Rechtswörterbuch

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach Themen im Rechtswörtebuch zu suchen!

Sondermüll

 Normen 

§ 3 Abs. 5 KrWG

AVV

NachwV

BattG

 Information 

1. Begriffsbestimmung

Sondermüll ist die umgangssprachliche Bezeichnung für gefährliche Abfälle, die nach Art, Beschaffenheit oder Menge in besonderem Maße gesundheits-, wasser- oder luftgefährdend, explosiv oder brennbar sind oder Erreger übertragbarer Krankheiten enthalten oder hervorbringen können.

Gemäß § 3 Abs. 5 KrWG sind die Abfälle gefährlich, die durch die Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV oder aufgrund der Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV bestimmt worden sind. Grundlage ist das Europäische Abfallverzeichnis. Nicht gefährlich im Sinne dieses Gesetzes sind alle übrigen Abfälle. Damit ist klargestellt, dass sich die Gefährlichkeitsbestimmung nicht nur unmittelbar aus der AVV ergeben kann, sondern auch durch behördliche Entscheidung getroffen werden kann.

U.a. folgende Produkte, die in den meisten Privathaushalten regelmäßige bzw. gelegentliche Verwendung finden, stellen Sondermüll dar:

  • Spraydosen

  • Lampenkondensatoren (PCB-haltig)

  • Quecksilberthermometer

  • Leuchtstoffröhren und Energiesparlampen

  • Leim und Klebemittel

  • Spiritus, Terpentin

  • Fleck- und Kalkentferner

  • Batterien

    Die Entsorgung von Batterien ist in dem Batteriegesetz geregelt.

  • Abbeize und Verdünner

  • Altfarben und Altlacke

  • Holzschutzmittel

2. Entsorgung

Da Sondermüll besonders umweltschädlich ist, darf er nicht zusammen mit dem normalen Restmüll in die Restmülltonne verbracht werden. Gefährliche Abfälle müssen getrennt von den anderen Abfallarten gesammelt werden. Der Abfallerzeuger ist für die ordnungsgemäße Entsorgung seiner Abfälle verantwortlich.

Die formalisierte Überwachung der Entsorgung gefährlicher Abfälle ist der Nachweisverordnung geregelt. Mithilfe bestimmter Formulare muss nachgewiesen werden, wo der gefährliche Abfall (Sonderabfall) geblieben ist. Dabei werden Entsorgungsnachweise, Begleitscheine und Übernahmescheine eingesetzt:

  • Mit dem Entsorgungsnachweis wird unter Beteiligung des Abfallerzeugers, des Abfallentsorgers und der zuständigen Behörde die Umweltverträglichkeit eines vorgesehenen Entsorgungsweges vorab geprüft (Vorabkontrolle).

  • Durch Begleit- und Übernahmescheine wird in einem "Quittierungsverfahren" nachvollziehbar dokumentiert, ob der vorab geprüfte Entsorgungsweg für jeden einzelnen Abfalltransport eingehalten wurde (Verbleibskontrolle). Erfolgt die Entsorgung der Abfälle durch ein nach der Entsorgungsfachbetriebeverordnung zertifiziertes Unternehmen, entfällt die Einzelfallprüfung durch die zuständigen Behörden. Auf Ebene der Bundesländer werden diese Begleitscheinverfahren zunehmend durch elektronische Verfahren abgelöst.

Für Abfallkleinmengen sieht die Verordnung bei der Nachweisführung ebenfalls vereinfachte Regelungen vor. Abfälle aus privaten Haushalten unterliegen nicht den Nachweispflichten.

Gefährliche Abfälle (Sonderabfälle) dürfen nur Entsorgern oder Transporteuren übergeben werden, die eine Erlaubnis (d.h. den Sammelentsorgungsnachweis ) für die jeweilige Abfallart besitzen.

 Siehe auch 

Abfall

Abfallentsorgung

Abfallüberwachung

Altlasten

Deponie

Grenzüberschreitende Abfallverbringung

Tierkörperbeseitigung