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Sozialhilfe - Laufende Leistungen

Autor:
 Normen 

§§ 27 – 29 SGB XII

RBEG

BT-Drs. 19/22750 (zu dem am 01.01.2021 in Kraft getretenen Änderungen)

 Information 

Die laufenden Leistungen im Rahmen der Sozialhilfe sind Teil der Hilfen zum Lebensunterhalt.

Ziel ist die Sicherung des notwendigen Lebensbedarfs. Dieser umfasst gemäß § 27a SGB XII:

  • Ernährung

  • Unterkunft und Heizung (§§ 35 und 42a SGB XII)

  • Kleidung

  • Körperpflege

  • Hausrat

  • Haushaltsenergie

  • persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens

  • bei Kindern: der durch die Entwicklung bedingten Bedarf

Die Leistungen des notwendigen Lebensbedarfs erfolgen über den Regelbedarf. Es werden alle Leistungen des notwendigen Lebensbedarfs in der Form der Regelbedarfe gewährt. Die Höhe der Regelbedarfe wird in § 8 RBEG veröffentlicht.

Die Regelbedarfe werden gemäß § 28a SGB XII unter Einbeziehung der regelbedarfsrelevanten Preisentwicklung jedes Jahr fortgeschrieben. Die neue Höhe gilt dann jeweils ab dem 01.01. des neuen Jahres.

Von dem Regelbedarf nicht erfasst werden:

  • Leistungen für die Unterkunft und Heizung gemäß § 35 SGB XII, § 42b SGB XII, § 139 SGB XII

    Dabei werden die Bedarfe mittels Direktzahlungen an den Vermieter und andere Empfangsberechtigte gemäß § 35a Abs. 2 SGB XII gedeckt.

    Mit der Neufassung des § 35 SGB XII zum 01.01.2023 wurde die Einführung einer Karenzzeit von zwei Jahren im SGB II auch im SGB XII übernommen. Danach sind auch nach § 35 SGB XII die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung von Leistungsberechtigten, auch wenn diese hoch sind, für die ersten zwei Jahre des Leistungsbezugs in voller Höhe anzuerkennen.

    Unterbrechungen des Leistungsbezugs für mindestens einen Monat führen zu einer Verlängerung der Karenzzeit. Satz 5 stellt klar, dass die Karenzzeit erneut zu laufen beginnt, wenn der Leistungsbezug für mindestens drei Jahre unterbrochen war. Zudem wird in Satz 6 klargestellt, dass der im SGB II bereits in Anspruch genommene Zeitraum der Karenzzeit bei einem Übergang vom SGB II in das SGB XII bei der zweijährigen Karenzzeit im SGB XII mindernd berücksichtigt wird.

    Instandhaltung und Reparatur:

    Nach § 35a SGB XII können die Aufwendungen für die Instandhaltung und Reparatur von selbst bewohntem, nach § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGBXII geschontem Wohneigentum berücksichtigungsfähige Unterkunftskosten sein, wenn sie tatsächlich anfallen, unabweisbar sind und nicht zu einer Verbesserung des Wohnstandards führen. Eine Anpassung an den Stand der Technik kann nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 20/3873) aber notwendig sein, ohne dass dies von vornherein zur Vermögensbildung beiträgt. Unabweisbar sind dabei nur zeitlich besonders dringliche Aufwendungen, die absolut unerlässlich sind.

Hinweis:

Die Bedarfe für Unterkunft und Heizung in der besonderen Wohnform für Menschen mit Behinderungen sind in § 42a Abs. 5 SGB XII geregelt. Die Ermittlung der durchschnittlichen Warmmiete als Ausgangsgröße für die Bestimmung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung richtet sich nach § 45a SGB XII.

Grundlage der Regelbedarfsbemessung ist das Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz.

Bei zusammenlebenden Personen ist zu prüfen, ob ggf. eine Bedarfsgemeinschaft vorliegt. Folge ist die gemeinsame Berechnung der Höhe des notwendigen Lebensunterhalts. Eine Bedarfsgemeinschaft ist gegeben bei:

  • nicht getrennt lebenden Ehegatten und Lebenspartnern

  • nicht ehelichen Lebensgemeinschaften

  • zum Haushalt gehörenden Kindern

  • Haushaltsgemeinschaften i.S.d. § 39 SGB XII

 Siehe auch 

Eingliederungshilfe

Sozialhilfe – Altenhilfe

Sozialhilfe – Blindenhilfe

Sozialhilfe – Hilfe bei Schwangerschaft

Sozialhilfe – Hilfe bei sozialen Schwierigkeiten

Sozialhilfe – Hilfe in anderen Lebenslagen

Sozialhilfe – Hilfe zum Lebensunterhalt

Sozialhilfe – Hilfe zur Familienplanung

Sozialhilfe – Hilfe zur Haushaltsweiterführung

Sozialhilfe – Hilfe zur Selbsthilfe

Sozialhilfe – Krankenhilfe

Sozialhilfe – Mehrbedarf

Sozialhilfe – Pflegehilfe

Sozialhilfe – Vorbeugende Gesundheitshilfe

BVerwG 31.08.2004 5 C 8/04 (Aufwendungen für die Unterkunft Frage der tatrichterlichen Bewertung des örtlichen Wohnungsmarktes)

Schellhorn/Hohm: Kommentar zum SGB XII; 21. Auflage 2023