Rechtswörterbuch

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Stipendium

 Normen 

StipG

StipV

StipHV

 Information 

1. Einführung

In der globalisierten Weltwirtschaft haben die Länder die größten Zukunftschancen, denen der Wandel zur Wissensgesellschaft am besten gelingt. In Deutschland droht ein Fachkräftemangel, der die Innovationskraft und die internationale Wettbewerbsfähigkeit unseres Landes vermindert und damit das Wirtschaftswachstum und die Basis für zukünftigen Wohlstand einschränkt.

Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/1552) sind daher Anreize nötig für die nächste Generation von Fach- und Führungskräften. Dazu zählen vor allem Anreize, ein Studium aufzunehmen und erfolgreich beenden zu können.

2. Inhalt der Stipendienförderung

2.1 Gesetzliche Grundlage

Mit dem Stipendienprogramm-Gesetz wurde ein nationales, von privaten Mittelgebern und öffentlicher Hand gemeinsam finanziertes Stipendienprogramm eingeführt.

Das Gesetz wird durch die Stipendienprogramm-Verordnung (StipV) ergänzt.

2.2 Zielgruppe

Die Förderung richtet sich gemäß § 1 StipG an begabte Studierende, die besondere Leistungen im Studium und im Berufsleben erwarten lassen.

Neben der Förderung eines Erststudiums kommen nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/1552) sowohl die Förderung eines Zweit- oder Ergänzungsstudiums als auch die Förderung eines Masterstudiums in Betracht - vorausgesetzt, es werden hierfür private Mittel zur Verfügung gestellt. Die Stipendien können unabhängig von Alter und Staatsangehörigkeit vergeben werden.

Studierende an Verwaltungsfachhochschulen werden nicht gefördert. Sie unterscheiden sich von anderen Studierenden dadurch, dass sie in einem Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis mit staatlichen Stellen stehen und aus Steuermitteln alimentiert werden. Für diesen Personenkreis werden spezifische Maßnahmen der Begabtenförderung, insbesondere beamtenrechtliche Fördermaßnahmen, angeboten. Dies gilt auch für Studierende an den Hochschulen in Trägerschaft des Bundes, sodass diese Hochschulen vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind.

Ausgeschlossen ist die Förderung, wenn der Studierende bereits eine andere begabungs- und leistungsabhängige materielle Förderung erhält.

2.3 Aufbringung der Mittel

Gemäß § 11 StipG werden die Stipendien jeweils zur Hälfte aus privaten und öffentlichen Mitteln finanziert. Nach der Gesetzesbegründung werden die privaten Mittel von den Hochschulen bei Unternehmen, Stiftungen, Vereinen, Kammern und Privatpersonen, etwa Alumni, eingeworben. Die staatlichen Mittel stammen vom Bund.

Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/1552) sind Zweckbindungen der privaten Mittelgeber für bestimmte Studiengänge oder Fachrichtungen möglich und sollen von den Hochschulen bei der Ausschreibung der zur Verfügung stehenden Stipendien mitgeteilt werden. Die Hochschulen sollen darauf hinwirken, dass insgesamt eine ausgeglichene Verteilung der Mittel für die an der jeweiligen Hochschule vertretenen Studiengänge und Fachrichtungen erzielt wird.

2.4 Höchstgrenze der Förderung

Die Förderung ist grundsätzlich in der Höhe auf jeweils 8 % der Studierenden einer Hochschule beschränkt. Die Erreichung dieser Höchstgrenze erfolgt schrittweise. Das Bundesministerium für Bildung und Forschung teilt den nach Landesrecht zuständigen Landesbehörden rechtzeitig die auf jede ihrer Hochschulen entfallende Zahl der Stipendien mit, die der jährlichen Höchstgrenze entspricht. Auf jede Hochschule entfällt mindestens ein Stipendium.

Gemäß der Stipendienprogramm-Höchstgrenzen-Verordnung (StipHV) beträgt die Höchstgrenze derzeit 1,5 % der Studierenden einer Hochschule.

2.5 Auswahlverfahren

Die Durchführung des Auswahlverfahrens obliegt gemäß § 2 StipG der Hochschule. Nach Einwerbung privater Mittel startet die Hochschule das Verfahren, indem sie die Stipendien bekannt macht. Ein Stipendium kann bereits zum ersten Semester beantragt werden.

Kriterien zur Vergabe der Stipendien sind gemäß § 3 StipG Begabung und Leistung. Bisher erbrachte besondere Leistungen in Schule, Studium oder Beruf sind für die Begabung ein wichtiges Indiz. Auch soziales, gesellschaftliches oder ehrenamtliches Engagement sowie die Bereitschaft, Verantwortung zu übernehmen, sind wichtige Auswahlkriterien. Sie sollen in die Entscheidung einbezogen werden, wenn sie vorhanden sind.

Daneben sollen auch besondere soziale, familiäre oder persönliche Umstände berücksichtigt werden. Hierzu gehören beispielsweise ein bildungsferner familiärer Hintergrund, die Betreuung eigener Kinder, ggf. als alleinerziehende Mutter oder alleinerziehender Vater, Krankheiten oder Behinderungen oder ein Migrationshintergrund. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/1552) ist ein Migrationshintergrund in den folgenden Fällen gegeben:

  • Die Person wurde nicht auf dem Gebiet der heutigen Bundesrepublik Deutschland geboren und ist 1950 oder später zugewandert.

  • Die Person besitzt keine deutsche Staatsangehörigkeit oder wurde eingebürgert.

  • Darüber hinaus haben Deutsche einen Migrationshintergrund, wenn ein Elternteil mindestens eine der beiden oben genannten Bedingungen erfüllt.

Um eine Bewerberauswahl nach Begabungskriterien zu gewährleisten, dürfen die privaten Mittelgeber auf das individuelle Auswahlverfahren über die Zweckbestimmung der zur Verfügung gestellten Mittel hinaus keinen Einfluss nehmen.

2.6 Höhe der Förderung

Das Stipendium ist einkommensunabhängig und beträgt gemäß § 5 StipG monatlich 300,00 EUR.

Der privat finanzierte Teil der Stipendien kann, wenn dies von dem privaten Mittelgeber gewünscht wird, 150,00 EUR überschreiten mit der Folge, dass auch Stipendien gewährt werden können, die höher als 300,00 EUR sind.

Da die Bewilligung des Stipendiums nicht von einer Gegenleistung gegenüber dem privaten Mittelgeber, von einer Arbeitnehmertätigkeit oder einer Absichtserklärung hinsichtlich einer späteren Arbeitnehmertätigkeit abhängig gemacht werden darf, handelt es sich bei dem Stipendium nicht um steuerpflichtiges oder sozialabgabenpflichtiges Einkommen.

Die Stipendien werden bis zur Höhe von 300,00 EUR nicht auf BAföG-Leistungen angerechnet. Auch eine Anrechnung des Stipendiums bis zur Höhe von 300,00 EUR auf Sozialleistungen, z.B. auf das Bürgergeld in Bedarfsgemeinschaften, wird ausgeschlossen.

2.7 Dauer der Förderung

Die Prüfung der Hochschule, ob die Fortgewähr des Stipendiums gerechtfertigt ist, erfolgt anhand der Eignungs- und Leistungsnachweise, die die Stipendiatinnen und Stipendiaten nach § 10 Absatz 3 StipG vorzulegen haben. Das Stipendium soll gemäß § 6 StipG für mindestens zwei Semester vergeben werden. Die Förderungshöchstdauer richtet sich nach der Regelstudienzeit für das Studium. In diesem Rahmen besteht ein Spielraum der Hochschule über die Dauer des Bewilligungszeitraums. Nach Ablauf des Bewilligungszeitraums kann das Stipendium ohne weitere Auswahlentscheidung, abhängig von der Verfügbarkeit der Mittel, für einen weiteren Bewilligungszeitraum gewährt werden.

Während eines Auslandsaufenthalts wird das Stipendium in gleicher Höhe fortgezahlt. Alternativ kann nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/1552) das Stipendium unterbrochen werden, z.B. um eine Fördermöglichkeit des DAAD zu nutzen. Voraussetzung ist jeweils, dass der oder die Studierende nicht für den Rest des Studiums an eine ausländische Hochschule wechselt, sondern weiterhin an der Hochschule immatrikuliert ist, die das Stipendium bewilligt hat, oder ein beabsichtigter Verbleib an der Hochschule auf andere Weise deutlich wird.

3. Einkommensteuerliche Behandlung von Forschungsstipendien

Stipendien für an einer Hochschule beschäftigte Wissenschaftler zur Erfüllung einer Forschungsaufgabe oder zur Bestreitung des Lebensunterhalts sind grundsätzlich steuerfrei, wenn sie die zuvor aus einem Beschäftigungsverhältnis bezogenen Einnahmen nicht übersteigen, nach den von dem Geber erlassenen Richtlinien vergeben werden und der Empfänger im Zusammenhang mit dem Stipendium nicht zu einer bestimmten wissenschaftlichen oder künstlerischen Gegenleistung oder zu einer bestimmten Arbeitnehmertätigkeit verpflichtet ist (BFH 24.02.2015 - VIII R 43/12).

 Siehe auch 

Aufstiegsfortbildungsförderung

Ausländische Hochqualifizierte

BAföG

Bundesinstitut für Berufsbildung

Juristenausbildung

Lackner: Das Deutschlandstipendium geht an den Start. Ein Überblick über die neue Stipendienprogramm-Verordnung; Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht - NVwZ 2011, 1303

Lackner: Der große Streit um das nationale Stipendienprogramm - hochschulpolitisches Zukunftsmodell oder Bürokratiemonster? Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2010, 2845