Rechtswörterbuch

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Staatsgeheimnis

 Normen 

§§ 93 - 101a StGB

 Information 

Strafrechtlich durch die §§ 93 ff. StGB sind als Staatsgeheimnisse geschützt alle Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, die nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und vor einer fremden Macht geheim gehalten werden müssen, um die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland abzuwenden.

Beispiele:

Waffen, Flugzeuge, Schriften, Zeichnungen, Pläne, aber auch nur gedanklich fixierte Sachverhalte, z.B. Nachrichten über Gegenstände oder geplante Vorhaben können zum Staatsgeheimnis werden.

Grundsätzlich nicht strafbar ist die Preisgabe eines illegalen Staatsgeheimnisses. Hierunter fallen Tatsachen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder unter Geheimhaltung gegenüber den Vertragspartnern der Bundesrepublik Deutschland gegen zwischenstaatlich vereinbarte Rüstungsbeschränkungen verstoßen (aber im Übrigen die Voraussetzungen von § 93 Abs. 1 StGB erfüllen!). Anderes gilt jedoch für den Fall der Mitteilung an eine fremde Macht, vgl. §§ 97a, b StGB.

 Siehe auch 

Brief- und Postgeheimnis

Hochverrat

Landesverrat

Staatsgefährdende Gewalttaten

Vereinsverbot

Vermögensabschöpfung Strafrecht