Rechtswörterbuch

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Sozial adäquates Handeln

 Normen 

Gesetzlich nicht geregelt.

 Information 

Als sozial adäquates Handeln werden Verhaltensweisen oder Zustände bezeichnet, die sich im sozialen Zusammenleben ergeben und die sich möglicherweise für den Einzelnen sogar nachteilig auswirken, von der Bevölkerung insgesamt aber hingenommen werden müssen, weil sie sich noch in den Grenzen des sozial Üblichen und Tolerierbaren handeln.

Hintergrund ist, dass sonst ein Zusammenleben der Menschen nicht möglich wäre.

Beispiele:

  • Im Straßenverkehr: Gefährdungen von anderen Menschen und Sachen durch Kraftfahrzeuge müssen hingenommen werden, weil sonst der Autoverkehr insgesamt verboten werden müsste. Erst wenn das Maß des erlaubten Risikos überschritten wird, ist das Verhalten rechtswidrig.

  • Wer an einer Erkältungskrankheit leidet, muss deshalb nicht der Arbeit fernbleiben, auch wenn er möglicherweise andere Personen ansteckt. Wer allerdings an Cholera oder Pocken erkrankt ist, der darf sich nicht in der Öffentlichkeit frei bewegen.

  • Bei einem großen Menschenauflauf, z.B. bei einem Volksfest oder in Fußgängerzonen, bleibt es nicht aus, dass man hier und da angerempelt wird. Zu einem tätlichen und notwehrfähigem Angriff wird ein solcher "Rempler" erst, wenn sich jemand mit Einsatz der Ellebogen gewaltsam einen Weg durch die Menschenmenge bahnt oder andere über die Maßen bedrängt.

  • Wertstoffcontainer sind grundsätzlich innerhalb von (allgemeinen) Wohngebieten als sozial adäquat und damit als nicht erheblich störend anzusehen (OVG Rheinland-Pfalz, 23.06.2010, 8 A 10357/10).

 Siehe auch 

Eigentum - Soziale Bindung

Handlungsbegriff

Handlungsfähigkeit

Rechtsstaat

Sozialstaat