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Sperrzeitregelungen

 Normen 

§ 18 GaststättenG

Baden-Württemberg: §§ 9 ff. GastVO,BW
Bayern: §§ 8 ff. GastV,BY
Berlin: §§ 6 ff. GastV,BE
Brandenburg: aufgehoben
Bremen: §§ 1 ff. BremGastV,HB
Hamburg: aufgehoben
Hessen: SperrV,HE
Mecklenburg-Vorpommern: § 3 f. Gast-VO,MV
Niedersachsen: SperrzeitVO,NI
Nordrhein-Westfalen: das Landesgesetz ist aufgehoben, die Kommunen können eine Regelung erlassen
Rheinland-Pfalz: §§ 17 ff. GastVO,RP
Saarland: § 11 SGastG, SL
Sachsen: § 9 SächsGastG,SN
Sachsen-Anhalt: SperrzeitVO
Schleswig-Holstein: aufgehoben
Thüringen: aufgehoben

 Information 

Nächtlicher Zeitraum, während dessen Schank- und Speisewirtschaften sowie öffentliche Vergnügungsstätten zwingend zu schließen sind.

Gemäß § 18 GaststättenG können die Länder in Rechtsverordnungen für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten geltende Sperrzeiten festsetzen. In den die Sperrzeit regelnden Rechtsverordnungen ist zu bestimmen, dass die Sperrzeit bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse allgemein oder für einzelne Betriebe verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden kann (vgl. § 18 Abs. 1 S. 2 GaststättenG.

Im Zuge der geänderten Lebensgewohnheiten der Menschen sowie zur Reduzierung des Verwaltungsaufwandes für die Bearbeitung der Anträge auf Verlängerung, Verkürzung oder Aufhebung der Sperrzeit sind bereits fast alle Bundesländer dazu übergegangen, die Sperrzeit drastisch zu verkürzen. Insbesondere für Gaststätten ist in fast allen Bundesländern die Sperrzeit auf die sogenannte Putz- bzw. Kehrstunde (5.00 Uhr bis 6.00 Uhr) reduziert.

In den meisten Bundesländern besteht jedoch weiterhin (noch) eine unterschiedliche Sperrzeitregelung für Schank- und Speisewirtschaften einerseits und öffentliche Vergnügungsstätten andererseits.

Nordrhein-Westfalen hat die Befugnis zur Festlegung einer Sperrzeit in § 3 GastV,NW ausdrücklich auf die örtlichen Ordnungsbehörden übertragen. Fehlt eine Regelung der Kommunen, so gelten die Vorgaben des § 4 GastV,NW.

In Schleswig-Holstein, Thüringen etc. hat die Landesregierung die Rechtsgrundlage zur Festsetzung einer Sperrzeit im Zuge der Entbürokratisierung gänzlich aufgehoben. Es bleibt den Städten und Gemeinden jedoch unbenommen, im Rahmen ihrer Befugnisse Sperrzeiten festzulegen.

Die zuständigen Behörden haben die Möglichkeit, die Verkürzung oder Aufhebung der Sperrzeit befristet oder widerruflich zu erteilen oder (auch noch nachträglich) mit Auflagen zu versehen. Diese Möglichkeiten der "Anpassung" der gesetzlich vorgesehenen Sperrzeiten dienen nicht nur dem Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, sondern auch dem Nachbarschutz. So muss die entscheidende Behörde insbesondere alle Folgen, die die Verkürzung der Sperrzeit (also die Verlängerung der Öffnungszeiten) für die Nachtruhe der Anwohner hat, berücksichtigen, gleichgültig, ob der Gastwirt die Folgen beeinflussen kann oder nicht. Dies gilt auch für den Lärm, den Gäste vor der Gaststätte unter Verletzung von Rechtsnormen z.B. von Vorschriften der StVO verursachen (vgl. BVerwG 18.09.1991 - 1 B 107/91).

Erlaubt die Ordnungsbehörde einem Betrieb eine Verkürzung der Sperrzeit, kann dies u.U. als eine Missachtung nachbarlicher Belange darstellen.

Hinweise zum Rechtsschutz

Rechtlich kann der Nachbar mit Einlegung eines verwaltungsrechtlichen Mittels, und zwar dem Widerspruch, gegen die dem Betrieb gewährte Verkürzung der Sperrzeit vorgehen. Besondere Widerspruchsfristen gelten in diesen Fällen regelmäßig nicht, da die Nachbarn grundsätzlich nicht von der zuständigen Behörde in Kenntnis über den den Betrieb begünstigenden Verwaltungsakt gesetzt werden. Zu lange darf der Nachbar jedoch mit der Ergreifung des Rechtsmittels des Widerspruchs auch nicht warten, da er seinen Rechtsschutz verwirkt, wenn er die neuen Gegebenheiten über einen längeren Zeitraum untätig hinnimmt. Einige Monate des Abwartens stellen dabei sicherlich noch kein zu langes Zögern dar. Wer aber erst ein Jahr, nachdem er die neuen Öffnungszeiten registriert hat, etwas unternehmen will, wird aller Wahrscheinlichkeit nicht mehr mit Erfolg die Verkürzung der Sperrzeit rückgängig machen können. Ihm bleibt daher nur die Möglichkeit gegen auftretende Störungen der Nachtruhe im Einzelfall vorzugehen.

War der Widerspruch in zulässiger Form erhoben, hat aber die zuständige Behörde dem Widerspruch nicht abgeholfen, kann vor dem Verwaltungsgericht Anfechtungsklage erhoben werden.

 Siehe auch 

Nachtruhe

VGH Bayern 26.09.2002 - 22 ZB 2084/02 (Ermessenfehlerfreie Ablehnung einer Sperrzeitaufhebung)