Rechtswörterbuch

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Schuldverschreibung

 Normen 

§§ 793 ff. BGB

 Information 

Inhaberpapier, das ein Forderungsrecht verbrieft.

Der Inhaber einer Schuldverschreibung hat Anspruch auf Zinsen und einen Anspruch auf Rückzahlung des eingesetzten Kapitals. Schuldverschreibungen werden ausgegeben (emittiert), um über den Kapitalmarkt Fremdkapital zu beschaffen. Der Gesamtbetrag des Kredites wird in kleinere Beträge gestückelt, in Urkunden verbrieft und dann an Anleger verkauft.

 Siehe auch 

Anleihe

Wertpapiere