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Sicherheits- und Gesundheitskoordinator

 Normen 

§ 3 BaustellV

 Information 

Sicherheits- und Gesundheitskoordinatoren i.S.d. des Baurechts sind Beauftragte zur Gewährleistung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzes der Beschäftigten auf Baustellen. Hintergrund ist:

Bauherren sind gemäß § 3 BaustellV verpflichtet, für Baustellen, auf denen Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, einen Sicherheits- und Gesundheitskoordinator zu bestellen. Der Bauherr kann sich jedoch auch selbst bestellen (sofern er die fachlichen Anforderungen erfüllt). Beauftragt er einen Dritten mit den Aufgaben, so wird er von seiner Verantwortung aber nicht entbunden.

Die Aufgaben des Sicherheits- und Gesundheitskoordinators unterteilen sich gemäß § 3 Abs. 2, 3 BaustellV in Aufgaben während der Planung des Bauvorhabens sowie in Aufgaben während der Ausführung des Bauvorhabens. Ist für die Baustelle vor der Einrichtung eine Vorankündigung im Sinne von § 2 Abs. 2 BaustellV zu übermitteln oder werden besonders gefährliche Arbeiten ausgeführt, so ist gemäß § 2 Abs. 3 BaustellV zuvor durch den Sicherheits- und Gesundheitskoordinator ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan zu erstellen.

Die an den Sicherheits- und Gesundheitskoordinator gestellten fachlichen Anforderungen sowie eine Konkretisierung seiner Aufgaben sind in den Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB) Die Bestimmung der Geeignetheit eines Koordinators ist in RAB 30 niedergelegt. Die Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen geben den Stand der Technik bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes auf Baustellen wieder. Sie werden vom Ausschuss für Sicherheit und Gesundheitsfragen aufgestellt und vom Bundesarbeitsministerium bekannt gegeben.

Danach muss der Sicherheits- und Gesundheitskoordinator folgende fachliche Anforderungen erfüllen:

  • baufachliche Kenntnisse

  • arbeitsschutzfachliche Kenntnisse

  • Koordinatorenkenntnisse

  • berufliche Erfahrung in der Planung und/oder Ausführung von Bauvorhaben

Die baufachlichen Kenntnisse werden bei einer Ausbildung als Architekt, Ingenieur, Techniker, Meister, geprüfter Polier als nachgewiesen anerkannt.

Arbeitsschutzfachliche Kenntnisse sowie die speziellen Koordinatorenkenntnisse können in der Regel entweder im Rahmen der beruflichen Ausbildung, durch Fort- oder Weiterbildung oder durch entsprechende berufliche Erfahrungen erworben sein. Die Kenntnisse und Erfahrungen können als vorhanden angesehen werden, wenn sie durch Zeugnisse, Bescheinigungen oder Referenzen nachgewiesen werden.

Die Baustellenverordnung ist am 01.04.2023 in einer reformierten Fassung in Kraft getreten. Neu ist u.a. die Unterrichtungspflicht gemäß § 2 Abs. 4 BaustellV:

Im Falle einer Baustelle, auf der jeder Beschäftigte für denselben Arbeitgeber tätig wird und für die eine Vorankündigung zu übermitteln ist oder auf der besonders gefährliche Arbeiten nach Anhang II ausgeführt werden, besteht für den nach § 4 BaustellV Verantwortlichen nunmehr eine Unterrichtungspflicht gegenüber dem Arbeitgeber hinsichtlich derjenigen Umstände auf dem Gelände, die in einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan einzubeziehen wären.

Bauherr einer Baustelle, auf der jeder Beschäftigte für denselben Arbeitgeber tätig wird, kann nach der Gesetzesbegründung (BR-Drs. 562/22) beispielsweise ein Hausbauunternehmen sein, welches die schlüsselfertige Errichtung neuer Wohngebäude mit 1 oder 2 Wohnungen vornimmt. Für Baustellen zur Errichtung neuer Wohngebäude mit 1 oder 2 Wohnungen ist in der Regel keine Vorankündigung zu übermitteln (§ 2 Abs. 2 S. 1 BaustellV), da weder die voraussichtliche Dauer der Arbeiten mehr als 30 Arbeitstage beträgt und auf der Baustelle mehr als 20 Beschäftigte gleichzeitig tätig werden, noch der Umfang der Arbeiten voraussichtlich 500 Personentage überschreitet. Auf solchen Baustellen werden aber unter Umständen besonders gefährliche Arbeiten im Sinne von Anhang II BaustellV ausgeführt.

 Siehe auch 

Baugenehmigung

Bauleiter

Bauträger

Honorarordnung für Architekten und Ingenieure