Rechtswörterbuch

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Spediteur

 Normen 

§§ 453 - 466 HGB

ADSp

 Information 

1. Allgemein

Ein Spediteur ist ein Kaufmann, der sich gewerbsmäßig verpflichtet, die Versendung eines Gutes für den Versender zu besorgen, d.h. einen Speditionsvertrag auszuführen.

Wichtig:

Das Gut wird grundsätzlich nicht von dem Spediteur befördert. Der Spediteur organisiert die Versendung und beauftragt in der Regel im eigenen Namen einen Frachtführer mit der Versendung. Er hat aber ein Selbsteintrittsrecht, d.h. er kann auch die Beförderung übernehmen.

Der Spediteur haftet für die Beschädigung oder den Verlust der sich in seiner Obhut befindenden Güter. Für andere Schäden besteht eine Ersatzpflicht, wenn er eine ihm obliegende Pflicht verletzt hat, es sei denn er hat die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns angewandt.

Unabhängig von der Größe des Geschäftsbetriebs gelten für den Spediteur die Vorschriften der Handelsgeschäfte (§§ 343 - 372 HGB) mit Ausnahme der §§ 348 - 350 HGB.

2. Pflichten des Spediteurs

Der Spediteur hat die Versendung des Transportgutes mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns auszuführen. Er hat bei der Erfüllung seiner Pflichten das Interesse des Versenders wahrzunehmen und dessen Weisungen zu befolgen.

Die Pflicht, die Versendung zu besorgen, umfasst nach § 454 HGB die Organisation der Beförderung, insbesondere

  • die Bestimmung des Beförderungsmittels und des Beförderungsweges,

  • die Auswahl ausführender Unternehmer, den Abschluss der erforderlichen Verträge sowie die Erteilung von Informationen und Weisungen an die ausführenden Unternehmer und

  • die Sicherung von Schadensersatzansprüchen des Versenders.

Zu den Pflichten des Spediteurs gehört ferner die Ausführung sonstiger vereinbarter auf die Beförderung bezogener Leistungen (Versicherung, Verpackung, Warenpflege, Kennzeichnung, Zollbehandlung). Abschnitt 4 und 5 der ADSp sagen hierzu Genaueres, insbesondere, dass bei Versendungen ins Ausland der Auftrag zur zollamtlichen Abfertigung ohne besondere Vereinbarung eingeschlossen ist, dass jedoch alle diese zusätzlichen Leistungen gesondert zu vergüten sind.

3. Haftung des Spediteurs

Verletzt der Spediteur eine der o.g. Pflichten, haftet er für eigenes Verschulden und für das seiner Mitarbeiter sowie anderer Personen, deren er sich bei der Erfüllung seiner Pflicht, die Versendung zu besorgen, bedient, nicht jedoch für den Frachtführer und den Zwischenspediteur, sofern er diese sorgfältig ausgewählt hat.

Von dieser Haftung ist er befreit, wenn der Schaden durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht abgewendet werden konnte. Solange sich das Gut in der Obhut des Spediteurs befindet, haftet er gemäß § 461 HGB für Schäden durch Verlust oder Beschädigung wie ein Frachtführer. Zur Haftung des Spediteurs und den Haftungsbegrenzungen vgl. ferner ADSp Abschnitt 22 und 23; Verjährungsfrist für Ansprüche aus dem Speditionsvertrag, außer bei Vorsatz: ein Jahr (§§ 463, 439 HGB).

Soweit der Speditionsvertrag nicht die Versendung von Briefen oder briefähnlichen Sendungen zum Gegenstand hat, kann von den in § 466 HGB aufgeführten Haftungsvorschriften nur durch Vereinbarung abgewichen werden, die im Einzelnen ausgehandelt wird, auch wenn sie für eine Mehrzahl von gleichartigen Verträgen zwischen denselben Vertragsparteien getroffen wird.

4. Pfandrecht

Der Spediteur hat gemäß § 464 HGB für alle Forderungen aus dem Speditionsvertrag ein Pfandrecht an dem ihm zur Beförderung übergebenen Gut des Absenders oder eines Dritten, der der Beförderung des Gutes zugestimmt hat. Bezüglich der inhaltlichen Ausgestaltung entspricht das Pfandrecht dem des Frachtführers.

 Siehe auch 

Frachtgeschäft

Speditionsvertrag

Transportrecht

BGH 13.09.2007 - I ZR 207/04 (Abgrenzung: Verpackung aufgrund selbstständiger Abrede oder als Nebenpflicht des Speditionsvertrages)

BGH 21.10.1998 - VIII ZB 54/97 (Beschäftigungsvertrag zwischen Frachtführer und Spediteur)

BGH 22.06.1995 - I ZR 21/93

Hartenstein/Reuschle: Handbuch des Fachanwalts Transport- und Speditionsrecht; 3. Auflage 2014

Paschke/Ramming: Reform des deutschen Seehandelsrechts; Recht der Transportwirtschaft - RdTW 2013, 1

Neumann: Der Spediteur-Frachtführer als aufeinanderfolgender Frachtführer; Tarnsportrecht - TranspR 2006, 384

Schmidt: Neues über gesetzliche Pfandrechte an Sachen Dritter; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2014, 1

Sieg: Die verkannte Bedeutung der Gütertransportversicherung für Exporteure und Spediteure; VersR 1998, 430