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Sofortige Beschwerde

 Normen 

§§ 567 - 573 ZPO

 Information 

Eine der beiden Beschwerdearten des Zivilprozessrechts.

1. Allgemein

Bis zum Inkrafttreten der Zivilprozessreform am 01.01.2002 wurde zwischen der (unbefristeten, einfachen) Beschwerde und der (befristeten) sofortigen Beschwerde unterschieden. Nunmehr gibt es die (befristete) sofortige Beschwerde und die (befristete) Rechtsbeschwerde.

2. Statthaftigkeit

Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 567 ZPO statthaft gegen Entscheidungen der Amtsgerichte und der Landgerichte, wenn

  • sie im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder

  • es sich um eine Entscheidung handelt, die eine mündliche Verhandlung nicht erfordert und durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.

3. Form und Frist

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung der Entscheidung bei dem Erstgericht oder dem Beschwerdegericht einzulegen.

Die Einlegung erfolgt entweder durch Einreichung der Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle.

Die Beschwerdeschrift muss enthalten:

  • Die Erklärung, dass Beschwerde eingelegt wird und

  • die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung.

Sie soll eine Begründung enthalten.

Die Beschwerde kann nur dann zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden, wenn

4. Beschwerdegericht

Beschwerdegericht ist das im Instanzenzug jeweils höhere Gericht.

 Siehe auch 

Beschwerde

Rechtsbeschwerde

Rechtsmittel