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Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit - Gewerberecht

 Normen 

§ 33c GewO

SpielV

 Information 

1. Allgemein

Das gewerbsmäßige Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit erfordert gemäß § 33c GewO eine Erlaubnis.

Die Erlaubnis ist nur zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für die Aufstellung von Spielgeräten erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. In § 33c Abs. 2 GewO sind Beispiele aufgeführt, in denen die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel nicht gegeben ist.

Beispiel:

Der Antragsteller ist in den letzten drei Jahren vor Stellung des Antrages wegen der unerlaubten Veranstaltung des Glücksspiels verurteilt worden.

Die Erlaubnis kann mit Auflagen (Nebenbestimmungen eines Verwaltungsaktes) verbunden werden. Für die Aufstellung ist eine schriftliche Bestätigung der Behörde erforderlich, dass der Aufstellungsort der Spielverordnung und der Verordnung zur Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen entspricht.

Die Erlaubnis berechtigt nur zur Aufstellung von Spielgeräten, deren Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen ist. Das Spielgerät muss mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sein und die Möglichkeit eines Gewinns bieten (Glücksspielgerät). Die Bauartzulassung ist nach § 33e GewO zu versagen, wenn die Gefahr besteht, dass der Spieler in kurzer Zeit unangemessen hohe Verluste erleidet.

2. Aufstellen in einer Spielhalle

Zu den Anforderungen an eine Spielhalle, in der Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit aufgestellt sind, siehe den Beitrag "Spielhalle - Gewerberecht".

 Siehe auch 

Automatenaufstellvertrag

Gewerbe

Gewerberechtliche Erlaubnisse

Gewerbeuntersagung

Spielhalle - Gewerberecht

Unzuverlässigkeit - Gewerberecht

Hickel/Wiedmann/Hetzel: Gewerbe- und Gaststättenrecht; Loseblattwerk

Pagenkopf: Der neue Glücksspielstaatsvertrag - Neue Ufer, alte Gewässer; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2012, 2918