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Sorgerecht nicht miteinander verheirateter Eltern

 Normen 

§ 1626a BGB

 Information 

1. Gemeinsames Sorgerecht nicht miteinander verheirateter Eltern

1.1 Allgemein

Sind die Eltern eines Kindes bei der Geburt nicht miteinander verheiratet, so besteht bei Vorliegen eines der in § 1626a BGB aufgeführten Sachverhalte das gemeinsame Sorgerecht der Eltern:

  1. a)

    Die Eltern haben eine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben.

    oder

  2. b)

    Sie schließen nach der Geburt des Kindes die Ehe: Das Sorgerecht miteinander verheirateter Eltern ist in dem Beitrag "Sorgerecht" dargestellt.

    oder

  3. c)

    Das gemeinsame Sorgerecht wird vom Familiengericht übertragen.

1.2 Sorgeerklärung

Voraussetzung ist, dass beide Elternteile eine öffentlich beurkundete Sorgeerklärung vor einem Notar oder dem Jugendamt abgeben. Die Beurkundung kann nach der Entscheidung BGH 16.03.2011 - XII ZB 407/10 jedoch auch durch einen gerichtlichen Vergleich (Prozessvergleich) ersetzt werden.

Die Erklärungen können auch schon vor der Geburt abgegeben werden. Auf Antrag kann ein Nachweis ausgestellt werden, den insbesondere der nichteheliche Vater zum Nachweis der Sorgeberechtigung vorzeigen kann. Die gemeinsame Sorge ist auch möglich, wenn ein Elternteil mit einem anderen Partner verheiratet ist.

Abgegebene Sorgeerklärungen sowie gerichtliche Entscheidungen zur Übertragung des gemeinsamen Sorgerechts werden gemäß § 58a SGB VIII in den bei den Jugendämtern geführten Sorgeregistern eingetragen. Einer nicht mit dem Kindesvater verheiratete Mutter wird auf Antrag ein sogenanntes Negativ-Attest ausgestellt, mit dem das Nichtvorliegen von Eintragungen im Sorgeregister bescheinigt wird und die Mutter ihre Alleinsorge im Rechtsverkehr dokumentieren kann.

1.3 Gerichtliche Übertragung des gemeinsamen Sorgerechts

1.3.1 Verfahren und Voraussetzungen

Die Voraussetzungen, unter denen das Familiengericht den Eltern die elterliche Sorge gemeinsam überträgt, sind in § 1626a Abs. 2 BGB aufgeführt:

Das Verfahren zur Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge ist als Antragsverfahren ausgestaltet. Es steht ohne Einschränkungen auch solchen nicht miteinander verheirateten Eltern zur Verfügung, deren Kinder vor Inkrafttreten der Neuregelung geboren wurden. Wie die Formulierung "Elternteil" deutlich macht, kann auch die Mutter einen Antrag auf Übertragung der elterlichen Sorge auf beide Elternteile stellen. Auf diese Weise kann sie den sorgeunwilligen Vater durch einen eigenen Antrag beim Familiengericht in die gemeinsame Sorge einbinden.

Für die Zulässigkeit des Antrags ist nicht erforderlich, dass der Antragsteller zuvor eine Sorgeerklärung abgegeben hat.

Das Gericht kann den Eltern die elterliche Sorge als Ganzes oder beschränkt auf Teilbereiche gemeinsam übertragen. Aufgrund der Vielgestaltigkeit der Lebenssituationen nicht verheirateter Eltern kommt auch eine Teilübertragung in Betracht. Sie wird immer dann erfolgen, wenn hinsichtlich bestimmter Teilbereiche der elterlichen Sorge eine gemeinsame Sorgetragung ohne negative Auswirkungen für das Kind zu erwarten ist, in anderen Teilbereichen hingegen nicht.

Der § 155a FamFG fasst die im Verfahren zur Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge nach § 1626a Abs. 2 BGB geltenden verfahrensrechtlichen Besonderheiten zusammen.

Gemäß § 155a Abs. 3 FamFG soll das Gericht in den Fällen, in denen der andere Elternteil keine Gründe vorträgt, die der Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegenstehen können, und sind solche Gründe auch sonst nicht ersichtlich, im schriftlichen Verfahren ohne Anhörung des Jugendamts und ohne persönliche Anhörung der Eltern entscheiden.

Aber: Die Rechtsprechung hat dazu folgende Einschränkung erlassen: Das Familiengericht darf nur dann im vereinfachten Verfahren entscheiden, wenn die Mutter in ihrer Stellungnahme zum Antrag auf Einrichtung der gemeinsamen elterlichen Sorge keinerlei konkrete kindbezogenen Argumente vorträgt. Das vereinfachte Verfahren kommt nicht in Betracht, wenn - jedenfalls im Ansatz - Gründe vorgetragen werden, die im Bezug zum gemeinsamen Kind, zum Eltern-Kind-Verhältnis und/oder konkret zum Verhältnis der beteiligten Eltern und somit im Zusammenhang mit der Einrichtung des Sorgerechts stehen können (OLG Karlsruhe 13.06.2014 - 18 UF 103/14).

Das Familiengericht überträgt den Eltern die elterliche Sorge gemeinsam, wenn dies dem Kindeswohl nicht widerspricht.

1.3.2 Keine Beeinträchtigung des Kindeswohls

Die gemeinsame Ausübung der Elternverantwortung setzt nach der Rechtsprechung des BVerfG eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern voraus und erfordert ein Mindestmaß an Übereinstimmung zwischen ihnen. Im Rahmen der gerichtlichen Übertragung des gemeinsamen Sorgerechts ist bei der Beurteilung des Kindeswohls (§ 1626a Abs. 2 BGB) wie folgt zu entscheiden:

  1. a)

    Der andere Elternteil wehrt sich gegen die Übertragung der gemeinsamen Sorge:

    Dabei kann jedoch nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/11048) nicht bereits die Ablehnung einer gemeinsamen Sorge durch die Kindesmutter die Annahme begründen, dass in einem solchen Fall die gemeinsame Sorge dem Kindeswohl widerspricht. Angesichts des gesetzlichen Leitbildes, das nunmehr nach Möglichkeit die in gemeinsamer Verantwortung ausgeübte Sorge beider Elternteile vorsieht, ist zu verlangen, dass konkrete Anhaltspunkte dafür dargetan werden, dass eine gemeinsame Sorge sich nachteilig auf das Kind auswirken würde.

    Die Eltern sind mithin gehalten, sich um des Kindes willen, notfalls unter Inanspruchnahme fachkundiger Hilfe von außen, um eine angemessene Kommunikation zu bemühen. Wie das BVerfG 2010 festgestellt hat, dürfen die Zugangsvoraussetzungen zur gemeinsamen Sorge nicht zu hoch angesetzt werden:

    Da im Zuge einer Trennung vielfach Kommunikationsprobleme auftreten, können diese nicht ohne Weiteres zu einer ablehnenden Entscheidung führen. Vielmehr muss auf der Kommunikationsebene eine schwerwiegende und nachhaltige Störung vorliegen, die befürchten lässt, dass den Eltern eine gemeinsam Entscheidungsfindung nicht möglich sein wird und das Kind folglich erheblich belastet würde, würde man seine Eltern zwingen, die Sorge gemeinsam zu tragen. Der pauschale Vortrag der Kindesmutter, sie könne nicht mit dem Kindesvater sprechen und sie beide hätten auch völlig unterschiedliche Wertvorstellungen, kann per se mithin noch nicht dazu führen, die gemeinsame elterliche Sorge zu versagen. Stützt der sorgeberechtigte Elternteil seine Verweigerung der gemeinsamen Sorgetragung auf fehlende Kooperationsbereitschaft oder -fähigkeit, genügt es nicht, lediglich formelhafte Wendungen hierzu vorzutragen. Dem Vortrag müssen sich vielmehr konkrete Anhaltspunkte dafür entnehmen lassen, dass eine tragfähige Basis für eine gemeinsame elterliche Sorge nicht besteht und Bemühungen der Eltern um eine gelingende Kommunikation gescheitert sind.

  2. b)

    Es werden von dem anderen Elternteil keine Gründe vorgetragen, die der gemeinsamen Sorge entgegenstehen können und solche Gründe sind dem Gericht auch nicht anderweitig bekannt:

    In diesem Fall enthält § 1626a Abs. 2 S. 2 BGB die gesetzliche Vermutung, dass die gemeinsame Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht (negative Kindeswohlprüfung).

    Die Vermutung greift ein, wenn der andere Elternteil zum Antrag auf Mitsorge keine Stellungnahme abgibt oder er zwar Stellung nimmt, dabei aber keine Gründe vorträgt, die der gemeinsamen Sorge entgegenstehen können - etwa weil der Vortrag ohne jede Relevanz im Hinblick auf das Kindeswohl ist. So verhält es sich etwa, wenn die Mutter vorträgt, sie wolle lieber auch in Zukunft allein entscheiden, schließlich wisse sie ja nicht, ob sie sich mit dem Kindesvater später noch genauso gut verstehe. Auch bei dem Vortrag, bereits mit dem Vater eines früher geborenen Kindes schlechte Erfahrungen mit dem gemeinsamen Sorgerecht gemacht zu haben, würde die gesetzliche Vermutung greifen. Gleiches gilt, wenn die Mutter eine gemeinsame Sorgetragung allein mit der Begründung ablehnt, es bestehe keine Notwendigkeit für ein gemeinsames Sorgerecht, weil der Vater von ihr mit Vollmachten ausgestattet sei und in naher Zukunft ohnehin keine wichtigen Entscheidungen anstünden.

    Einer positiven Feststellung der Kindeswohldienlichkeit und dafür erforderlicher Tatsachen bedarf es nicht. Die gesetzliche Vermutung verbietet eine Ablehnung des auf die gemeinsame Sorge gerichteten Antrages, wenn sich neben dem dürftigen Vortrag der Beteiligten keine für die gemeinsame Sorge sprechenden Gründe ermitteln lassen sollten. Solcher Ermittlungen bedarf es nicht. Allein Anhaltspunkten, die gegen die gemeinsame Sorge sprechen könnten, hätte das Gericht von Amts wegen nachzugehen (OLG Brandenburg 22.10.2014 - 13 UF 206/13).

    Auch bei der "negativen" Kindeswohlprüfung ist vorrangiger Maßstab für die Entscheidung das Kindeswohl. Notwendig ist die umfassende Abwägung aller für und gegen die gemeinsame Sorge sprechenden Umstände. Dafür gelten die zur Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge entwickelten Grundsätze. Erst wenn sich nach erschöpfender Sachaufklärung nicht feststellen lässt, dass die gemeinsame Sorge dem Kindeswohl widerspricht, ergibt sich aus der negativen Formulierung der Kindeswohlprüfung die (objektive) Feststellungslast dahin, dass im Zweifelsfall die Übertragung der elterlichen Sorge auf die Eltern gemeinsam auszusprechen ist. Unbeachtlich sind dagegen Umstände, die keinen Bezug zum konkreten Fall oder dem Wohl des Kindes aufweisen (BGH 15.06.2016 - XII ZB 19/15).

2. Beantragung des alleinigen Sorgerechts

Zu den Voraussetzungen der Beantragung des alleinigen Sorgerechts siehe den Beitrag "Sorgerecht - Alleiniges Sorgerecht".

3. Alleinige Vertretung des Kindes

Der BGH hat die umstrittene Frage, ob bei bestehendem gemeinsamen Sorgerecht die Übertragung des alleinigen Sorgerechts durch die Erteilung einer Vollmacht entbehrlich werden kann, wie folgt beantwortet (BGH 29.04.2020 - XII ZB 112/19):

"Dem sich aus der gesetzlichen Gesamtvertretung des minderjährigen Kindes durch gemeinsam sorgeberechtigte Eltern ergebenden Bedürfnis für eine Autorisierung eines Elternteils zur alleinigen Wahrnehmung elterlicher Vertretungsbefugnisse kann durch Erteilung einer Vollmacht entsprochen werden."

 Siehe auch 

Adoption

Anwalt des Kindes

Aufenthaltsbestimmungsrecht

Einbenennung

Ergänzungspflegschaft

Erziehungshilfen

Feststellung der Vaterschaft

Haager Kindesentführungsübereinkommen

Haager Minderjährigenschutzabkommen

Inobhutnahme

Kindeswohl

Kindeswohl - Gefährdung

Minderjährigenhaftungsbeschränkung

Scheidungsverbund

Sorgerecht - Alleiniges Sorgerecht

Umgangsrecht

Umgangsrecht des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters

Duderstadt: Einschränkung und Ausschluss im Sorge- und Umgangsrecht; Neue Zeitschrift für Familienrecht - NZFam 2020, 901

Gerhardt/von Heintschel-Heinegg Klein: Handbuch des Fachanwalts Familienrecht; 12. Auflage 2021

Heilmann: Die Reform des Sorgerechts nicht miteinander verheirateter Eltern - Das Ende eines Irrwegs?; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2013, 1473

Schneider: Neues Sorgerecht nicht miteinander verheirateter Eltern; Monatsschrift für Deutsches Recht - MDR 2013, 309

Weinreich/Klein: Fachanwaltskommentar Familienrecht; 6. Auflage 2019