Stellenbeschreibung - Entscheidungsbefugnisse
Gesetzlich nicht geregelt.
1. Allgemein
Dem Stelleninhaber stehen immer dann Entscheidungsbefugnisse zu, wenn er eine Sachentscheidung durch Ausfüllen eines Beurteilungs-, Gestaltungs- oder eines Ermessensspielraum trifft. Die Entscheidungsbefugnisse im weiteren Sinne umfassen daneben auch die Unterschriftsbefugnisse sowie die Weisungsbefugnisse gegenüber nachgeordneten Stellen bzw. Mitarbeitern.
Die Feststellung der Entscheidungsbefugnisse ist bei der Eingruppierung u.a. ein Maßstab zur Beurteilung der Erfüllung der tariflichen Anforderungen der Tätigkeitsmerkmale der dem Stelleninhaber zustehenden selbstständigen Leistungen sowie des Maßes der Verantwortung (u.a. BAG 21.03.2012 - 4 AZR 374/10).
Bei der Feststellung der Entscheidungsbefugnisse ist zu beachten, dass diese den Entscheidungsspielraum so detailliert wie möglich erfassen. Unbrauchbar sind die in der Praxis immer wieder anzutreffenden Formulierungen wie z.B. "Unterschriftsbefugnis", "Entscheidungsbefugnis über Grundsatzfragen" oder "Befugnis zur Einstellung von Mitarbeitern". Hier fehlt es an einer detaillieren Abgrenzung der Kompetenzen.
Erforderlich ist, dass die Entscheidungsbefugnisse dem Stelleninhaber auch tatsächlich zustehen, d.h von dem Dienststellenleiter bzw. dem Personalbüro übertragen wurden. In der Praxis stehen den Stelleninhabern vielfach Entscheidungsbefugnisse zu, die von den Vorgesetzten delegiert wurden oder von ihnen toleriert werden, die dem Stelleninhaber aber nach dem Organisationsaufbau der Behörde / des Unternehmens nicht zustehen.
In einer Stellenbeschreibung sollten die Entscheidungsbefugnisse gesondert aufgeführt werden. Sie müssen sich aus den in den einzelnen Arbeitsvorgängen aufgeführten Aufgaben ergeben.
Hinweis:
In einigen Behörden / Unternehmen bestehen Organisationsanweisungen über die Unterschriftenbefugnis (z.B. Orga-Handbuch, Unterschriften-Richtlinie). Die nach dieser internen Vorschrift bestehenden Befugnisse müssen dann in die Stellenbeschreibung aufgenommen werden.
2. Beispiele
Entscheidungsbefugnisse des Leiters einer beruflichen Bildungsmaßnahme können sein:
Modifizierung des Konzepts der Bildungsmaßnahme
Entscheidung über das Vorliegen der Aufnahmevoraussetzungen eines potenziellen Teilnehmers
Leitung der Besprechungen des Lehrgangsteams
Entscheidung über den Einsatz der Fachdozenten
Entscheidung über den Inhalt von fachlichen Stellungnahmen
Entscheidung über die Art und Weise der Unterstützung und Förderung der Teilnehmer in der betrieblichen Praxisphase
Kontaktaufbau und -pflege mit Personalverantwortlichen in Betrieben zu Akquise geeigneter Arbeitsplätze
Entscheidungsbefugnisse des Versorgungsingenieurs eines Studentenwerkes können sein:
Auswahl von Sanierungsmaßnahmen
Entscheidung über die Art und Weise der Bauleitung
Entscheidung über die Abnahme einer Baumaßnahme
Entscheidung über den Inhalt von Vorschlägen zur Budgetplanung
Entscheidung über den Inhalt der Beratung der Mitarbeiter der Mensen und Cafeterien bei der Beschaffung der küchentechnischen Einrichtungen
Entscheidung über den Inhalt der Beratung der Abteilung Bau und Technik bei der Ausführung von Sonderprojekten im Bereich Energie- und Versorgungstechnik der Studentenwohnheime
Entscheidungsbefugnisse der Marketing-Leitung einer Non-Profit-Organisation können sein:
Beratung des Vorstands sowie Konzeption und Mitentscheidung über den Marketing-Prozess einschl. Marketing-Plan und Marketing-Mix
Setzen von Prioritäten für das operative Marketing einschl. Entwicklung entsprechender Maßnahmen im Marketing-Mix und Entscheidung über deren Umsetzung (i.S.e. Handlungsvollmacht)
Planung des Jahresetats und Entscheidung über die Mittelverwendung und -verteilung im Rahmen des vom Vorstand genehmigten Gesamtetats
Entscheidungsbefugnisse eines Sozialarbeiters/Sozialpädagogen in der Wohnungslosenarbeit können sein:
Entscheidung über den Inhalt und die Art und Weise der Durchführung der Hilfepläne
Entscheidung über den Inhalt der Sozialberichte
Entscheidung über die Weitervermittlung eines Klienten
Auswahl der Bewohner zur Aufnahme in die Übergangswohnungen bzw. die Belegwohnungen
Entscheidung über die Vergabe von finanziellen Beihilfen in Höhe von bis zu 150,00 Euro
Entscheidungsbefugnisse einer Bibliotheksleitung können sein:
Entscheidung über die Aufgabenverteilung und den Mitarbeitereinsatz
Entscheidung über den Inhalt und die Moderation von Dienstbesprechungen
Entscheidung über die Art und Weise der Mitarbeitermotivation
Mitauswahl neuer Mitarbeiter
Entscheidung über die Gewährung von Urlaubsanträgen etc.
Entscheidung über die Art und Weise und den Inhalt der Konzeptentwicklung
Entscheidung über den Inhalt des Jahresberichts
Entscheidung über die Verwendung des Etats
Entscheidung über den Kauf neuer Medien
Mitentscheidung über die Verleihung von Büchern an andere Museen
Entscheidung über die Art und Weise der Durchführung der Öffentlichkeitsarbeit
Entscheidungsbefugnisse eines Laboringenieurs können sein:
Entscheidung über die konkrete Ausgestaltung der Laborversuche aus inhaltlicher, methodischer und zeitlicher Sicht
Entscheidung über die Bewertung der Bachelor-Thesis
Tarifautomatik - öffentlicher Dienst
Richter/Gamisch: Eingruppierung im kirchlichen Dienst; Loseblattwerk
Richter/Gamisch, Die neue Entgeltordnung erfolgreich vorbereiten. Vom Arbeitsvorgang zur Stellenbeschreibung, 1. Auflage 2010