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Signatur - Zertifizierungsdienst

 Normen 

§§ 4 - 16 SigG

 Information 

Natürliche oder juristische Personen, die qualifizierte Zertifikate oder qualifizierte Zeitstempel ausstellen.

Die zur Verschlüsselung eines Dokuments mit einer Signatur erforderlichen technischen Geräte werden von einem Zertifizierungsdienst ausgestellt. Zertifizierungsdienstanbieter können sich freiwillig von der zuständigen Behörde akkreditieren lassen. Voraussetzung ist der Nachweis, dass die gesetzlichen Vorschriften erfüllt sind. Akkreditierte Zertifizierungsdienstanbieters erhalten von der Behörde ein Gütezeichen. Zuständige Behörde zur Akkreditierung der Zertifizierungsdienste ist gemäß § 3 SigG die Bundesnetzagentur. Eine Übersicht über die derzeit akkreditierten Unternehmen ist unter http://www.bundesnetzagentur.de einzusehen.

Der Betrieb eines Zertifizierungsdienstes ist gemäß § 4 SigG gegenüber der zuständigen Behörde anzeigepflichtig, aber genehmigungsfrei.

Voraussetzung ist nach § 4 Abs. 2 SigG, dass der Anbieter die erforderliche Zuverlässigkeit und Fachkunde nachweist, eine Deckungsvorsorge besitzt und die weiteren gesetzlichen Anforderungen eingehalten werden.

§ 11 SigG normiert eine Haftung des Zertifizierungsdienstanbieters, wenn dieser die gesetzlichen Anforderungen verletzt hat oder technische Sicherheitseinrichtungen versagen.

Gleichzeitig ist der Zertifizierungsdienstanbieter durch die gesetzliche Regelung des § 12 SigG verpflichtet, seine Haftung durch den Abschluss einer Deckungsvorsorge in Höhe von mindestens 250.000,00 EUR sicherzustellen.

Gemäß § 14 Abs. 2 SigG hat der Zertifizierungdienstanbieter bei einem Signaturschlüssel-Inhaber die Daten über dessen Identität an die zuständigen Stellen zu übermitteln, soweit dies für die Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung usw. notwendig ist.

 Siehe auch 

Signatur

http://www.signaturrecht.de