Rechtswörterbuch

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Strafvollstreckungskammern

 Normen 

§§ 453 ff. StPO

§ 462a StPO

§ 463 StPO

§ 78a GVG

§ 110 StVollzG

 Information 

Strafvollstreckungskammern bestehen bei den Landgerichten. Sie sind zuständig für die Entscheidungen z.B. über die nachträgliche Strafaussetzung zur Bewährung (Strafen) und die Aussetzung eines Strafrests. Ferner kann ein Strafgefangener gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiete des Strafvollzugs eine gerichtliche Entscheidung beantragen, hierüber entscheidet die Strafvollstreckungskammer.

 Siehe auch 

Begnadigung

Strafvollzugsgesetz