Rechtswörterbuch

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Straftat - Abgrenzung zur Ordnungswidrigkeit

 Normen 

§ 41 StGB

OWiG

 Information 

Droht die Verbots- oder Gebotsnorm eine Geldbuße (Bußgeld) an, so liegt keine Straftat, sondern eine Ordnungswidrigkeit vor. Die Abgrenzung erfolgt allein nach der verhängten Rechtsfolge.

Kennzeichnend für eine Straftat ist die Androhung einer Geld- oder Freiheitsstrafe im Gesetz.

Die Geldbuße ist eine Unrechtsfolge für eine tatbestandsmäßige, rechtswidrige und vorwerfbare (schuldhafte) Handlung (vgl. § 1 OWiG). Die Geldbuße hat allerdings praktisch dieselbe Wirkung für den Zahlungspflichtigen wie eine Geldstrafe. Er muss einen Teil seines Vermögens und/oder seines Einkommens an die Gemeinde-, Kreis- oder Staatskasse abführen.

Ordnungswidrigkeitstatbestände sind zum einen im Ordnungswidrigkeitengesetz aufgeführt, zum anderen in den verschiedenen Gesetzen.

Beispiele:

Die Geldbuße soll nicht eine Tat sühnen, sondern sie verfolgt den Zweck, eine bestimmte Ordnung durchzusetzen. Es gibt allerdings Ordnungswidrigkeiten, deren Unrechtsgehalt so nahe an kriminelles Verhalten grenzt. Das gilt für zahlreiche Umweltdelikte und lebensmittelrechtliche Verstöße.

 Siehe auch 

Bußgeldverfahren

Vorrang des Strafrechts