden. Diese Infrastrukturgesellschaft für Autobahnen und andere Bundesfernstraßen wird in der Rechtsform der GmbH geführt. Sitz ist Berlin. Rechtsgrundlage ist das "Gesetz zur Errichtung einer Infrastrukturgesellschaft für Autobahnen und andere Bundesfernstraßen (Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetz - InfrGG".

    Zum 1. Januar 2021 wird das Fernstraßen-Bundesamt als Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur seine Tätigkeit aufnehmen.

  • Die Länder sind Träger der Straßenbaulast für die Landesstraßen (Definition siehe z.B. § 3 Absatz 2 StrWG NRW).

  • Die Kreise/Kreisfreien Städte sind Träger der Straßenbaulast für die Kreisstraßen (Definition siehe z.B. § 3 Absatz 3 StrWG NRW).

  • Die Gemeinden sind Träger der Straßenbaulast für die Gemeindestraßen sowie die sonstigen öffentliche Straßen (Definition siehe z.B. § 3 Absatz 4 und 5 StrWG NRW).

    Daneben sind Gemeinden mit mehr als 80.000 Einwohnern gemäß § 5 Absatz 2 FStrG Träger der Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten im Zuge von Bundesstraßen.

Bei der Frage der Straßenbaulast für eine Stützmauer ist wie folgt zu differenzieren (VGH Hessen 27.11.2015 - 2 A 2073/14):

"Die Straßenbaulast für eine Stützmauer obliegt gemäß §§ 9, 2 Abs. 2 Nr. 1 HStrG dem Straßenbaulastträger, wenn ein funktionaler Zusammenhang zwischen Straße und Stützmauer besteht. Nach übereinstimmender Auffassung der Oberverwaltungsgerichte und der Verwaltungsgerichte zu den jeweiligen insoweit wortgleichen Landesstraßengesetzen ist nicht jede der als möglicher Straßenbestandteil genannten Stützmauern Teil der öffentlichen Straße. Vielmehr ist zusätzliches ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal, dass die Stützmauer für die Herstellung und Aufrechterhaltung der Benutzbarkeit und Sicherheit der Straße in dem Sinne erforderlich ist, dass sie entweder die höher gelegene Straße selbst gegen ein angrenzendes Grundstück abstützt oder die tiefer liegende Straße gegen ein Abrutschen des anliegenden Geländes schützt."

Die Frage, welcher Zeitpunkt für die Beurteilung der Kriterien entscheident ist (Situation im Zeitpunkt der Errichtung der Straße oder aktueller Stand), wird unterschiedlich beantwortet, so u.a.

  • Zeitpunkt der Errichtung der Straße: OVG NRW 14.02.2003 - 7 B 1995/02

  • VGH Baden-Württemberg 16.01.1996 - 3 S 769/95

 Siehe auch 

Allgemeinverfügung

Abgrenzung Öffentliches Recht - Privatrecht

Erschließung

Öffentliche Sache

Straßenanliegergebrauch

Straßenbenutzungsrecht

Verkehrslärm

Widmung

Widmung im Straßen- und Wegerecht

Winterdienst

Bachmeier/Müller/Rebler: Straßenrecht und Straßenverkehrsrecht für Kommunen; 1. Auflage 2017

Marschall: Bundesfernstraßengesetz (FStrG); 6. Auflage 2012

Müller: Straßenbaulast und Widmung. Voraussetzungen für das Entstehen von Straßenausbaubeiträgen für Ortsstraßen in Bayern; Bayerische Verwaltungsfachblätter - BayVBl. 2018, 117

Storost: Rechtsprechung zum Verkehrswegeplanungsrecht; Deutsches Verwaltungsblatt - DVBl. 2012, 457